Entgeltordnung
Wir machen transparent, was Dienstleistungen des Landesarchivs in Ihrem Auftrag kosten.
1 Allgemeines
Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. §§ 23 bis 27 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), geändert durch Gesetze vom 18. Dezember 1978 (GVOBl. S. 2), vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. S. 460), vom 12. Dezember 2001 (GVOBl. S. 365), vom 12. Dezember 2002 (GVOBl. S. 240) und vom 17. November 2004 (GVOBl. S. 412) erhebt das Landesarchiv Schleswig-Holstein gemäß dieser Entgeltordnung Gebühren und Entgelte für die von ihm erbrachten Leistungen, für die Benutzung seiner Einrichtungen sowie für die Einräumung von Nutzungsrechten.
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2 Gebührenfreie Leistungen
2.1 Benutzung des Lesesaals mit seinen technischen Einrichtungen zur Einsichtnahme in Findmittel, Archivalien, Bücher und Mikrofilme des Landesarchivs, soweit diese Entgeltordnung nichts anderes bestimmt.
2.2 Schriftliche und mündliche Auskünfte ohne besonderen Rechercheaufwand
2.3 Auskünfte amtlicher Art sowie an Privatpersonen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten
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3 Bearbeitung von Anfragen und gutachterliche Stellungnahmen
3.1 Schriftliche Auskünfte einschließlich Ermittlung von Archivgut, je angefangene halbe Stunde 25,00 €
3.2 Gutachterliche Stellungnahmen, je angefangene halbe Stunde 25,00 €
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4 Benutzung von elektronischen Datenbanken
4.1 Bereitstellung eines PC-Arbeitsplatzes nach den Einrichtungskosten Dritter
4.2 Benutzung archiveigener Datenbanken, je angefangenem Tag 25,00 €
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5 Benutzung von Tonträgern, Bildern, großformatigen Karten und sonstigem Archivgut, dessen Bereitstellung besonderen Aufwand erfordert
je angefangenem Tag 25,00 €
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6 Benutzung von Schaufilmen auf Projektionstischen
je angefangener Stunde 15,00 €
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7 Reprografische Leistungen
7.1 Anfertigung von Fotokopien; Mindestberechnung 3,00 €
7.1.1 je Kopie bis DIN-B-4-Format 0,30 €
7.1.2 je Kopie im DIN-A-3-Format 0,60 €
7.1.3 vom Reader-Printer in Eigenleistung des Benutzers 0,25 €
7.2 Anfertigung von Schwarz-Weiß-Mikrofilmaufnahmen bis zu einem Doppel-Folio-Format der Vorlage; Mindestberechnung 3,00 €
7.2.1 je Aufnahme (bis 2 Vorlagenseiten) 0,30 €
7.3 Anfertigung von farbigen Kleinbild-Diapositiven (24x36 mm) bis zu einem Folio-Format der Vorlage; Mindestberechnung 7,50 €
7.3.1 je Aufnahme 2,50 €
7.4 Sonstige reprografische Aufnahmen, die über die vorgenannten Formate hinausgehen, nur im Ausleihverfahren oder durch kostendeckende Auftragsvergabe an Fachbetriebe
7.4.1 Ausleihe je Einzelbild 7,50 €
7.4.2 Bei Verlust oder Beschädigung der unter 7.4.1 ausgeliehenen Reproduktion werden je Einzelbild für die Ersatzbeschaffung erhoben 100,00 €
7.4.3 Bei Überschreitung der Leihfrist wird pro Mahnung eine Gebühr erhoben in Höhe von 7,50 €
7.5 Anfertigung von digitalen Reproduktionen
Überformate, Urkunden, fotografische Negative, Positive und Abzüge sind vom Graustufen-Scan ausgenommen. Eine Aufnahme im Farbmodus ist möglich.
7.5.1 Brennvorgang je CD-ROM 4,00 €
7.5.2 Anfertigung von Graustufen-Digitalisaten, 300 dpi, jpg von Vorlagen bis DIN-A-3, je Aufnahme 0,30 €
7.5.3 Anfertigung von Farb-Digitalisaten
7.5.3.1 je Aufnahme im jpg-Format (geeignet für Internet-Darstellung) 7,50 €
7.5.3.2 je Aufnahme im tif-Format (Druckvorlagenqualität) 10,00 €
7.6 Überspielung von Videoaufzeichnungen aus Beständen des Landesarchivs (ohne Erwerb von Nutzungsrechten) für die leihweise Bereitstellung, je Minute 10,00 €
Eine Überspielung erfolgt nur im Rahmen audiovisueller Nutzung nach Ziffer 10; nicht verwendete Materialien sind an das Landesarchiv zurückzugeben. Für Ausschnittnutzung werden keine ganzen Filme als Reproduktionen bereitgestellt.
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8 Nutzung von archivischen Reproduktionen
8.1 für Publikationen in Printmedien
8.1.1 je Reproduktion bei einer Auflage
- bis 3.500 Exemplare 7,50 €
- bis 25.000 Exemplare 25,00 €
- bis 100.000 Exemplare 75,00 €
- bis 200.000 Exemplare 100,00 €
- über 200.000 Exemplare 175,00 €
8.1.2 Bei Neuauflagen, Nachdrucken, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden 50 Prozent von 8.1.1 berechnet.
8.1.3 Werden Publikationen gleichzeitig im Druck und auf anderen Speichermedien veröffentlicht, erhöht sich das Entgelt um 25 Prozent von 8.1.1.
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9 Audiovisuelle Nutzung
9.1 Einzelbildreproduktionen für audiovisuelle Wiedergabe
9.1.1 in Schaufilmen und im Fernsehen je Bild und Einzelprojekt für 5 Jahre 25,00 €
9.1.2 im Internet (nur jpg)
9.1.2.1 auf nicht kostenpflichtiger Website je Bild/Karte für 5 Jahre 10,00 €
9.1.2.2 auf nicht kostenpflichtiger Website je Aktenseite/Urkundenseite für 5 Jahre 1,00 €
9.1.2.3 auf kostenpflichtiger Website je Bild/Karte für 5 Jahre 100,00 €
9.1.2.4 auf kostenpflichtiger Website je Aktenseite/Urkundenseite für 5 Jahre 10,00 €
9.2 Tonträger je angefangene Wiedergabeminute 25,00 €
9.3 öffentliche Vorführung von Schaufilmen je Einzelveranstaltung
9.3.1 bei nicht gewerblicher Nutzung 25,00 €
9.3.2 bei gewerblicher Nutzung 30,00 bis 200,00 €
9.4 Schaufilmreproduktionen für audiovisuelle Wiedergabe je Sekunde
9.4.1 bei nichtgewerblicher Nutzung 0,25 €
9.4.2 bei gewerblicher Nutzung 1,00 bis 12,00 €
9.4.3 bei Fernsehausstrahlung im schleswig-holsteinischen Regionalprogramm 6,00 €
9.4.4 bei Fernsehausstrahlung in einem oder mehreren Dritten Programmen 9,00 €
9.4.5 bei überregionaler Fernsehausstrahlung Deutschland/EU 12,00 €
9.4.6 bei weltweiter Fernsehausstrahlung 24,00 €
9.4.7 Für Fernsehausstrahlungen gilt eine Vertragszeit von 5 Jahren in einem Einzelbeitrag. Wiederholungen innerhalb von 7 Tagen sind unentgeltlich. Für jede weitere Wiederholung innerhalb der Vertragszeit gilt eine Ermäßigung von 50 Prozent der Erstgebühr.
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10 Ausführung von Arbeiten der Restaurierungswerkstatt
je angefangene halbe Stunde 35,00 €
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11 Sonderleistungen
Mindestberechnung 5,00 €
11.1 Aufwand für besondere Verpackung und Beförderung in voller Höhe
11.2 Kosten für Auftragsvergabe an Fachbetriebe in voller Höhe und nach Aufwand des Landesarchivs
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12 Leistungen für wissenschaftliche und heimatkundliche Arbeiten und für solche familienkundlichen Forschungen
deren Ergebnisse allgemein verbreitet werden, sowie für Projekte, die ein besonderes kulturelles Anliegen des Landes Schleswig-Holstein darstellen, können von den Kosten unter Ziffer 5 und 6 dieser Entgeltordnung befreit werden. Dasselbe gilt für Ziffer 3.1, wenn nicht mehr als eine halbe Stunde Arbeitszeit aufgewendet werden muss.
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13 Die in dieser Entgeltordnung benannten Leistungen können eingeschränkt oder versagt werden
wenn dieses aus konservatorischen, rechtlichen oder Kapazitätsgründen oder aus Gründen der Billigkeit gegenüber anderen Benutzern erforderlich ist.
Diese Entgeltordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
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