Rechtsgrundlagen
Machen Sie sich mit der Rechtslage im Landesarchiv vertraut.
Die Benutzung von Archivalien des Landesarchivs richtet sich nach dem Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivgutes in Schleswig-Holstein (Landesarchivgesetz - LArchG) vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1992, S.-Seite 444 ff.). Die Archivalien des Landesarchivs stehen allen Personen für eine Benutzung zur Verfügung. Bestimmte Ausnahmen, wie zum Beispiel konservatorische Gründe oder die Schutzrechte Betroffener, sind in § 9 Landesarchivgesetz festgelegt.
Darüber hinaus können Vereinbarungen des Landesarchivs mit privaten Materialgebern bestehen, die im Einzelfall zu beachten sind. Das gilt zum Beispiel bei einigen persönlichen Nachlässen. Besondere Regelungen greifen auch dort, wo Urheberrechte Dritter berührt sind. So etwas ist besonders für die Film- und Fotobestände zu beachten.
Die Benutzung des Lesesaals einschließlich der Archivalieneinsicht ist kostenlos. Benutzungsformen, die über eine solche Einsichtnahme hinausgehen, setzen zumeist reprografische oder sonstige Leistungen des Landesarchivs voraus. Solche Leistungen sind gebührenpflichtig, ebenso wie die Nutzung der Reproduktionen beispielsweise in Druckwerken oder im Internet. Über Leistungen und Nutzungsformen sowie deren Kosten informiert die Entgeltordnung für das Landesarchiv Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 2005.
Landesarchivgesetz
nach oben