EU-Beihilfenrecht für Kommunen

Der von der Europäischen Kommission vorgelegte Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“ leitete eine umfassende Reform der Beihilfenpolitik ein, die sich über fünf Jahre von 2005 bis 2009 erstreckte.

Seit dem Inkrafttreten des „Vertrages von Lissabon“ (AEUV) am 01.12.2009 finden sich die Vorschriften über staatliche Beihilfen in den Artikeln 107 ff. AEUV. Die bisher in Artikel 86 des EG-Vertrages normierte Regelung betreffend Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, findet sich nun Artikel 106 AEUV.

Inhaltlich haben sich keine wesentlichen Änderungen zu den Vorschriften des EG-Vertrages ergeben, so dass auch nach dem Vertrag von Lissabon staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen ,unverändert nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen (Artikel 107 Abs. 1 AEUV).

Staatliche Beihilfen können in der Tat durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige zu Wettbewerbsverzerrungen führen; ihre Kontrolle garantiert somit gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, die innerhalb des Binnenmarktes tätig sind.

In der Praxis haben die Regelungen der EU nachhaltige Auswirkungen auch auf die Kommunen - z. B. bei der Gewährung von Bürgschaften, bei dem Verkauf von Grundstücken oder dem Ausgleich von Verlusten kommunaler oder privater Träger von Infrastruktureinrichtungen.

Die nachstehend veröffentlichten Texte und Anlagen - beginnend mit dem Monti-Paket - dienen als Hilfestellung; die Verantwortung für die Durchführung verbleibt bei den Kommunen.

Zur aktuellen Information wird dieser Eintrag regelmäßig aktualisiert.

Auskunft im Innenministerium erteilen:

Gunda Spennemann-Gräbert, Tel. 0431 988-2736
e-mail: Gunda.Spennemann-Graebert@im.landsh.de

Inge Lindner, Tel. 0431 988-3085
e-mail: Inge.Lindner@im.landsh.de

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