Kurzdarstellung Volksabstimmungsverfahren

Das Volksabstimmungsverfahren in Schleswig-Holstein ist dreistufig aufgebaut:

Volksinitiative

(§§ 5 bis 10 VAbstG, §§ 4 und 5 VAbstGDVO siehe Rechtsgrundlagen)

  • Die Initiatoren einer beabsichtigten Volksinitiative sammeln mindestens 20.000 Unterschriften beteiligungsberechtigter Personen, ggf. nach Inanspruchnahme des Beratungsangebots gemäß § 5 VAbstG. Anschließend beantragen die Vertrauenspersonen schriftlich beim Landtagspräsidenten die Behandlung ihrer Volksinitiative im Landtag. Innerhalb von vier Monaten entscheidet der Landtag über die Zulässigkeit der Volksinitiative; etwaige sitzungsfreie Zeiten des Landtages verlängern diese Frist. Zur Vorbereitung der Zulässigkeitsentscheidung prüft das Innenministerium die Unterschriften in Zusammenarbeit mit den kommunalen Meldebehörden.
  • Die Volksinitiative ist zulässig, wenn sie den Anforderungen des Artikel 41 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein entspricht. Der Antrag muss entweder den vollständigen Wortlaut der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll, oder einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf enthalten. Die persönlichen und handschriftlichen Unterstützungsunterschriften von mindestens 20.000 Stimmberechtigten dürfen bei Eingang des Antrages nicht älter als ein Jahr sein. Erforderlich ist auch die Angabe von drei Vertrauenspersonen und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
  • Im Anschluss an die Zulässigkeitsentscheidung folgt die Entscheidung, ob der Landtag die Volksinitiative ablehnen oder ihr folgen will. Hierfür hat der Landtag ebenfalls vier Monate Zeit.

Volksbegehren

(§§ 11 bis 19 VAbstG, §§ 6 bis 11 VAbstGDVO siehe Rechtsgrundlagen)

  • Lehnt der Landtag die Volksinitiative ab, können die Vertrauenspersonen beim Landtagspräsidenten ein Volksbegehren beantragen, und zwar innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung der Ablehnung.
  • Der Landtag hat einen Monat Zeit, über diesen Antrag zu entscheiden; auch hier verlängern etwaige sitzungsfreie Zeiten die Frist.
  • Danach macht der Landtagspräsident die sechsmonatige Eintragungsfrist, innerhalb der das Volksbegehren unterstützt werden kann, bekannt. Die Eintragungsfrist darf frühestens vier, spätestens acht Wochen nach ihrer Bekanntmachung beginnen.
  • Die Unterstützungsunterschriften können landesweit abgeben werden. Dabei ist zu beachten, dass sich in eine Eintragungsliste nur Personen eintragen dürfen, die ihre Hauptwohnung in derselben amtsfreien Gemeinde oder im Bezirk desselben Amtes haben. Auf Antrag der Vertrauenspersonen oder der von ihnen örtlich beauftragten Personen können die Gemeinden und Ämter über die amtlichen Eintragungsräume hinaus weitere Eintragungsörtlichkeiten genehmigen. Nach Ende der Eintragungsfrist erfolgt innerhalb von vier Wochen ggf. eine Versendung an die zuständigen Meldebehörden. Nach Abschluss der Stimmberechtigungsprüfung, für die es keine festgelegte gesetzliche Frist gibt, stellt der Landesabstimmungsausschuss das zahlenmäßige Ergebnis des Volksbegehrens fest.
  • Daran anschließend stellt der Landtag das Quorum nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 3 Landesverfassung fest. Es beträgt mindestens 5 % der Stimmberechtigten, zurzeit etwa 111.000 Unterschriften. Dies und die Feststellung, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist, sind bekannt zu machen.

Volksentscheid

(§§ 20 bis 27 VAbstG, §§ 12 bis 23 VAbstGDVO siehe Rechtsgrundlagen)

  • Ist das Volksbegehren zustande gekommen, wird der Volksentscheid innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Ergebnisses durchgeführt. Der Abstimmungstag wird vom Landtagspräsidenten nach vorheriger Anhörung der Vertrauenspersonen und der Landesregierung festgelegt. Die Durchführung eines Volksentscheids entspricht im Wesentlichen der Durchführung einer Landtagswahl.
  • Ein Volksentscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch ein Viertel der Stimmberechtigten zugestimmt haben, zurzeit etwa 555.100 Bürgerinnen und Bürger. Bei Verfassungsänderungen aufgrund eines Volksbegehrens müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten für die Verfassungsänderung gestimmt haben.

    Informationen über die bisher stattgefundenen Volksentscheide finden Sie auf der Seite der Landeswahlleiterin

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