Bürgerrechte in Schleswig-Holstein: Mitsprache in den Kommunen

Kieler Ratsversammlung - Quelle: Landeshauptstadt Kiel/Carmen Kelbch Kieler RatsversammlungKieler Ratsversammlung

Jeder Bürger hat umfassende Möglichkeiten, in seiner Gemeinde oder in seinem Kreis aktiv mitzuwirken. Dazu gehört die Wahl der Gemeinde- oder Stadtvertretung und in Kreisen auch die des Kreistags. Auch hauptamtliche Bürgermeister werden direkt gewählt. Daneben bieten die Gemeinde- und die Kreisordnung aber auch noch weitere Wege zur Mitgestaltung an: Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, Einwohnerversammlungen, -fragestunden und -anträge sowie Beiräte. Auch Kinder und Jugendliche haben die Chance zur Mitwirkung. Über alle diese Möglichkeiten können Sie sich in Ihrer Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung näher kundig machen. Auch die Mitglieder der Gemeinde- und Stadtvertretungen und der Kreistage werden offen für Ihre Fragen und Ihr Interesse sein.

Wahl der Gemeindevertretungen und Kreistage

Alle fünf Jahre, zuletzt am 25. Mai 2008, sind die Bürger aufgerufen, ihre Gemeinde- beziehungsweise Stadtvertretung zu wählen. In den Kreisen wird zeitgleich auch der Kreistag gewählt. Über diese Wahlen stellt die Landeswahlleiterin umfangreiche Informationen bereit.

In den Gemeinde- und Stadtvertretungen sowie in den Kreistagen wirken Menschen mit viel Engagement für das Gemeinwesen in ihrer Kommune. Davon können alle Einwohner profitieren. Die ehrenamtlich Tätigen – das gilt auch in Ämtern und Zweckverbänden – haben deshalb Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Sie wird beispielsweise gewährt als Auslagenersatz, als Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes und auch als Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung. Die Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) regelt hierzu Grundsätzliches und gibt Höchstbeträge an. Kommunale Körperschaften, die auf dieser Grundlage Entschädigungen gewähren möchten, müssen eine entsprechende Satzungsregelung erlassen.

Wahl der hauptamtlichen Bürgermeister

Hauptamtliche Bürgermeister – sie amtieren vor allem in größeren und mittelgroßen Gemeinden – werden direkt gewählt. Wahlberechtigt sind auch Bürger aus der Europäischen Union sowie Jugendliche ab 16 Jahre. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, also die absolute Mehrheit, bekommt. Gelingt das keinem der Kandidaten im ersten Wahlgang, gibt es spätestens 28 Tage später eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Wer dann die meisten gültigen Stimmen erhält, ist neuer Bürgermeister. Steht nur eine Person zur Wahl, wird mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt. Die hauptamtlichen Bürgermeister werden für eine Amtszeit von mindestens sechs und höchstens acht Jahren gewählt. Genaueres bestimmt die jeweilige Hauptsatzung. Die Bürger können einen direkt gewählten Bürgermeister auch wieder abwählen, wenn mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten den Abwahlantrag unterzeichnen. Bei der anschließenden Abstimmung ist die Abwahl erfolgreich, wenn die Mehrheit für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten beträgt.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die Gemeindeordnung und die Kreisordnung geben den Wahlberechtigten das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen über wichtige Selbstverwaltungsaufgaben selbst zu entscheiden. Wollen die Bürger zum Beispiel einen zusätzlichen Kindergarten, eine Sportanlage oder zentrale Abwasserentsorgung, so können sie mit einem Bürgerbegehren einen Bürgerentscheid beantragen. Das Bürgerbegehren muss von mindestens zehn Prozent aller Wahlberechtigten in der jeweiligen Kommune unterzeichnet sein. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeinde- oder Stadtvertretung beziehungsweise des Kreistages oder eines Ausschusses, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss schriftlich in Form einer Frage eingereicht werden, die mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Es muss auch zeigen, wie die Kosten der angestrebten Maßnahme gedeckt werden sollen.

Zu einem Bürgerentscheid kommt es entweder auf Antrag der Bürger (Bürgerbegehren) oder durch Beschluss der Gemeinde- oder Stadtvertretung beziehungsweise des Kreistages. Ein Bürgerentscheid ist erfolgreich, wenn eine Mehrheit der stimmberechtigten Bürger die gestellte Frage mit „Ja“ beantwortet und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Durch Bürgerentscheid können nur Angelegenheiten der Gemeinde beziehungsweise des Kreises beschlossen werden. Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Landes oder des Bundes fallen, sind ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls für Entscheidungen über Haushalt und Gebühren. Auch die Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes kann nicht mittels Bürgerentscheid entschieden werden, da das Planaufstellungsverfahren bereits eine intensive, gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligung enthält.

Einwohnerversammlung

Zur Information über wichtige Angelegenheit der Gemeinde kann eine Einwohnerversammlung einberufen werden. Die Einwohnerversammlung kann sich auch auf einen bestimmten Teil der Gemeinde beschränken.

Einwohnerfragestunde

Die einfachste Möglichkeit ein Anliegen vorzutragen, ist die Einwohnerfragestunde im Rahmen einer Sitzung der Gemeindevertretung oder des Kreistages. Fragen an die Vertretung können von allen Einwohnern gestellt werden, die älter als 14 Jahre sind. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Gemeinde- oder Stadtvertretung beziehungsweise des Kreistages.

Einwohnerantrag

Einen Einwohnerantrag zu örtlichen Angelegenheiten können alle Einwohner einer Gemeinde beziehungsweise eines Kreises stellen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und von mindestens fünf Prozent der Einwohner unterzeichnet sein. Die Gemeinde- oder Stadtvertretung beziehungsweise der Kreistag muss dann über den Antrag beraten und entscheiden.

Beiräte

Die Gemeinden und die Kreise haben die Möglichkeit, Beiräte für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen zu bilden. Das könnte zum Beispiel ein Seniorenbeirat oder ein Ausländerbeirat sein.

Kinder und Jugendliche

Gemeinden müssen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, angemessen beteiligen. Kinder und Jugendliche selbst haben unabhängig von ihrem Alter ein Vorschlagsrecht in den Einwohnerversammlungen und können schriftliche Anregungen und Beschwerden an die Gemeinde- oder Stadtvertretung geben. Ab 14 Jahre können sie Anfragen in der Einwohnerfragestunde oder einen Einwohnerantrag stellen. Ab 16 Jahre können sie an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie an Kommunalwahlen teilnehmen.

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