Kommunales Wirtschaftsrecht

Die Wahrnehmung der historischen Aufgabe der Daseinsvorsorge wird heute von den Kommunen in Schleswig-Holstein unterschiedlich vollzogen. Durch die Weiterentwicklung europa- und bundesrechtlicher Bestimmungen, zum Beispiel im Energiebereich durch das Energiewirtschaftsgesetz, sind die Kommunen frei in der Entscheidung, ob und wie sie diese Aufgaben erfüllen wollen. Dabei besteht die Möglichkeit

  1. diese selbst in alleiniger Verantwortung durchzuführen, in einer öffentlich-rechtlichen sowie in einer privatrechtlichen Unternehmensform,

  2. durch ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen, wobei sich die Kommune mit einem privaten Dritten in einem gemeinsamen privatrechtlichen Unternehmen zusammenschließt und

  3. durch Fremdvergabe an einen privaten Dritten.

Öffentlich- Rechtliche Unternehmensformen:

Der Eigenbetrieb und das Kommunalunternehmen (AÖR) sind öffentlich-rechtliche Unternehmensformen auf der Grundlage der Gemeindeordnung (Paragraphen 106 und 106 a Gemeindeordnung Schleswig-Holstein).

Der Eigenbetrieb

Der Eigenbetrieb hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern stellt ein ausgegliedertes Sondervermögen der Kommune dar und ist organisatorisch und finanzwirtschaftlich aus der jeweiligen Gemeindeverwaltung ausgegliedert. Nach außen werden die rechtlichen Handlungen des jeweiligen Eigenbetriebes der jeweiligen Gemeinde zugerechnet.

Das Kommunalunternehmen (AÖR)

Die Rechtsform eines Kommunalunternehmens als Anstalt des öffentlichen Rechts (AÖR) wurde als Alternative zu der Rechtsform des Eigenbetriebes und der GmbH im Jahr 2003 geschaffen. Im Gegensatz zum Eigenbetrieb hat die Anstalt eine eigene Rechtsfähigkeit und ist stärker verselbständigt. Vorteil der Anstalt im Gegensatz zur privatrechtlichen GmbH ist, dass die Anstalt zur Aufgabenerfüllung Verwaltungsakte und Satzungen erlassen kann.

Datei ist nicht barrierefrei Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUVO) (PDF, 88 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Die Gültigkeit der im Schleswig-Holsteinischen Landesrecht bestehenden Mustersatzung wurde um fünf Jahre verlängert und tritt am 1. Dezember 2013 außer Kraft (Amtsblatt Schleswig-Holstein 2008 Seite 1019)

Privatrechtliche Unternehmensformen:

GmbH, GmbH & Co. KG, e. G., AG etc.

Den Kommunen stehen generell alle privatrechtlichen Unternehmensformen offen, wobei hier die kommunalrechtlichen Grenzen zu beachten sind, insbesondere muss die so genannte kommunalwirtschaftliche Schrankentrias: öffentlicher Zweck, Leistungsfähigkeit/ Bedarf der Kommune und Zweckmäßigkeit erfüllt sein (Paragraph 101 und folgende der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein).

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