Sparkassenrecht

Das Innenministerium als Sparkassenaufsichtsbehörde regelt das Geschäftsrecht für die Sparkassen im Lande und übt die Rechtsaufsicht aus.

In Schleswig-Holstein gibt es 14 Sparkassen. Zehn davon sind öffentlich-rechtliche Sparkassen in kommunaler Trägerschaft. Träger ist jeweils eine Stadt, ein Kreis oder ein Zweckverband. Die anderen vier Sparkassen sind öffentliche (freie) Sparkassen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Alle Sparkassen sind selbstständige Unternehmen. Sie haben nach dem Sparkassengesetz die Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere der mittelständischen Wirtschaft mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen unterstützen dadurch die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich.

Die öffentlichen Sparkassen und die Träger der öffentlich-rechtlichen Sparkassen bilden einen Verband mit dem Namen "Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein". Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, eine Prüfungsstelle für die Mitgliedssparkassen zu unterhalten und die Aufsichtsbehörde gutachterlich zu beraten.

Die Sparkassen unterliegen wie andere Kreditinstitute nach dem Kreditwesengesetz der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der laufenden Überwachung durch die Deutsche Bundesbank. Zusätzliche Regelungen für die Sparkassen ergeben sich aus dem Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein: Die Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein unterliegen danach der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

Diese Aufsicht soll als Rechtsaufsicht sicherstellen, dass die Sparkassen im Einklang mit den Gesetzen und den aufgrund der Gesetze erlassenen aufsichtsbehördlichen Anordnungen geführt werden. Sie soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Sparkassen nicht beeinträchtigt werden. Die Aufsicht kann keine zivilrechtlichen Interessen einzelner Kunden einer Sparkasse wahrnehmen, keine gegenseitigen Ansprüche prüfen, keine streitschlichtenden Maßnahmen ergreifen und eine Sparkasse nicht zu einer bestimmten Vorgehensweise gegenüber Kunden veranlassen. Zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunden und schleswig-holsteinischen Sparkassen hat der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein einen weisungsunabhängigen, externen Schlichter beauftragt. Er ist wie folgt erreichbar: Schlichtungsstelle des Sparkassen- und Giroverbands für Schleswig-Holstein, Faluner Weg 6, 24109 Kiel, Telefon 0431 5335-511, Telefax 0431 5335-519. Ansonsten müssen Streitigkeiten vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht) ausgetragen werden.

Zur Prüfung der schleswig-holsteinischen Sparkassen besteht innerhalb des Sparkassen- und Giroverbands eine Prüfungsstelle. Die Prüfungsstelle führt die Prüfungen in eigener Verantwortung und unabhängig von Weisungen der Verbandsorgane durch. Sie ist an die Berufsgrundsätze nach den für Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaften geltenden Bestimmungen gebunden und hat die für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen zu beachten. Die Satzung des Verbands hat für die Prüfungsstelle die Registrierung als Abschlussprüfer vorzusehen. Das Innenministerium überwacht gegenüber der Prüfungsstelle die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem Sparkassengesetz und der Satzung. Es veröffentlicht jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht.

Arbeitsprogramm und Tätigkeitsbericht können unter "Zum Herunterladen" auf dieser Seite abgerufen werden. Außerdem stehen unter "Weiterführende Links" unter anderem das Sparkassengesetz und weitere rechtliche Regelungen zur Verfügung. Dazu zählen die Mustersatzungen für öffentlich-rechtliche bzw. für öffentliche (freie) Sparkassen, die ihr Geschäftsrecht normieren.




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