Fragen und Antworten zum Grundfreibetrag
1. Was sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Freistellung des Existenzminimums bei der Einkommensteuer?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen stets betont, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben – insbesondere des Sozialstaatsprinzips in Art. 20 Abs. 1 GG – Steuerrecht und Sozialrecht eng miteinander verknüpft sind. Danach muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen so viel bleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) bedarf (sog. „Existenzminimum“ / vgl. BVerfG vom 15.02.1992 – 2 BvR 5, 8, 14/91).
2. Was fließt in das Existenzminimum ein?
Für die Bemessung des steuerfreien Existenzminimums ist der im Sozialhilferecht definierte Mindestbedarf maßgeblich, der auf Grundlage des Regelbedarfs, der Kosten der Unterkunft und der Heizkosten/Warmwasserkosten ermittelt wird. Sonderbedarfe, z.B. für Alleinerziehende, finden aufgrund des einzelfall- oder gruppenbezogenen Charakters beim Grundfreibetrag keine Berücksichtigung. Für Alleinerziehende gibt es besondere Begünstigungstatbestände, wie zum Beispiel der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
3. Wie wird das Existenzminimum festgestellt?
Auf Beschluss des Bundestages vom 2.Juni 1995 legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des Mindestbedarfs von Erwachsenen und Kindern vor (Existenzminimumbericht), in dem die zukünftige Entwicklung des Mindestbedarfs prognostiziert wird. Seitdem wurden acht Existenzminimumberichte vorgelegt, zuletzt am 30.05.2011 für das Jahr 2012 (vgl. Anlage).
4. Wie wird das Existenzminimum im Einkommensteuerrecht berücksichtigt?
Das steuerfreie Existenzminimum wird durch den Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr.1 EStG) sowie den Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) gewährleistet. Der Grundfreibetrag stellt den persönlichen Mindestbedarf des Steuerpflichtigen frei, während der Kinderfreibetrag den Mindestbedarf seiner Kinder abdeckt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten hat jeder Ehegatte Anspruch auf einen Grundfreibetrag.
5. Inwiefern werden Kinder steuerlich berücksichtigt?
Der Familienleistungsausgleich stellt durch den Kinderfreibetrag und den Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld (§ 62 ff EStG) einen Einkommensbetrag zur Betreuung und Erziehung oder Ausbildung frei. Kindergeld und Kinderfreibetrag gibt es nicht kumulativ. Es erfolgt eine Günstigerprüfung zwischen beiden.
6.Ist der Gesetzgeber bei der Bemessung des Grundfreibetrags bzw. Kinderfreibetrags gebunden oder hat er einen Gestaltungsspielraum?
Der Gesetzgeber ist gehalten, den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag so zu bemessen, dass er den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf nicht unterschreitet. Ein Gestaltungsbereich besteht insoweit nur hinsichtlich Überschreitung des Mindestbedarfs (BVerfG vom 10.11.1998 – 2 BvL 42/93).
7. Wie haben sich der Mindestbedarf und der Grundfreibetrag seit 1996 (Erster Existenzminimumbericht) entwickelt?
Seit Vorlage des ersten Existenzminimumberichts für das Jahr 1996 hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Bemessung des Grundfreibetrags berücksichtigt.
Der persönliche Mindestbedarf des Steuerpflichtigen hat sich in diesem Zeitraum von € 6.071 (1996) auf € 7.896 (2012) verändert, dem der Gesetzgeber durch Anhebung des Grundfreibetrags von € 6.184 (1996) auf € 8.004 (ab 2010) Rechnung getragen hat.
8. Können Inflation und die damit einhergehende „kalte Progression“ dazu führen, dass der Grundfreibetrag angehoben werden muss?
Die Inflation wird im Existenzminimumbericht berücksichtigt und wirkt sich daher auch bei der Bemessung des Grundfreibetrags aus. Kalte Progression ist die Steuermehrbelastung, die dann eintritt, wenn Lohnerhöhungen aufgrund des progressiven Steuertarifes zu einer höheren Steuerbelastung führen und die Einkommensteuersätze nicht entsprechend der Inflation gesenkt (alternativ: Verschiebung der Steuerkurve) werden. Auf den Grundfreibetrag hat dieser Effekt keine Auswirkung, da bis zur Höhe des Grundfreibetrages keine Einkommensteuer zu zahlen ist.
9. Besteht aktuell Bedarf, den Grundfreibetrag anzupassen?
Eine abschließende Einschätzung ist auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse nicht möglich. Legt man den aktuellen Existenzminimumbericht vom 30.05.2011 für das Jahr 2012 zugrunde, so besteht akut kein Handlungsbedarf, da das persönliche Existenzminimum darin mit € 7.896 angegeben wird, während der Grundfreibetrag ab 2010 bereits € 8.004 beträgt.
Die Bunderegierung plant jedoch, den Grundfreibetrag für die Jahre 2013 und 2014 anzuheben und bezieht sich zur Begründung auf den nächsten Existenzminimumbericht, der voraussichtlich erst im Herbst 2012 vorgelegt werden wird. Zurzeit liegen keine Erkenntnisse aus diesem Bericht vor.
Angesichts der Tatsache, dass der aktuelle Grundfreibetrag „nur“ 108,- € über dem Mindestbedarf liegt, ist jedoch nicht auszuschließen, dass im nächsten Existenzminimumbericht ein höherer Mindestbedarf festgestellt wird, der den aktuellen Grundfreibetrag übersteigt.
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