Kirchensteuer auf private Kapitalerträge ab dem 1. Januar 2009
Private Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne) unterliegen ab 2009 nur noch einer Kapitalertragsteuer von 25 Prozent, der sogenannten Abgeltungsteuer. Sie wird in einem anonymen Verfahren von den Kreditinstituten einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und ggf. die Kirchensteuer von neun Prozent der Kapitalertragsteuer. Für die Bürgerinnen und Bürger hat dies den Vorteil, dass sie die Kapitalerträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben müssen.
Sie können diese Kirchensteuer dann zwar auch nicht mehr steuermindernd als Sonderausgabe in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, aber dafür ermäßigt sich der Kapitalertragsteuersatz auf 24,45 Prozent, wenn zusätzlich Kirchensteuer einbehalten wird.
Sie können das Verfahren selbst bestimmen
Die Bürgerinnen und Bürgern haben ein Wahlrecht, wie die Kirchensteuer auf private Kapitalerträge entrichtet werden soll: Sie kann entweder auf Antrag von den Kreditinstituten einbehalten und direkt abgeführt werden oder die Kapitalerträge müssen in der Steuererklärung angegeben werden, damit die Kirchensteuer vom Finanzamt erhoben werden kann.
Wenn die Kirchensteuer zusätzlich zur Abgeltungsteuer einbehalten werden soll, ist dazu ein schriftlicher Antrag an das Kreditinstitut erforderlich. In dem Antrag ist die Religionszugehörigkeit anzugeben. Einen
Antrag auf Abführung der Kirchensteuer (PDF, 9 KB, Datei ist nicht barrierefrei) finden Sie hier.
Der Antrag kann nicht auf Teilbeträge beschränkt werden, sondern muss alle Kapitalerträge bei einem Kreditinstitut umfassen. Der Antrag ist freiwillig und kann jederzeit gestellt sowie - dies allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft - widerrufen werden, also auch im Laufe eines Jahres und nicht nur zum Jahreswechsel. Ein Widerruf ist auch erforderlich, wenn die Kirchensteuerpflicht - etwa durch Austritt - endet, da die Kreditinstitute sonst weiter Kirchensteuer einbehalten würden.
Ehepaare können Kapitalerträge aufteilen
Sofern Ehegatten gemeinsam an einer Kapitalanlage beteiligt sind, wie etwa bei einem Gemeinschaftskonto, können diese in dem Antrag gemeinsam erklären, in welchem Verhältnis die Kapitalerträge auf sie aufgeteilt werden sollen. Ohne diese Erklärung werden sie jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Dies ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen sie unterschiedlichen Kirchen bzw. Religionsgesellschaften angehören oder in denen nur ein Ehegatte kirchensteuerpflichtig ist.
Der Datenschutz ist für die in dem Antrag enthaltenen Angaben gewährleistet. Die Kreditinstitute dürfen diese Angaben nur für den Kirchensteuerabzug verwenden.
Wenn das Kreditinstitut die Kirchensteuer nicht abführt, müssen die Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung angegeben werden
Wenn die Kirchensteuer nicht durch das Kreditinstitut einbehalten wird, etwa weil der dafür erforderliche freiwillige Antrag nicht gestellt worden ist oder weil dies - etwa bei Kapitalerträgen aus dem Ausland - aus anderen Gründen nicht möglich war, müssen diese Einnahmen gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Dafür besteht dann eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung. Dies kann in einer ohnehin abzugebenden Einkommensteuererklärung mit erledigt werden, muss aber auch dann erfolgen, wenn keine Einkommensteuererklärung abzugeben ist. Dazu haben die Kreditinstitute auf Verlangen eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen.
Eine Veranlagung zur Kirchensteuer kann aber auf Antrag auch erfolgen, wenn durch die Kreditinstitute bereits Kirchensteuer einbehalten worden ist. Ein derartiger Antrag ist beispielsweise sinnvoll, wenn beim Kirchensteuerabzug der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr nicht ausgeschöpft worden ist, weil bei dem Kreditinstitut kein entsprechender Freistellungsauftrag eingereicht wurde.
Bei diesen Veranlagungen ist die Kirchensteuer - wie beim Kirchensteuerabzug durch die Kreditinstitute - auf der Grundlage einer Abgeltungssteuer von 24,45 Prozent der privaten Kapitalerträge zu ermitteln.
Weiter können private Kapitalerträge auf Antrag auch dann in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen werden, wenn der persönliche Einkommensteuersatz aufgrund der Einkommenshöhe unter dem Abgeltungssteuersatz liegt. Dann werden die privaten Kapitalerträge nach dem normalen Tarif besteuert. Dies führt dann ebenfalls nicht nur zu einer - gegebenenfalls anteiligen - Erstattung von Kapitalertragsteuer, sondern auch zu einer entsprechenden Erstattung der von den Kreditinstituten einbehaltenen Kirchensteuer.
Durch diese unterschiedlichen Antragsmöglichkeiten ist sichergestellt, dass gemessen an den persönlichen Einkommensverhältnissen auch bei einem Steuerabzug durch die Kreditinstitute in keinem Fall eine überhöhte Kirchensteuer entrichtet werden muss.