Allgemeines

Durch § 147 Abs. 6 AO hat die Finanzbehörde das Recht, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen mittels Datenzugriff zu prüfen. Diese Prüfungsmethode tritt neben die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung.

Das Recht auf Datenzugriff steht der Finanzbehörde nur im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen zu. Durch die Regelungen zum Datenzugriff wird der sachliche Umfang der Außenprüfung (§ 194 AO) nicht erweitert; er wird durch die Prüfungsanordnung (§ 196 AO, § 5 BpO) bestimmt.

Weitere Informationen und alle aufgeführten Dokumente erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) unter www.bundesfinanzministerium.de Suchbegriff „Datenzugriff“.

Zusatzinformationen

Kontakt




Diese Seite: