Besteuerung von Rentnerinnen und Rentnern

In letzter Zeit hat es in den Medien wieder Berichte über die Besteuerung von Renten sowie die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzbehörden gegeben. In vielen dieser Berichte sind Fehler enthalten, zum Teil wurde von interessierter Seite über die Medien Angst geschürt. Aus diesem Grund sollen hier die Fakten dargestellt und mögliche Fragen beantwortet werden.

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Worum handelt es sich bei den sogenannten Rentenbezugsmitteilungen und warum werden sie erst jetzt ausgewertet?
Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung der Rentenbesteuerung ab 2005 wurden u.a. die Rentenversicherungsträger verpflichtet, für jedes Jahr die Höhe der Rentenbezüge elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund als zentrale „Sammelstelle“ zu übermitteln. Bei rund 20 Millionen Renten in Deutschland musste dafür ein sicheres Verfahren geschaffen werden, das Verwechslungen und falsche Zuordnungen der Rentenbezüge ausschließt. Daher wurde die erstmalige Übermittlung hinausgeschoben, bis jedem Bürger seine elektronische Steueridentifikationsnummer zugeteilt worden ist. Dies ist der Grund dafür, dass die Rentenbezugsmitteilungen erstmals ab Oktober 2009 an die zentrale Stelle auf Bundesebene übermittelt werden. Hier werden u.a. die Daten der Rentnerinnen und Rentner mit Hilfe der Steueridentifikationsnummer aufbereitet und danach den Länder-Finanzverwaltungen zur Verfügung gestellt. Daher konnte erst im Frühjahr 2010 mit der Abarbeitung in den Finanzämtern begonnen werden.

Dabei werden mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung Personen herausgefiltert, die zwar hohe Renten bezogen, aber keine Steuererklärung abgegeben haben oder bei denen die Angaben in der Steuererklärung von den Daten der Rentenbezugsmitteilungen abweichen. Diese Personen werden dann von den örtlichen Finanzämtern angeschrieben und gebeten, für das oder die betreffenden Jahre eine Steuererklärung einzureichen oder bestehende Widersprüche aufzuklären.

Vorrangig hat die Finanzverwaltung dabei die Personen überprüft, die für die Jahre ab 2005 zwar Einkommensteuererklärungen eingereicht hatten, bei denen die Angaben zu den Renten aber nicht mit den Daten in den Rentenbezugsmitteilungen übereinstimmten.

In einem nächsten Schritt werden nunmehr für die Jahre ab 2005 die Rentenbezugsmitteilungen der Personen ausgewertet werden, die überhaupt keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, bei denen aber nach den mit den Rentenbezugsmitteilungen übermittelten Daten mit einer Steuerpflicht zu rechnen ist. Sie werden ggf. aufgefordert, nachträglich ihre gesamten Einkommensverhältnisse - nicht nur hinsichtlich der Rentenbezüge - offenzulegen und dazu Steuererklärungen auszufüllen.

In der Steuererklärung können die Betroffenen selbstverständlich - wie jeder andere Steuerzahler auch - ihre steuermindernden Aufwendungen (z.B. Werbungskosten oder den Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung) geltend machen. Versteuert werden muss nur, was über den gesetzlichen Freibeträgen liegt. Es handelt sich also um einen ganz normalen Vorgang.

Die meisten Rentnerinnen und Rentner werden von diesem Verfahren nichts mitbekommen, da sie gar nicht betroffen sind.

Bin ich als Rentnerin/Rentner überhaupt steuerpflichtig?
Grundsätzlich ja, denn der Eintritt in den Ruhestand beendet nicht die Steuerpflicht. Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören nicht nur Renten, sondern auch weitere Einnahmen, wie zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung.
Eine Steuererklärung wird auf jeden Fall immer dann fällig, wenn ein Rentner mit seinem gesamten zu versteuernden Einkommen - nach Abzug von steuermindernden Aufwendungen und gesetzlichen Freibeträgen - den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet.

Warum muss die Rente versteuert werden?
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen sind schon immer steuerpflichtig gewesen. Es ist lediglich ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Renten früher steuerfrei gewesen seien. Richtig ist, dass Renten früher nur mit einem niedrigen Ertragsanteil zu versteuern waren. Pensionen von Beamten werden dagegen grundsätzlich in voller Höhe besteuert. Diese Ungleichbehandlung hat das Bundesverfassungsgericht im März 2002 gerügt und eine Neuregelung gefordert. Durch das 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz werden Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - nach einer langjährigen Übergangsphase - steuerlich gleich behandelt.

Gibt es unterschiedliche Besteuerungen für verschiedene Rentenarten?
Unter die neue Regelung fallen Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie aus kapitalgedeckten Altersversorgungen, die nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen. Dazu gehören auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.

Muss die gesamte Rente versteuert werden oder nur ein Teil?
Bis 2040 nur ein Teil, der aber jährlich ansteigt. Bei Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher wird ein steuerfreier Teil der Rente von 50 Prozent berücksichtigt. Dies bedeutet aber nicht, dass auch in den folgenden Jahren stets nur 50 Prozent der jeweiligen Rentenbezüge zu versteuern sind. Vielmehr wird der steuerfreie Teil der Rente für das erste Jahr des vollen Rentenbezugs ermittelt und gilt dann für die gesamte Laufzeit der Rente. Eine neue Ermittlung des steuerfreien Teils erfolgt nur bei außergewöhnlichen Änderungen der Rente, etwa beim Wechsel von der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zur Altersrente.

Für diejenigen, die ab 2006 in Rente gehen, vermindert sich der steuerfreie Teil der Rente für jeden Rentenjahrgang: bis 2020 um zwei Prozentpunkte, danach um einen. Wer ab 2040 in den Ruhestand geht, muss seine Rente dann voll versteuern.
Die Sätze bleiben für die jeweiligen Jahrgänge grundsätzlich unverändert. Wer zum Beispiel 2005 in Rente gegangen ist, erhält bis zum Lebensende einen steuerfreien Betrag von 50 Prozent seiner Rentenbezüge 2006 (erstes Jahr des vollen Rentenbezugs). Wer sich 2020 aus dem Arbeitsleben verabschiedet, erhält bis zum Lebensende einen steuerfreien Betrag von 20 Prozent seiner Rentenbezüge 2021.

Bleibt der steuerfreie Anteil der Renten gleich oder ändert er sich?
Für die jeweiligen Rentnerjahrgänge bleibt er gleich. Das heißt: Wer im Jahr 2005 oder früher eine Rente bezogen hat, erhält einen steuerfreien Teil der Rente von 50 Prozent der Rentenbezüge 2006. Dieser steuerfreie Betrag bleibt unverändert, wenn nicht eine außergewöhnliche Änderung der Rente eintritt. Wer 2006 in Rente gegangen ist, erhält einen steuerfreien Teil von 48 Prozent seiner Rentenbezüge 2007. Auch dieser Betrag bleibt gleich.
Der steuerfreie Teil verändert sich also durch den Zeitpunkt des Renteneintritts, aber danach grundsätzlich nicht mehr. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass in den Jahren nach Renteneintritt erfolgte Rentenerhöhungen voll der Besteuerung unterliegen, da diese ja oberhalb des Betrages bei erstmaligem Bezug liegen.

Wieso verringern sich die Prozentsätze zur Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente für jeden Rentenjahrgang?
Weil es schrittweise zu einer Gleichbehandlung von Renten und Pensionen kommen soll, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert. Dieser Zustand wird 2040 erreicht.
Parallel zum Anstieg des steuerpflichtigen Anteils steigt im Übrigen der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer die Kosten für ihre später zu versteuernde Rente während ihres Erwerbslebens steuermindernd bei der Einkommensteuererklärung geltend machen können. 2005 konnten 60 Prozent der Beiträge (Höchstbetrag: 12.000 Euro) freigestellt werden. Jedes Jahr steigt der Anteil um zwei Prozentpunkte, bis 2025 die vollen 100 Prozent erreicht sind. Außerdem steigt der Höchstbetrag ebenfalls - bis er 2020 bei 20.000 Euro liegt.
Für die übrigen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) und andere Vorsorgeaufwendungen (z.B. private Haftpflichtversicherungen) gibt es seit 2005 - neben dem Abzugsvolumen für Aufwendungen zugunsten einer Basisversorgung im Alter - einen separaten Höchstbetrag. Steuerpflichtige, die ihren Krankenversicherungsschutz nicht vollständig selbst bezahlen müssen, können hierfür maximal 1.500 Euro geltend machen (z.B. Arbeiter, Angestellte, Rentner). Dieser Betrag ist durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ab dem Jahr 2010 auf 1.900 Euro erhöht worden. Stattdessen können die höheren Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen in voller Höhe abgezogen werden, allerdings nur, soweit damit keine Sonderleistungen (wie z.B. Chefarztbehandlung) versichert sind.

Gelten die Prozentsätze zur Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente für das Jahr des Renteneintritts?
Nein, das würde zu einer Ungleichbehandlung führen, weil es ja individuell unterschiedliche Renteneintrittsmonate gibt. Deshalb ist zwar der Prozentsatz für das Jahr des Rentenbeginns maßgebend, die Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente richtet sich aber nach den Rentenbezügen des Jahres, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt.

Wie hoch sind die Freigrenzen für Rentnerinnen und Rentner?
Für Rentnerinnen und Rentner gelten die gleichen Freibeträge wie für jeden anderen Steuerzahler. Für 2009 liegt der Grundfreibetrag für Alleinstehende bei 7.834 Euro, für Verheiratete bei 15.668 Euro. Ab 2010 wird der Grundfreibetrag bei 8004 Euro bzw. 16.008 Euro liegen. Vom steuerpflichtigen Anteil der Rente kann ein Senior/eine Seniorin aber noch eine Reihe von Ausgaben steuermindernd abziehen – zum Beispiel Werbungskosten oder den Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Für Rentner ohne zusätzliche Einkünfte, deren Rente vor 2006 begonnen hat, gilt folgende Faustregel: Bei einer Rente von rund 19.000 Euro für Alleinstehende und rund 38.000 Euro Rente pro Jahr fallen keine Steuern an.
Die Durchschnittsrente bleibt damit unangetastet. Eine Steuerpflicht kann aber durch weitere Einkünfte (z.B. aus Miete oder Verpachtung) oder zusätzliche Betriebsrenten entstehen.




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