Einkommensteuer-Erklärung
Fragen zur Einkommensteuer-Erklärung
Ab wann muss ich Steuern zahlen, wie hoch ist der Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag beträgt für die Veranlagungszeiträume ab 2010: 8.004 Euro für Ledige. Bei zusammen veranlagten Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag ab 2010 16.009 Euro.
Bis wann muss die Einkommensteuererklärung abgegeben werden?
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 läuft bis zum 31. Mai.2011. Diese Frist kann auf begründeten Antrag im Einzelfall verlängert werden. Soweit die Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe gefertigt wird, ist die Erklärung spätestens bis zum 31. Dezember 2011 abzugeben.
Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2010, können Sie eine Einkommensteuererklärung (Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer) bis zum 31. Dezember 2014 beim zuständigen Finanzamt abgeben.
Bei welchem Finanzamt muss ich meine Einkommensteuererklärung abgeben?
Die Steuererklärung ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Abgabe haben. Im Zweifel können Sie dieses Ihrem letzten Steuerbescheid entnehmen. Sollten Sie umgezogen sein, dann erfahren Sie hier schnell und bequem, welches Finanzamt jetzt für Sie zuständig ist.
Finde ich Formulare auch im Internet?
Sie können Ihre Steuererklärung schnell und einfach online mit der Software ELSTER erstellen. Näheres erfahren Sie hier. Sie können sich die Software auf CD in Ihrem Finanzamt abholen oder hier herunterladen.
Wenn Sie Ihre Steuererklärung auf Papier abgeben möchten, können Sie sich hier die nötigen Formulare herunterladen und ausdrucken.
Welche Unterlagen/Belege sind beizufügen?
Die Einreichung von Unterlagen/Belegen ist, soweit dazu nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Verpflichtung besteht, nur auf Anforderung durch das Finanzamt erforderlich. Gesetzlich vorgeschriebene Belege sind z. B.
- Bescheinigung über Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld)
- Spendenbescheinigungen (Zuwendungsnachweise)
- Nachweis der Kapitalertragsteuer, wenn die Einkommensteuer auf Kapitalerträge nicht bereits durch den Steuerabzug (Abgeltungsteuer) abgegolten ist
- Nachweis einer Behinderung, wenn dieser nicht bereits dem Finanzamt vorgelegen hat
- Nachweis bei Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen (vgl. „Anlage Unterhalt“ zur Einkommensteuererklärung)
Andere Belege müssen zunächst nicht eingereicht werden. Hierzu zählen z. B. die Belege über Arbeitsmittel oder Nachweise über Beiträge an Berufsverbände sowie der vom Arbeitgeber ausgehändigte Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Diese Unterlagen müssen allerdings bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufbewahrt werden und sind dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Wenn außergewöhnliche oder erstmalige Umstände die Höhe der Steuer beeinflussen, ist es sinnvoll, die Belege gleich einzureichen. Dies ist beispielsweise bei beruflich bedingten Umzugskosten oder der Begründung einer doppelten Haushaltsführung der Fall.
Wie lange rückwirkend kann das Finanzamt eine Einkommensteuererklärung verlangen?
Das Finanzamt kann die Abgabe einer Einkommensteuererklärung noch bis sieben Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres verlangen:
Dieser Zeitraum setzt sich zusammen aus drei Jahren Anlaufhemmung bis zum Beginn der sog. Festsetzungsfrist, falls bis dahin keine Einkommensteuererklärung abgegeben worden ist, zuzüglich der eigentlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren. Die Festsetzungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn Einkommensteuer hinterzogen wurde, und auf fünf Jahre, wenn die Einkommensteuer leichtfertig verkürzt worden ist.
Was sind Freibetrag, Freigrenze oder Pauschbetrag?
Ein Freibetrag ist ein Betrag, der die Steuerbemessungsgrundlage mindert. Bei Überschreiten des Freibetrags sind nicht die gesamten Einnahmen zu versteuern, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einnahmen.
Eine Freigrenze ist ein Betrag, der bei der Besteuerung nicht angesetzt wird, solange der Betrag nicht überschritten wird. Liegt der Betrag über der Freigrenze, so wird der Betrag allerdings voll angesetzt und nicht nur anteilig.
Von einem Pauschbetrag spricht man, wenn ein gewisser Betrag pauschal angesetzt wird, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro). Dabei ist zu unterscheiden zwischen unwiderlegbaren und widerlegbaren gesetzlichen Vermutungen. Widerlegbar ist z. B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag; werden höhere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nachgewiesen, ist nicht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, sondern die höheren tatsächlichen Aufwendungen. Unwiderlegbar ist z. B. der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; hier ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten kraft Gesetzes ausgeschlossen, auch wenn sie höher sind.
Wie hoch sind die Freibeträge und Pauschalen?
Es gibt im Einkommensteuerrecht eine Vielzahl von Pausch- und Freibeträgen.
An Pauschbeträgen hervorzuheben sind insbesondere:
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag:
Bei der Einkommensteuer besonders wichtig ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten. Darunter fallen Aufwendungen, die durch die Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer entstehen, zum Beispiel Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel oder Dienstreisen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten liegt bei 920 Euro. - Pauschbetrag für Sonderausgaben:
Unter den Pauschbetrag für Sonderausgaben fallen zum Beispiel Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, gezahlte Kirchensteuer und Spenden. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt bei Ledigen 36 Euro bzw. bei Verheirateten 72 Euro. - Sparer-Pauschbetrag:
Ab dem 1. Januar 2009 ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten der sog. Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bei Ledigen bzw. 1602 Euro bei Verheirateten abzuziehen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist im Rahmen der Einkunftsermittlung aus Kapitalvermögen seit diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.
Das Einkommensteuerrecht kennt daneben zahlreiche Freibeträge, die teils aus sozialen Gründen eingeführt wurden, teils der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen.
Die wichtigsten Freibeträge sind:
- Grundfreibetrag: Als Grundfreibetrag bezeichnet man den Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Er ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs. 2010 beträgt er 8.004 Euro.
- Kinderfreibetrag nach § 32 EStG
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG
- Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG
- Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG
- Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
- Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG
- Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG.
Wird meine Steuererklärung schneller bearbeitet, wenn ich sie persönlich im Finanzamt abgebe?
Nein. Die Steuererklärungen werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Finanzamt bearbeitet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erklärung persönlich abgegeben oder mit der Post übersandt worden ist. Wenn Sie über einen PC mit Internet-Anschluss verfügen, können Sie Ihre Steuererklärung bequem am Computer erstellen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Wenn Sie diesen Weg wählen, können Sie mit einer Bearbeitung und Bescheiderteilung innerhalb von 6 Wochen rechnen. Die Finanzverwaltung hat dazu die elektronische Steuererklärung (ELSTER) entwickelt. Nähere Informationen und Hinweise zur Nutzung von ELSTER erhalten Sie hier.
Können die Mitarbeiter des Finanzamtes mir bei der Erstellung der Steuererklärung helfen und mich beraten?
Viele Bereiche in der Steuererklärung betreffen persönliche Angaben, die Sie am besten kennen und ohne besondere Steuerrechtskenntnisse eintragen können. Sollten Sie dennoch einmal unsicher sein, was einzutragen ist, sind die Mitarbeiter des Finanzamts gern bereit, Ihnen Hilfestellung zu geben. Eine umfassende Beratung ist jedoch nicht möglich. Hierfür stehen Ihnen die Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Verfügung.
Muss ein 400-Euro-Job in die Steuererklärung?
Wenn im Rahmen eines 400-Euro-Jobs (auch Minijob oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis genannt) der Arbeitslohn pauschal versteuert wird, bleibt dieser bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Der Arbeitnehmer hat auf seinen Verdienst keine Steuer abgeführt, sondern lediglich der Arbeitgeber. Entsprechend kann der Arbeitnehmer auch keine Werbungskosten oder den Arbeitnehmer-Pauschbetrag beanspruchen.
Davon abzugrenzen ist jedoch der Fall, in dem die Abrechnung des Arbeitslohns für einen Minijob nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte erfolgt. In diesem Fall müssen die Einnahmen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Ich bin selbstständig/freiberuflich tätig. Wo finde ich die Anlagen für die Einnahmeüberschussrechnung?
Die entsprechenden Formulare haben wir nachstehend für Sie bereit gestellt.
Anlage EÜR: Anlageverzeichnis (PDF, 108 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Anlage EÜR: Einnahmenüberschussrechnung (PDF, 62 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Anlage EÜR: Schuldzinsen (PDF, 59 KB, Datei ist nicht barrierefrei)