Die Anlage KAP ist für die Erklärung Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgesehen.

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten und die Abgabe der Anlage KAP entbehrlich. Angaben zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP dennoch erforderlich, wenn

  • die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben,
  • keine Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind,
  • Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten,
  • durch Sie ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wird. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob sich eine niedrigere Besteuerung Ihrer Kapitalerträge ergibt oder
  • die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs aufgrund der Ausnahmeregelung des § 32 d Abs. 2 EStG nicht in Betracht kommt.


Füllen Sie die Anlage KAP bitte stets auch aus, wenn

  • einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer, einbehaltener Solidaritätszuschlag, einbehaltene Kirchensteuer im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten anzurechnen oder zu erstatten sind oder
  • anzurechnende Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) einbehalten wurde.

Eine Anleitung zum Ausfüllen der Anlage KAP finden Sie hier.
Da in der Praxis zusätzliche Fragen aufgetreten sind, finden Sie hier ergänzende Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 4 bis 6 sowie 14 und 14a.

Hier können Sie sich das Formular für die Anlage KAP herunterladen und/oder ausdrucken.

Weiterführende Informationen zur Kirchensteuer auf Kapitaleinnahmen finden Sie hier




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