Regelungen für das Haushaltswesen des Landes Schleswig-Holstein

Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)

Das HGrG verpflichtet als Bundesgesetz den Bund und die Länder, ihr Haushaltsrecht nach den Grundsätzen des HGrG zu regeln.
Einige Vorschriften (§§ 49 ff.) gelten einheitlich und unmittelbar für Bund und Länder. Das HGrG kann nur mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden.

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LV)

Die LV enthält in Abschnitt VIII die landesverfassungsrechtlichen Normen des Haushaltswesens.
Hervorzuheben sind die Regelungen
- zur Vollständigkeit und zum Ausgleichsgebot des Haushalts (Art. 50 LV),
- zur vorläufigen Haushaltsführung, wenn der Haushalt nicht vor Beginn des Haushaltsjahres verabschiedet ist (Art. 51 LV),
- zur Befugnis des FM, über- und außerplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen (Art. 52 LV),
- zur Kreditaufnahme (Art. 53 LV i.V.m. Art. 59a LV),
- zur Rechnungslegung (Art. 55 LV) und
- zu den Aufgaben des Landesrechnungshofs als unabhängige Rechnungsprüfungsbehörde (Art. 56 u. 57 LV).

Landeshaushaltsordnung (LHO)

Mit der LHO erfüllt Schleswig-Holstein seine Verpflichtungen aus dem HGrG und trifft ergänzende Regelungen. Der Bund und die anderen Länder haben ihre Verpflichtung durch Erlass eigenständiger Bundes- bzw. Landeshaushaltsordnungen (BHO/LHO) erfüllt. Der Inhalt aller Haushaltsordnungen ist weitgehend identisch.

Haushaltsgesetz (HG)

Das jährliche HG enthält die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben des Landes (Gesamtetatsumme), der Verpflichtungsermächtigungen, der Kreditermächtigung sowie Vorgaben für die Personalbewirtschaftung und zahlreiche sonstige Einzelermächtigungen. In das HG dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird.


Folgende Verwaltungsvorschriften ergänzen die gesetzlichen Normen des Haushaltsrechts:

Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV-LHO)

Erlass vom 19. Dezember 1974 (ABl.SH 1975, S.1), zuletzt geändert durch Erlass vom 16. Januar 2012 (ABl. SH S. 65)

VV-LHO §§ 01-07a
VV-LHO §§ 08-27
VV-LHO §§ 28-43

VV-LHO § 44 (Zuwendungsrecht)

VV-Dritte zu §§ 44 LHO und ZBau
ANBest-I zu § 44 LHO
ANBest-P zu § 44 LHO
VV-K zu § 44 LHO
ANBest-K zu § 44 LHO

VV-LHO §§ 45-59
VV-LHO §§ 60-69
VV-LHO § 70
VV-LHO § 71
VV-LHO § 71a
VV-LHO § 72
VV-LHO § 73
VV-LHO § 74
VV-LHO § 75
VV-LHO § 76
VV-LHO § 77
VV-LHO § 78
VV-LHO § 79
VV-LHO § 80
VV-LHO §§ 81-117

Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik (VV-HS)

Erlass vom 16. Dezember 1999 (ABl.SH 2000, S.1), zuletzt geändert durch Erlass vom 12. April 2011 (ABl.SH S. 266).

Allgemeine Hinweise zum Gruppierungsplan und zum Funktionenplan (AH-GF)
Gruppierungsplan
Festtitel-Verzeichnis (GPL-F)
Funktionenplan bis Haushalt 2012
Funktionenplan ab Haushalt 2013

Haushaltstechnische Richtlinien (HRL)

Die HRL regeln in Ergänzung der Bestimmungen LHO und der VV-LHO die Aufstellung der Haushaltsvoranschläge, des Haushaltsentwurfs und des Finanzplans nach einheitlichen Grundsätzen. Außerdem wird die haushaltstechnische Umsetzung von Änderungen im parlamentarischen Verfahren einbezogen. Die aktuelle Fassung vom 22. Februar 2010 gilt ab Aufstellung des Haushaltsentwurfs 2011/2012.




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