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Verwaltungsverfahrensrecht

Die Dienstleistungsrichtlinie enthält eine Vielzahl verfahrensrechtlicher Anforderungen, u.a. die Regelung zur Festlegung und Bekanntgabe des Verfahrens und der Verfahrensdauer, zu einer obligatorischen Empfangsbestätigung für alle Anträge und eine Pflicht zur Entscheidung innerhalb einer bekannt gegebenen Frist (wesentlich sind dabei die Vorgabe einer Genehmigungsfiktion nach Fristablauf und ein grundsätzliches Verbot der Befristung von Genehmigungen). Im Rahmen der Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie wurde in die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder der Verfahrenstypus „Einheitliche Stelle“ eingefügt, mit dem Ziel, die Regelungen nicht nur für den einheitlichen Ansprechpartner, sondern auch für andere Fälle im Rahmen des jeweiligen Fachgesetzes nutzbar zu machen.

Die Verwaltungsverfahrensrechtsreferenten des Bundes und der Länder, sowie der Beirat Verwaltungsverfahrensrecht beim BMI haben die Regelungsvarianten im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zum einheitlichen Ansprechpartner erörtert und die Ergebnisse in dem „Vierten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften“ (4. VwVfÄndG) eingearbeitet. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Änderungen:

  • Erweiterung der Beratungs- und Unterstützungspflichten der Behörden in § 25 VwVfG hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen und der Verfahrensbeschleunigung
  • Einführung einer Genehmigungsfiktion in § 42a VwVfG
  • Neuer Verfahrenstypus „Einheitliche Stelle“ in §§ 71a ff. VwVfG
  • Anspruch auf elektronische Abwicklung des Verwaltungsverfahrens über die einheitliche Stelle, § 71e VwVfG.

Die landesrechtliche Umsetzung im Verwaltungsverfahrensrecht erfolgte über das Dienstleistungsrechtliniengesetz, welches Sie in der rechten Spalte zum Herunterladen finden.



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