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Normenprüfung

Ziel der Dienstleistungsrichtlinie, die bis zum 28. Dezember 2009 von den Mitgliedstaaten der EG umgesetzt werden muss, ist es, Schranken für Dienstleistungserbringer abzubauen. Zu diesem Zweck sollen Verfahren und Formalitäten vereinfacht und die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit erleichtert werden (Art. 5 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie).

Um festzustellen, ob das nationale Recht mit der Dienstleistungsrichtlinie vereinbar ist oder ob Schranken für Dienstleistungserbringer bestehen, die nicht aus sachlichen, in der Richtlinie näher bezeichneten Gründen gerechtfertigt sind, werden die Mitgliedstaaten zu einer umfassenden Überprüfung ihres gesamten innerstaatlichen Rechts verpflichtet (Normenprüfung). Die Pflicht zur Normenprüfung erfasst alle Ebenen staatlicher Verwaltung und ist an die Körperschaften gerichtet, die zur Normsetzung befugt sind, das heißt Bund, Länder und Selbstverwaltungskörperschaften. Prüfungspflichtig ist dabei jeweils die nach der innerstaatlichen Kompetenzordnung für den Normerlass zuständig Stelle, das heißt der Bund für das gesamte Bundesrecht, das Land für Landesgesetzes und von Landesbehörden erlassene Rechtsverordnungen, die kommunalen Gebietskörperschaften und die Kammern der wirtschaftlichen Selbstverwaltung für ihre Satzungen und Rechtsverordnungen. Inhaltlich nicht von der Prüfungspflicht umfasst sind demgegenüber öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verträge, Dienstvereinbarungen oder Ähnliches.

Zur Unterstützung und Durchführung der Normenprüfung hat der Bund-Länder-Ausschuss „Dienstleistungswirtschaft“ ein auf Fragen basierendes, elektronisches Prüfungsschema entwickelt, das auf der Grundlage einer vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung entwickelten gemeinsamen Datenbank und Anwendersoftware (NormAn-Online) die Möglichkeit schafft, die Prüf- und Berichtspflichten nach der Dienstleistungsrichtlinie elektronisch zu bearbeiten.
Die Prüfung anhand des Prüfungsschemas gliedert sich dabei in folgende Komplexe:

  • Zunächst wird ermittelt, ob die zu prüfende Norm in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt (Fragen 1-1c). Ist dies der Fall, sind alle der nachfolgenden Prüfschritte durchzuführen.
  • Im zweiten Schritt sind die dienstleistungsbezogenen Einzelregelungen der betreffende Norm jeweils an den Vorgaben für den freien, das heißt den von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat ausgehenden Dienstleistungsverkehr gem. Art. 16 Dienstleistungsrichtlinie (Fragen 2-2c), und an den Vorgaben für die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer nach Art. 9 ff zu prüfen (Fragen 3-6a). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die zu prüfende Einzelregelung beziehungsweise Norm nach ihrem Regelungsinhalt nur eine der beiden Bereiche erfasst.
  • Weitere Prüfungsschritte betreffen die

    • Verfahrensvereinfachung in Hinblick auf den Nachweis der Erfüllung zulässiger Anforderungen (Fragen 7-7b),
    • die Beschränkung von Rechten der Dienstleistungsempfänger (Frage 8),
    • die Ausübung mehrerer Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer (Fragen 9-9c),
    • sowie Vorgaben zur kommerziellen Kommunikation der Dienstleistungserbringer (Fragen 10, 10a).

Soweit Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission bestehen (vergleiche Art. 39 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie), werden diese im Ergebnisvermerk des Prüfrasters angezeigt und können über die Datenbank direkt abgewickelt werden. Wurde im Rahmen der Normenprüfung ein Anpassungsbedarf festgestellt, ist die notwendige Anpassung der Norm vorzunehmen und die geänderte Norm einer erneuten Prüfung zu unterziehen. 

Alle Anpassungen beziehungsweise Änderungen von Normen, die sich aus der Unvereinbarkeit des derzeit gültigen Rechts mit den Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie ergeben, sowie die Übermittlung der Berichte müssen bis zum 28. Dezember 2009 abgeschlossen sein.

Nach der Überprüfung des geltenden Rechts bis zum Ende der Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie ist es gem. Art. 15 Abs. 7 und 16 i.V.m. Art. 39 Abs. 5 der DLRL erforderlich, auch alle neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen eine Dienstleistungstätigkeit von bestimmten Anforderungen abhängig gemacht wird, der Kommission mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht auf Dauer.



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