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Kernelemente

Die Dienstleistungsrichtlinie stellt ganz neue Anforderungen an die Vernetzung der Prozess- und IT-Strukturen der verschiedenen Träger der öffentlichen Verwaltung. Die Kernelemente der Dienstleistungsrichtlinie sind:

Verwaltungsvereinfachung (Kapitel II Dienstleistungsrichtlinie)

  • Art. 5: Prüfung und Vereinfachung der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten
  • Art. 6: die Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner für alle dienstleistungsbezogenen Genehmigungen und Erlaubnisse
  • Art. 7: Recht auf Information durch einheitliche Ansprechstelle (Verfahren und Formalitäten, zuständige Behörden, Register und Datenbanken, Rechtsbehelfe, Verbände und Organisationen)
  • Art. 8: vollständige elektronische Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen muss möglich sein und
    Befugnis der EU-Kommission zur Standardsetzung, um die Interoperabilität der nationalen elektronischen Verfahren sicherzustellen

Niederlassungsfreiheit (Kapitel III Dienstleistungsrichtlinie)

  • Art. 13: Genehmigungsfiktion, sofern ein Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet ist:
    Nach Art. 13 Abs. 4 gilt eine Genehmigung, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betrifft, als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb der nach Art.13 Abs. 3 festgelegten oder verlängerten Frist beantwortet worden ist.
  • Art. 15: Harmonisierung des materiellen Rechts dahingehend, dass die Mitgliedstaaten ihre Rechtsordnungen auf Richtlinienkonformität zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen haben

Dienstleistungsfreiheit (Kapitel IV Dienstleistungsrichtlinie)

  • Art. 16: Grundsatz der Freiheit zur Dienstleistungserbringung, bei der Einschränkungen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt werden können
  • Art. 19-20: Freiheit der Dienstleistungsempfänger zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten wird und Schutz der Dienstleistungsempfänger vor Diskriminierungen
  • Art 21: Unterstützung der Dienstleistungserbringer durch Bereitstellung von Informationen

Qualität der Dienstleistungen (Kapitel V Dienstleistungsrichtlinie)

  • Art. 22: Informationspflichten der Dienstleistungserbringer gegenüber deren Dienstleistungsempfänger
  • Art. 23: Berufshaftpflichtversicherung und Sicherheitsleistungen
  • Art. 24-25: Schutz der kommerziellen Kommunikation (Werbung) und der Berufsausübungsfreiheit der Dienstleistungserbringer
  • Art. 26 und 27: Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Streitbeilegung

Verwaltungszusammenarbeit (Kapitel VI Dienstleistungsrichtlinie)

  • Art. 28 „Europäische Amtshilfe“
    => Binneninformationssystem (Internal Market Information System) als datenbankgestütztes Instrument der europäischen Amtshilfe
    => Recht der Behördenzusammenarbeit (Art. 28 – 36 DLR)

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