Kernelemente
Die Dienstleistungsrichtlinie stellt ganz neue Anforderungen an die Vernetzung der Prozess- und IT-Strukturen der verschiedenen Träger der öffentlichen Verwaltung. Die Kernelemente der Dienstleistungsrichtlinie sind:
Verwaltungsvereinfachung (Kapitel II Dienstleistungsrichtlinie)
- Art. 5: Prüfung und Vereinfachung der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten
- Art. 6: die Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner für alle dienstleistungsbezogenen Genehmigungen und Erlaubnisse
- Art. 7: Recht auf Information durch einheitliche Ansprechstelle (Verfahren und Formalitäten, zuständige Behörden, Register und Datenbanken, Rechtsbehelfe, Verbände und Organisationen)
- Art. 8: vollständige elektronische Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen muss möglich sein und
Befugnis der EU-Kommission zur Standardsetzung, um die Interoperabilität der nationalen elektronischen Verfahren sicherzustellen
Niederlassungsfreiheit (Kapitel III Dienstleistungsrichtlinie)
- Art. 13: Genehmigungsfiktion, sofern ein Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet ist:
Nach Art. 13 Abs. 4 gilt eine Genehmigung, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betrifft, als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb der nach Art.13 Abs. 3 festgelegten oder verlängerten Frist beantwortet worden ist. - Art. 15: Harmonisierung des materiellen Rechts dahingehend, dass die Mitgliedstaaten ihre Rechtsordnungen auf Richtlinienkonformität zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen haben
Dienstleistungsfreiheit (Kapitel IV Dienstleistungsrichtlinie)
- Art. 16: Grundsatz der Freiheit zur Dienstleistungserbringung, bei der Einschränkungen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt werden können
- Art. 19-20: Freiheit der Dienstleistungsempfänger zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten wird und Schutz der Dienstleistungsempfänger vor Diskriminierungen
- Art 21: Unterstützung der Dienstleistungserbringer durch Bereitstellung von Informationen
Qualität der Dienstleistungen (Kapitel V Dienstleistungsrichtlinie)
- Art. 22: Informationspflichten der Dienstleistungserbringer gegenüber deren Dienstleistungsempfänger
- Art. 23: Berufshaftpflichtversicherung und Sicherheitsleistungen
- Art. 24-25: Schutz der kommerziellen Kommunikation (Werbung) und der Berufsausübungsfreiheit der Dienstleistungserbringer
- Art. 26 und 27: Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Streitbeilegung
Verwaltungszusammenarbeit (Kapitel VI Dienstleistungsrichtlinie)
- Art. 28 „Europäische Amtshilfe“
=> Binneninformationssystem (Internal Market Information System) als datenbankgestütztes Instrument der europäischen Amtshilfe
=> Recht der Behördenzusammenarbeit (Art. 28 – 36 DLR)