Logo Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein



Einheitlicher Ansprechpartner

Artikel 6 Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, einheitliche Ansprechpartner zu schaffen, über welche die Dienstleistungserbringer alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit und für die Beantragung der hierfür erforderlichen Genehmigungen notwendig sind, abwickeln können.

Der Einheitliche Ansprechpartner soll insbesondere Informationen über Verfahren und Formalitäten, Kontaktinformationen und die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften bereit stellen und als Verfahrensmanager weitgehend den Antragsprozess des Dienstleisters (Erklärungen, Anmeldungen, Eintragungen oder die Beantragung von Genehmigungen etc.) koordinieren und abwickeln.

Zum Portal des Einheitlichen Ansprechpartners Schleswig-Holstein

Zusatzinformationen

Kontakt



Diese Seite: