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Thema : Schornsteinfeger­wesen

Schornsteinfeger­wesen


Hinweise über Ausschreibungsverfahren für die Besetzung von Bezirken und die Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -fegern.


Letzte Aktualisierung: 22.03.2024

Für die Ausschreibung von Tätigkeiten, die Auswahl und die Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (BSF) nach §§ 9, 9a und 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Ref. 13, Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel, zuständig.

Die Ausschreibung für die Übernahme der Funktion einer/eines BSF in Bezirken veröffentlicht das Ministerium im Internet. Die Bestellung einer/eines BSF in Bezirken wird im Internet und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgegeben.

Ausschreibungen

Ausschreibung Koldenbüttel (PDF, 83KB, Datei ist barrierefrei)

Ausschreibung Kiel II (PDF, 83KB, Datei ist barrierefrei)

Ausschreibung Raisdorf (PDF, 83KB, Datei ist barrierefrei)

Ausschreibung Uetersen I (PDF, 84KB, Datei ist barrierefrei)

Informationen

Hinweis zu den Download-Formularen: In die docx-Version können Sie Ihre Angaben direkt eintragen, speichern und ausdrucken. Bitte beachten Sie, dass Sie dafür eine entsprechende Software benötigen. Ohne diese Software nutzen Sie bitte die PDF-Version und tragen Ihre Angaben per Hand in das Formular ein.

Die Ausschreibungen beinhalten grundsätzlich,

  1. die Anzahl und die Namen der zu besetzenden Bezirke,
  2. einen Hinweis auf die Aufgaben eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
  3. den Zeitpunkt oder die Zeitpunkte der frühesten Aufnahme der ausgeschriebenen hoheitlichen Tätigkeit (geplantes Bestellungsdatum),
  4. die Dauer der Bestellung,
  5. die Bewerbungsfrist für die Teilnahme am Auswahlverfahren als Ausschlussfrist,
  6. die Voraussetzungen, die die Bewerberin oder der Bewerber für die Tätigkeit in einem Bezirk in fachlicher wie auch aus gesundheitlicher Sicht erfüllen muss,
  7. die von den Bewerberinnen und Bewerbern vorzulegenden Unterlagen,
  8. die voraussichtlichen Kosten einer Bestellung.

Die der Bewerbung beizufügenden Unterlagen müssen grundsätzlich fristgerecht eingereicht werden. Einzelheiten sind der Ausschreibung zu entnehmen.

Auswahlverfahren - so läuft es

Die fristgerecht eingegangenen Bewerbungen werden im Rahmen eines Auswahlverfahrens vom Ministerium in einer Reihenfolge (Ranking) gelistet. Nicht gelistet werden Bewerbungen von ungeeigneten Bewerbern. Ungeeignet sind Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle, die gesundheitlichen oder die charakterlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Funktion eines BSF nicht erfüllen oder die persönlich oder fachlich unzuverlässig sind. Bezieht sich die ausgeschriebene Tätigkeit nur auf einen Bezirk, ist die Bewerbung, die an erster Stelle im Ranking steht, für eine Bestellung vorzusehen.

Soweit die Tätigkeit als BSF für mehrere Bezirke in Schleswig-Holstein gleichzeitig in einer Ausschreibung ausgeschrieben wird, sind Bewerbungen auf mehrere Bezirke oder einen konkreten Bezirk nicht möglich. Bei der Bewerbung können Bewerberinnen oder Bewerber allerdings einen bevorzugten Bezirk und einen bevorzugten Kreis oder eine bevorzugte kreisfreie Stadt (Region) angeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei erfolgreichem Auswahlverfahren kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Bezirks besteht. Die Bewerbungen, die an erster Stelle bis zu der Stelle stehen, die der Anzahl der ausgeschriebenen Bezirke im Ranking entspricht, sind für eine Bestellung vorzusehen (erfolgreiches Auswahlverfahren).

Die Bewerbung und die Bewerbungsunterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Besitzt die Bewerberin oder der Bewerber Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente in nicht deutscher Sprache, so sind diese in einer Übersetzung gemäß § 82a Landesverwaltungsgesetz vorzulegen. Kosten, die der Bewerberin oder dem Bewerber im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen, werden nicht erstattet.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass die Bewerbungsunterlagen elektronisch gespeichert werden, soweit dem nicht widersprochen wird.

Der Nachweis über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten ist durch Bestellungsurkunden, Gewerbeanmeldung sowie Arbeitszeugnisse oder -bescheinigungen und durch Versicherungsnachweise (z. B. Sozialversicherungsnachweis) zu erbringen. Die Unterlagen sind als einfache Kopien zu übersenden; sie können auch in elektronischer Form als PDF-Dateien übersandt werden. Diese Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt. Vor der Bestellung kann das Ministerium die Vorlage der übersandten Unterlagen im Original verlangen. Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich nach Befähigung und fachlicher Leistung.

Befähigung und fachliche Leistung

1. Befähigung

Für die Befähigung sind die Durchschnittsnote der Meisterprüfung (oder einer gleichwertigen Qualifikation), die wertgleich in Punkte umgewandelt wird, und berufsbezogene Fortbildungsmaßnahmen maßgebend. Falls keine Durchschnittsnote gebildet werden kann, wird der Punktwert 4,0000 gesetzt.

Die Fortbildungsmaßnahmen sind abschließend in der folgenden Anlage 1 aufgeführt. Die Fortbildungsmaßnahmen der Anlage 1 dürfen nicht länger als sieben Jahre zurückliegen. Maßgebend für die Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen ist, dass diese zum Zeitpunkt der Durchführung in der Anlage 1 genannt waren. Fortbildungsmaßnahmen sind, wenn sie auf einen Gültigkeitszeitraum festgelegt sind, nur dann anzuerkennen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung noch ihre vorgegebene Gültigkeit besitzen.

Anlage 1  (PDF, 355KB, Datei ist barrierefrei)

Ausgenommen von dieser zeitlichen Begrenzung der Gültigkeit sind Fortbildungsmaßnahmen, die einen Gesamtumfang von mindestens 240 Unterrichtseinheiten (UEH) (1 UEH entspricht mindestens 45 Minuten) haben und mit einer Prüfung abschließen. Der Teilnahmebescheinigung ist ein von der Fortbildungseinrichtung ausgestelltes Curriculum beizufügen, aus der die einzelnen Themen und deren Zeitanteil an der gesamten Unterrichtszeit ersichtlich ist.

Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme mit mindestens 6 UEH, die insgesamt inhaltlich den Themen der Anlage 1 entspricht, wird mit einer Punkteverbesserung von 0,1000 gewertet, soweit in der Anlage 1 keine höhere UEH vorgeschrieben ist; Fortbildungsmaßnahmen mit mindestens 18 UEH werden mit dem Faktor zwei gewertet. Bei Lehrgängen mit einer bestandener Abschlussprüfung und mit mehr als 120 UEH wird die Punkteverbesserung mit dem Faktor drei, soweit diese Lehrgänge mit einer Note von mindestens 3,0 abgeschlossen worden sind mit dem Faktor vier und soweit diese Lehrgänge mit einer Note von 2,0 oder besser abgeschlossen worden sind mit dem Faktor fünf gewertet.

Lehrtätigkeit (Referententätigkeit) wird inhaltlich den Fortbildungsmaßnahmen gleichgestellt und jeweils mit dem Faktor eins gewertet. Insgesamt wird eine Punkteverbesserung von maximal 2,0000 gewährt. Soweit der Punktwert der Befähigung im Ergebnis ein rechnerisches Minus ergibt, wird der Punktwert 0,0000 gesetzt.

2. Fachliche Leistung

Zur Bewertung der fachlichen Leistung werden die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten herangezogen und mit Punkten bewertet. Dabei wird grundsätzlich nur eine Vollzeit- oder eine mindestens 50%ige Teilzeitbeschäftigung gewertet. Bei noch geringerer Beschäftigung wird bei der Berechnung auf den Einzelfall abgestellt.

Die Punkte für die fachliche Leistung werden aus den Angaben der folgenden Anlage 2 ermittelt. Dabei wird unterschieden sowohl zwischen Zeiten der Tätigkeiten als staatlich beliehener Bezirksinhaber, selbstständiger Schornsteinfegermeister im Schornsteinfegerhandwerk, Geselle mit Meisterbrief (Meistergeselle) und Geselle. Schornsteinfegertätigkeiten sind bis zu höchstens 20 Jahren anrechenbar. In der Addition der Zeiten der Beschäftigungsverhältnisse wird das Gesamtergebnis auf volle Monate abgerundet.

Anlage 2 - Fachliche Leistung  (PDF, 64KB, Datei ist barrierefrei)

Unanfechtbare oder für sofort vollziehbar angeordnete Maßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG und Aufhebungen der Bestellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG werden als Punktezahlverschlechterung bei der Berechnung der Punkte für die fachliche Leistung berücksichtigt. Verpflichtende Grundwehr- und Ersatzdienstzeiten werden als Ausfallzeiten berücksichtigt. Mutterschutzzeiten und amtlich ausgesprochene, zeitlich begrenzte Berufsverbote aus gesundheitlichen Gründen werden als Ausfallzeiten berücksichtigt, wenn diese Zeiten aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis im Schornsteinfegerhandwerk heraus geleistet werden müssen.

Bewertung

Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt:
Für die Bestimmung der Reihenfolge wird ein Punktesystem von 0,0000 bis 5,0000 genutzt. Die Gesamtpunktzahl wird gebildet aus der Punktzahl „Befähigung“ mit der Gewichtung von 35 % und der Punktzahl „fachliche Leistung“ mit der Gewichtung von 65 %. An erster Stelle steht die Bewerbung mit der niedrigsten Punktzahl. Teilen sich zwei oder mehrere Bewerbungen einen Rangplatz, wird zur Unterscheidung die Durchschnittsnote der Gesellenprüfung herangezogen und wertgleich in Punkte umgewandelt. Falls für die Gesellenprüfung keine Durchschnittsnote gebildet werden kann, wird der Punktwert 4,0000 gesetzt. Besteht danach weiterhin Ranggleichheit zwischen den Bewerbungen, werden Frauen vorrangig berücksichtigt. Teilen sich zwei oder mehrere Bewerbungen gleichen Geschlechts einen Rangplatz, entscheidet das Los.

Erfolgreiche Bewerbung

Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber schriftlich informiert. Die Bewerberin oder der Bewerber hat mit einer Frist von 14 Tagen (Ausschlussfrist) verbindlich zu erklären, ob sie oder er die ausgeschriebene Tätigkeit als BSF in dem angebotenen Bezirk übernehmen wird. Falls sie oder er bereits Inhaber eines Bezirkes ist, ist mit Wirkung zum Bestellungsdatum der Antrag auf Aufhebung der Bestellung für den bisherigen Bezirk an die zuständige Behörde zu stellen, soweit der Bezirk nicht in Schleswig-Holstein liegt. Dieser Antrag ist auf Anforderung des Ministeriums vor dem Erhalt der Bestellungsurkunde zu stellen. Sollte die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber sich parallel auf weitere Tätigkeiten als bevollmächtigter BSF beworben haben, sind diese Bewerbungen vor einer Bestellung zurückzunehmen. Das Ministerium ist über diese Anträge zu informieren.

Lehnt die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber die vorgesehene Bestellung ab oder geht keine verbindliche Zusage beim Ministerium ein, besteht kein Anspruch mehr auf ein Angebot eines weiteren Bezirks im laufenden Bestellungsverfahren. Es wird danach die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber auf der Rankingliste ausgewählt, die oder der noch kein Angebot erhalten hat.

Nach Eingang der Annahmeerklärung wird die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber für den ausgeschriebenen Bezirk oder den zugeteilten Bezirk unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 4 SchfHwG bestellt.

Nach Eingang der Annahmeerklärung bzw. aller Annahmeerklärungen bei der Ausschreibung für mehrere Bezirke benachrichtigt das Ministerium die erfolglosen Bewerber und teilt diesen das Ergebnis des Auswahlverfahrens mit.

Stand: November 2022 (Aktenzeichen: 35716/2019)

Bestellungen

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 22. März 2024 - VII 136 - 64154/2023

Die nachstehend aufgeführten Schornsteinfegermeister wurden mit Wirkung vom 1. April 2024 zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern bestellt:

  • Herr Falk Rückert, wohnhaft in 23936 Upahl, Hauptstraße 4, für den Bezirk Lübeck V in der Hansestadt Lübeck,
  • Herr Fabio Hermanski, wohnhaft in 25436 Uetersen, Heisterkampstr. 34, für den Bezirk Neumünster I in der Stadt Neumünster,
  • Herr Christoph Riemann, wohnhaft 19057 Schwerin, Am Treppenberg 16, für den Bezirk Bad Schwartau I,
  • Frau Solveig Alfer, wohnhaft in 24806 Hohn, Raiffeisenstraße 6, für den Bezirk Schafflund.

Die Bestellungen sind bis zum 31. März 2031 befristet.

Nichtamtliche Rechtsgrundlagen zum Schornsteinfegerwesen

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG)

Zuständigkeitsverordnung nach dem SchfHwG

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) – Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung (OWiZustVO)

Kehrbuchrichtlinie vom 23.09.2019

Feuerungsverordnung (FeuVO)

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