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Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur : Thema: Ministerien & Behörden

Tobias Goldschmidt

Minister für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Umwelt- und Naturschutzvereinigungen



Letzte Aktualisierung: 24.01.2024

Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Die Anerkennung nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erhalten Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes (=Umweltvereinigung) fördern.

Durch die Anerkennung haben die Vereinigungen die Möglichkeit, Rechtsbehelfe wie Widerspruch und Klage einzulegen, soweit die Vereinigung in ihrem in der Satzung bestimmten Aufgabenbereich betroffen ist. Der Anerkennungsbescheid soll deshalb den Aufgabenbereich entsprechend der vorgelegten Satzung festlegen und auch den räumlichen Bereich angeben, auf den sich die Anerkennung bezieht.

Die Anerkennung nach § 3 UmwRG kann auch Grundlage für die Zuerkennung weitergehender Mitbestimmungs- bzw. Klagerechte aufgrund anderer Gesetze sein. So erhalten Naturschutzvereinigungen zusätzliche Rechte (siehe §§ 63, 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)), wenn sie entweder einschlägig vom Bund oder vom Land anerkannt sind (und in diesem Fall nicht nur lokal begrenzt, sondern landesweit, z.B. im gesamten Gebiet des Landes Schleswig-Holstein, tätig sind).

Die Zuständigkeit für eine Anerkennung ist zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Wenn eine Vereinigung ausschließlich in einem Bundesland tätig ist, ist die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes für die Anerkennung nach § 3 UmwRG zuständig. Ist eine Vereinigung also ausschließlich in Schleswig-Holstein tätig, spricht das MEKUN die Anerkennung aus. Wenn eine Vereinigung in mehreren Bundesländern tätig ist oder es sich um eine ausländische Vereinigung handelt, ist das Umweltbundesamt (UBA) für die Anerkennung zuständig.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz muss eine Vereinigung

  • nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern,
  • im Zeitraum der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum zur Förderung des Umweltschutzes tätig geworden sein,
  • die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten,
  • gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO) verfolgen und
  • jeder Person, die die Ziele der Vereinigung unterstützt, den Eintritt als Mitglied ermöglichen.

Erforderliche Antragsunterlagen

Folgende Angaben und Nachweise werden für eine Prüfung benötigt:

  • Die Kontaktdaten der vertretungsberechtigten Personen (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail) sowie die genaue postalische Adresse der Vereinigung und deren E-Mailadresse (möglichst als nicht personalisierte E-Mail),
  • die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag der Vereinigung, aus der sich der Aufgabenbereich bzw. der Vereinigungszweck, der räumliche Tätigkeitsbereich, die Mitgliederrechte und die Vertretungsbefugnis ergeben,
  • die Angabe des Zeitpunktes der Gründung mit Nachweis (z.B. Gründungsprotokoll, bei eingetragenen Vereinigungen ein aktueller Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister),
  • ein Nachweis über die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (z.B. ein Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes),
  • ein Bericht samt geeigneten Nachweisen über die Tätigkeiten der Vereinigung, aus dem sich ergibt, dass die Vereinigung in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren stetig für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Ziele gegenüber der Öffentlichkeit oder gegenüber Behörden eingetreten ist und sämtliche in ihrer Satzung vorgegebenen Ziele sachgerecht erfüllt hat (z.B. Jahresberichte, Mitgliederzeitschriften, Rundbriefe, Flugblätter, Presseartikel, Einladungen zu durchgeführten Informationsveranstaltungen, Schriftverkehr, insbesondere mit Behörden),
  • Unterlagen und Angaben, aus denen sich die Leistungsfähigkeit und der Mitgliederkreis der Vereinigung ergibt (z.B. Kassenberichte, Bilanzen, fachliche und organisatorische Ausstattung, Fachkunde von Mitgliedern, Mitgliederzahl),
  • eine Angabe, für welchen räumlichen Tätigkeitsbereich die Anerkennung angestrebt wird,
  • eine Angabe, ob die Anerkennung als Naturschutzvereinigung (Vereinigung, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert) und/oder als Umweltvereinigung (Vereinigung, die die Ziele des Umweltschutzes, ohne schwerpunktmäßige Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege) angestrebt wird.

Der Antrag bedarf keiner besonderen Form und kann insbesondere schriftlich per Post oder per E-Mail eingereicht werden.

Anerkennungsstelle

Ihren Antrag richten Sie bitte an

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Referat 10
Mercatorstraße 3
24106 Kiel

oder per E-Mail an schriftgutstelle@mekun.landsh.de oder anerkennungsstelle@mekun.landsh.de

Anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen in Schleswig-Holstein (PDF, 114KB, Datei ist barrierefrei)

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