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Landesamt für
soziale Dienste
: Thema: Ministerien & Behörden

Apothekerin/Apotheker

Letzte Aktualisierung: 20.12.2022

In Schleswig-Holstein Pharmazie studieren

Die pharmazeutische Ausbildung ist in der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) bundeseinheitlich geregelt. In Schleswig-Holstein wird der Studiengang Pharmazie an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel angeboten. Weitere Informationen zum Pharmaziestudium sind dort in der Studienberatung erhältlich.

Anrechnung

Wer vor dem Pharmaziestudium ein im In- oder Ausland betriebenes verwandtes Studium (z. B. Chemie) oder ein im Ausland betriebenes Studium der Pharmazie oder ein verwandtes Studium betrieben hat, kann – soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist – ganz oder teilweise Zeiten daraus anrechnen lassen. Die Anrechnung erfolgt auf Antrag.

Zuständig für die Anrechnung ist das Landesprüfungsamt des Bundeslandes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studienanwärtern, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Bundeslandes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist zentral das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.

Das Landesamt ist demnach für eine Anrechnung zuständig für in Schleswig-Holstein Geborene ohne Zulassung oder Studienplatz in Pharmazie oder für Studierende der Pharmazie an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Ein Antragsformular mit einer Auflistung der einzureichenden Unterlagen können Sie sich hier herunterladen. Bei in Schleswig-Holstein Geborenen sind die Geburtsurkunde - es genügt eine einfache Kopie -, ansonsten die aktuelle Studienbescheinigung bzw. der Zulassungsbescheid für den Studiengang Pharmazie an der Christian-Albrecht-Universität zu Kiel und anzurechnende Leistungsnachweise, Diplome etc. im Original vorzulegen. Die Anrechnung ist gebührenpflichtig.

Ansprechpartnerin
Corinna Heim

Staatsexamen in Pharmazie

Für die Durchführung der drei Staatsprüfungen nach der AAppO ist das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Dez. 32 Gesundheitsberufe, zuständig. Die entsprechenden Anmelde- und Prüfungstermine werden vom Landesamt rechtzeitig bekannt gegeben und die Anmeldeformulare ausgelegt. Die aktuellen Bekanntmachungen hängen im Landesamt, im Pharmazeutischen Institut und in der Fachschaft Pharmazie aus. Die Termine sind unbedingt zu beachten, da es sich z. T. um Ausschlussfristen handelt. Termine, Bekanntmachungen und Antragsformulare mit einer Auflistung der jeweils einzureichenden Unterlagen für die einzelnen Staatsexamina können Sie aber auch hier als Datei herunterladen.

Ansprechpartnerin
Corinna Heim

Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P1)

Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren abgelegt. Er findet bundesweit zeitgleich jeweils an vier Tagen im März und August eines jeden Jahres in schriftlicher Form im Antwort-Wahl-Verfahren statt.

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich in der vom Landesamt vorgeschrieben Form zu stellen und muss mit den vorgeschriebenen Unterlagen für die Prüfung im März bis zum 10. Januar, für die Prüfung im August bis zum 10. Juni dem Landesamt zugegangen sein (gesetzlicher Meldeschluss). Leistungsnachweise, die dem Antrag bei der Anmeldung noch nicht beigefügt werden konnten, können innerhalb einer vom Landesamt festgesetzten Frist nachgereicht werden (Nachreichende).

Ansprechpartnerin
Corinna Heim

Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P2)

Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren abgelegt. Er wird mündlich in fünf Fächern jeweils zweimal jährlich in den Monaten April/Mai und Oktober/November durchgeführt. Der Antrag ist schriftlich in der vom Landesamt vorgeschriebenen Form und fristgerecht zu den vom Landesamt festgesetzten Terminen mit den entsprechenden Unterlagen zu stellen. Leistungsnachweise, die dem Antrag bei der Anmeldung noch nicht beigefügt werden konnten, können innerhalb einer vom Landesamt festgesetzten Frist nachgereicht werden (Nachreichende).

Ansprechpartnerin
Corinna Heim

Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P3)

Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung absolviert. Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen. Über die Teilnahme ist bei der Anmeldung zum Dritten Abschnitt eine Bescheinigung vorzulegen. Die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen werden in Schleswig-Holstein von der Apothekerkammer Schleswig-Holstein (Düsternbrooker Weg 75, 24105 Kiel, Telefon 0431 579-350) im Auftrag des Landesamtes durchgeführt. Sie finden in zwei Unterrichtsblöcken von jeweils 14 Tagen jährlich statt. Die genauen Termine werden Ihnen von der Apothekerkammer Schleswig-Holstein rechtzeitig mitgeteilt.

Der Termin für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung soll im 13. Monat nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung liegen. Als reguläre Prüfungszeiträume sind in Schleswig-Holstein die Monate Juli/August und Dezember/Januar/Februar bestimmt worden. Für den Sommertermin ist der Anmeldeschluss der 30. April, für den Wintertermin der 30. September. Die Anmeldeunterlagen werden Ihnen mit dem Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung übersandt. Das Antragsformular und eine Bescheinigung über die praktische Ausbildung sind hier oder zusammen mit dem Meldebeleg beim Landesamt erhältlich.

Ansprechpartnerin
Corinna Heim

Praktische Ausbildung für Pharmazeuten (PJ)

Die praktische Ausbildung findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gehört nicht mehr zum Studium, ist aber zwingend Bestandteil der pharmazeutischen Ausbildung und Zulassungsvoraussetzung für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Ausbildung. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und sechs Monaten, die wahlweise in einer öffentlichen Apotheke, einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke, der pharmazeutischen Industrie, einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr, oder einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr abzuleisten ist.

Eine Ableistung von sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke in Deutschland, die keine Zweigapotheke ist, ist Pflicht. Die übrige Zeit bis maximal sechs Monate kann auch in Einrichtungen, wie sie oben beschrieben wurden, im Ausland abgeleistet werden, wenn Gleichwertigkeit besteht. Die Anrechnung erfolgt auf Antrag, der vor Antritt der praktischen Ausbildung beim Landesamt zu stellen ist. Zuständig für die Anrechnung ist das Landesprüfungsamt, bei dem der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgelegt wurde.

Während der ganztägigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Zur Ausbildung gehören insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Beurteilung und Abgabe von Arzneimitteln, die Sammlung, Bewertung und Vermittlung von Informationen, insbesondere über die Arzneimittelrisiken, und die Beratung über Arzneimittel. Die Ausbildung muss von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden; sofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, umfasst sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.

Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und sich auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzubereiten. Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung fördern. Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen.

Auf die praktische Ausbildung werden Unterbrechungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet.

Über die praktische Ausbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zu § 4 Abs. 3 Satz 3 und § 6 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 3 AAppO. Ein Formular zum Herunterladen finden Sie hier.

Ansprechpartnerin
Corinna Heim

Berufsausübung als Apotheker/in

Wer das Pharmaziestudium in Deutschland abgeschlossen hat, benötigt für die Berufsausübung eine staatliche Berufszulassung. Je nach persönlichen Voraussetzungen ist dies die Approbation oder die Berufserlaubnis. Prüflinge, die den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung in Kiel bestanden haben, erhalten beim Landesamt auf Antrag gem. § 20 AAppO die Approbation, die zur uneingeschränkten Ausübung des Apothekerberufs in Deutschland berechtigt. Ein Merkblatt über die einzureichenden Unterlagen wird mit der Zulassung und Ladung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung verschickt, kann aber auch hier herunter geladen werden.

Ansprechpartnerin
Corinna Heim

Prüflinge, die das Studium der Pharmazie im Ausland durchgeführt haben und in Schleswig-Holstein wohnen bzw. den Apothekerberuf in Schleswig-Holstein nachweislich ausüben wollen, erhalten beim Landesamt Auskunft über die Möglichkeiten einer Berufserlaubnis für eine pharmazeutische Tätigkeit in Schleswig-Holstein, welche die Berufsausübung auf eine Tätigkeit in abhängiger Stellung einschränkt.

Ansprechpartner/in
für den Buchstaben A Corinna Heim

für die Buchstaben B - N Sabine Elscher

für die Buchstaben O - Z Andreas Myska

Die Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur Berufsausübung ist gebührenpflichtig.

Kontakt

Landesamt für soziale Dienste
Dezernat Gesundheitsberufe
Gartenstraße 24
24534 Neumünster

Email:
Landesprüfungsamt Landespruefungsamt@lasd.landsh.de
Anerkennung ausländischer Abschlüsse Anerkennung-Gesundheit@lasd.landsh.de
info@lasd.landsh.de

Telefon: 04321 913-5
Telefax: 04321 913-980

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