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Integrationsamt : Thema: Ministerien & Behörden

ArbeitgeberInnen


Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen wollen oder dies schon tun, bekommen vielfältige Unterstützung vom Integrationsamt im Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein.

Letzte Aktualisierung: 01.12.2022

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Integrationsfachdienste

Die Integrationsfachdienste sind neutrale Beratungsstellen vor Ort, die bei allen Fragen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen helfen.

Die FachberaterInnen haben vor allem die Aufgabe, schwerbehinderte Menschen

  • auf den Ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln,
  • auf ihren neuen Arbeitsplatz vorzubereiten,
  • bei allen Problemen im Berufsalltag zu unterstützen.

Integrationsfachdienste informieren und unterstützen auch Betriebe, die schwerbehinderte Menschen einstellen wollen oder bereits beschäftigen.

Die FachberaterInnen des Integrationsfachdienstes handeln im Auftrag des Integrationsamtes im Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein. Sie sind an 18 Standorten vertreten.

Adressen und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Integrationsfachdienste Schleswig-Holstein

Schulungsangebote

Die Schulungsangebote sind für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte, Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Personalverantwortliche sowie Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte.

In vielen Dienststellen und Betrieben gibt es Menschen, die sich um den Erhalt der Arbeitsplätze für behinderte Menschen und um Neueinstellungen bemühen. Dieses Ziel gelingt nur im gemeinsamen Prozess und so richten sich die Schulungsangebote ausdrücklich an Schwerbehindertenvertretungen, Personalvertretungen und Personalverantwortliche.

Durch das Zusammenwirken aller betrieblichen Funktionsträger, die Verantwortung für die Teilhabe schwerbehinderter Beschäftigter tragen, wird es auch in Zukunft gelingen, die vorhandenen Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen zu erhalten und neue zu schaffen.

Im Seminarprogramm gibt es ein breites Angebot von Themen zur beruflichen Integration, wobei der Schwerpunkt auf einer Früherkennung von Problemen im Arbeitsverhältnis liegt. Die Inhalte sind aus der langjährigen Erfahrung des Integrationsamtes Schleswig-Holstein entstanden.

Hier finden Sie das aktuelle Kursprogramm sowie die Online-Anmeldung auf der Seite der Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW)

Hier finden Sie die Broschüre Schulungsangebot Integrationsamt 2024 zum Schwerbehindertenrecht (PDF, 2MB, Datei ist barrierefrei)

Welche finanzielle Unterstützung gibt es für die Einrichtung von Arbeitsplätzen?

ArbeitgeberInnen können vom Integrationsamt Zuschüsse und/oder Darlehen zu folgenden Maßnahmen erhalten:

  • Behinderungsgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder der Umgebung des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Menschen. Hierzu gehören zum Beispiel bauliche Maßnahmen, die es der/dem Beschäftigten ermöglichen, den Arbeitsplatz zu erreichen (Rampen etc.)

  • Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit technischen Arbeitshilfen für den schwerbehinderten Menschen (z. B. Braillezeile für stark sehbehinderte oder blinde Beschäftigte)

  • Schulung im Gebrauch ggf. neu angeschaffter behinderungsbedingter Arbeitshilfen

  • Sonstige Maßnahmen, die eine möglichst dauerhafte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ermöglichen, erleichtern oder sichern (z. B. Gebärdensprachdolmetschereinsätze im betrieblichen Umfeld)

Zurück zur Übersicht Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Der besondere Kündigungsschutz

Schwerbehinderte Menschen haben im Vergleich zu nicht behinderten Menschen einen zusätzlichen Schutz vor Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der besondere Kündigungsschutz soll mögliche Nachteile, die schwerbehinderten Menschen wegen ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt drohen, ausgleichen. Er besteht zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz.
Der besondere Kündigungsschutz verhindert nicht grundsätzlich, dass schwerbehinderten Beschäftigten gekündigt werden kann. Er ist vor allem bei Kündigungen relevant, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.

Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber vorher die Zustimmung der Fürsorgestelle eingeholt hat. Kündigt sie oder er ohne diese vorherige Zustimmung, kann der schwerbehinderte Mensch innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung klagen.

Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?

In welchen Fällen ist eine Zustimmung zur Kündigung erforderlich?

Wie kann ich mir das Verfahren vorstellen?

Merkblatt zum Ausdrucken und Broschüre zum Anschauen

In Schleswig-Holstein sind die örtlichen Fürsorgestellen der Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung des besonderen Kündigungsschutzes zuständig. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Sitz des Betriebes bzw. der Dienststelle.

Zur Übersicht der örtlichen Fürsorgestellen

Unterstützte Beschäftigung

Die Unterstützte Beschäftigung soll Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf helfen, einen Arbeitsplatz auf dem Ersten Arbeitsmarkt zu finden. Damit sollen Alternativen zur Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) geschaffen werden.

Zielgruppen sind insbesondere

  • Abgängerinnen und Abgänger aus Förder- und Sonderschulen
  • Erwachsene, die im Laufe ihres (Berufs-) Lebens eine so geartete Behinderung erworben haben, dass der Übergang in eine WfbM erwogen wird oder
  • Beschäftigte aus einer solchen Werkstatt, die auf den Ersten Arbeitsmarkt wechseln wollen.

Die Unterstützte Beschäftigung gliedert sich in zwei Phasen:

Phase 1: Einstieg in den Ersten Arbeitsmarkt

In dieser Phase steht die individuelle betriebliche Qualifizierung, Einarbeitung und Begleitung behinderter Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf in Betrieben des Ersten Arbeitsmarktes im Vordergrund. Ziel dieser Unterstützung ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Zuständigkeit für die innerbetriebliche Qualifizierung liegt bei den Rehabilitationsträgern, meist bei der Bundesagentur für Arbeit. Mit der Durchführung sind die Integrationsfachdienste oder sonstige Dritte betraut.

Phase 2: Berufsbegleitung

Diese Phase sichert eine weitere Unterstützung zu, sollte dies notwendig sein. Wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erreicht wurde, eine weitergehende Unterstützung aber gleichzeitig erforderlich ist, wird diese in Form der Berufsbegleitung erbracht. Dafür ist i.d.R. das Integrationsamt zuständig. Die Dauer dieser Leistung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des behinderten Menschen. Es gibt keine zeitliche Beschränkung.

Merkblatt und Antrag zum Ausdrucken

Betriebliche Prävention

Die betriebliche Prävention ist ein Teil der betrieblichen Gesundheitsförderung. Sie ist so wichtig, dass sie als Aufgabe der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers im Sozialgesetzbuch verankert ist. Die Prävention dient dazu, krankheitsbedingte Fehlzeiten, chronische Erkrankungen oder gar eine Behinderung zu vermeiden.

ArbeitgeberInnen sollten möglichst frühzeitig aktiv werden, wenn sie auf personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Probleme eines schwerbehinderten Beschäftigten aufmerksam werden. Dabei sollen die ArbeitgeberInnen möglichst frühzeitig die Personalvertretung, die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt einschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern. Ziel ist es, die Schwierigkeiten zu beseitigen und das Beschäftigungsverhältnis dauerhaft zu sichern.

Wie das Integrationsamt betriebliche Prävention unterstützt

Das Integrationsamt unterstützt ArbeitgeberInnen, die präventive Maßnahmen für ihre schwerbehinderten Beschäftigten durchführen möchten mit

  • Schulungen zur Einführung von Betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM)

  • Workshops, in denen die Mitglieder von Integrationsteams ihre Erfahrungen austauschen und ihre Kenntnisse weiterentwickeln können

  • Begleitung bei der konkreten Einzelfallumsetzung. Dies kann u.a. auch in der Einschaltung des Integrationsfachdienstes und letztlich in die Gewährung von Begleitender Hilfe münden.
Informationen zum Anschauen

Prävention am Arbeitsplatz - BIH

Ausgleichsabgabe

Das Sozialgesetzbuch schreibt vor, dass Betriebe schwerbehinderte Menschen beschäftigen müssen. Diese Beschäftigungspflicht gilt für Betriebe mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen.

Kleine Betriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen müssen keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, unterliegen also nicht der Beschäftigungspflicht.

ArbeitgeberInnen mit einer Beschäftigungspflicht müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen, wenn sie keine oder nicht ausreichend schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Die Höhe der zu zahlenden Ausgleichsabgabe hängt davon ab, wie viele Arbeitsplätze ein Betrieb hat und wie viele schwerbehinderte Menschen er beschäftigt.

Hier finden Sie eine Software, für ArbeitgeberInnen zur Berechnung der Ausgleichsabgabe und für die Erstellung der Anzeige nach § 163 SGB IX: www.iw-elan.de

Merkblatt zum Ausdrucken

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen.

Adressen und weitere Informationen finden Sie hier.

Inklusionsbetriebe


Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes. In Inklusionsbetrieben arbeiten neben Menschen ohne Behinderung insbesondere Menschen, deren Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist.

Inklusionsbetriebe schaffen inklusive Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die neben einer tariflichen oder ortsüblichen Bezahlung auch eine arbeitsbegleitende Betreuung und, sofern erforderlich, auch berufliche Qualifizierungsmaßnahmen bieten.

Hier finden Sie alle Inklusionsbetriebe.

Alle Anträge, Merkblätter und Broschüren finden Sie auf unserer Service-Seite.

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