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Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Gemeinden sind durch die Änderung des Landesplanungsgesetzes nicht an der Planung von Flächen für neue Windkraftanlagen gehindert

Letzte Aktualisierung: 17.06.2016

Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. Juni 2016 (Az. LVerfG 3/15 und LVerfG 1/16) ausgeführt, dass Gemeinden durch die Änderung des Landesplanungsgesetzes nicht an der Planung von Flächen für neue Windkraftanlagen gehindert sind, und deshalb die Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Tensbüttel-Röst als unzulässig verworfen, weil deren Planungshoheit nicht verletzt sein kann. 

§ 18a Abs. 2 Satz 1 Landesplanungsgesetz (eingeführt durch das Windenergieplanungssicherungsgesetz vom 22. Mai 2015), der für die Aufstellung der neuen Regionalpläne bis zum 5. Juni 2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet für vorläufig unzulässig erklärt, betrifft ausschließlich das Genehmigungsverfahren für konkrete Windkraftanlagen, nicht aber die Planungshoheit der Gemeinden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Daraus folgt, dass Gemeinden in Schleswig-Holstein weiterhin Flächen für die Errichtung neuer Windkraftanlagen ausweisen dürfen. Dies gilt allerdings nur, solange die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung noch nicht inhaltlich hinreichend konkretisiert sind. Ist der Raumordnungsplan in Kraft getreten, besteht die gemeindliche Pflicht, die Bauleitpläne dem Regionalplan anzupassen. 

Der Verfassungsbeschwerde der Gemeinde und ihrem zudem gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt der Erfolg versagt, weil die Gemeinde nicht beschwerdebefugt ist. Eine Verletzung ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie in Gestalt der Planungshoheit durch die gerügten Vorschriften des Landesplanungsgesetzes (§ 18 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 18a Abs. 1 Satz 2) ist nicht möglich. 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen.

Verantwortlich für diese Presseinformation: Ri’inOVG Birgit Voß-Güntge, Pressereferentin

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