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Thema : Tierproduktion

Tierzucht in Schleswig-Holstein

Das Tierzuchtgesetz (TierZG) regelt für die Tierarten Pferd/Esel, Rind, Schwein, Schaf und Ziege die Arbeit der Zuchtorganisationen, das Besamungswesen, den Embryotransfer sowie den innergemeinschaftlichen Handel.

Letzte Aktualisierung: 15.12.2016

Auf der Basis dieses Gesetzes werden Zuchtorganisationen anerkannt oder erhalten, wie z.B. nationale Besamungsstationen, eine Betriebserlaubnis. Mit der Novellierung des Tierzuchtgesetzes im Jahre 2006 wurde die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2013 an die Zuchtorganisationen übertragen. Die bisherige hoheitliche Zuständigkeit der Behörden wurde aufgegeben, da die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung nicht mehr als staatliche Kernaufgabe angesehen wurde. In Schleswig-Holstein wurde in diesem Zuge auch die Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein für die Aufgabenbereiche in der Tierzucht beendet.

Die verbleibenden Aufgaben werden seit dem 1. Juni 2014 durch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND) wahrgenommen.

Zu den Aufgaben gehören:

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Grundsatz- und Einzelangelegenheiten des Tierzuchtrechts

Zu den Grundsatz- und Einzelangelegenheiten des Tierzuchtrechts gehört u.a. die Umsetzung und Weiterentwicklung des geltenden Tierzuchtrechts. Zurzeit erfolgt durch eine Mitarbeit in Bund-/Länderarbeitsgruppen die Umsetzung der EU-Tierzuchtverordnung, die seit Sommer 2016 in Kraft und ab dem 1. November 2018 anzuwenden ist, in nationales Recht.

Fördermaßnahmen im Bereich Tierzucht

Das Land Schleswig-Holstein fördert die Zuchtorganisationen bei der Wahrnehmung ihrer tierzüchterischen Aufgaben. Nähere Informationen finden Sie hier:

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen auf dem Gebiet der Tierzucht (PDF, 167KB, Datei ist barrierefrei)

Die Landesregierung Schleswig-Holstein unterstützt die Imkerei in Schleswig-Holstein in Form eines Imkereiprogramms auf Grundlage der VO (EU) 1308/2013. Weiterführende Informationen sind unter dem nachfolgenden Link zu finden.

Förderprogramm zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse in Schleswig-Holstein

Durchführung von Maßnahmen zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen

Die Förderung der Zucht und Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen durch das Land Schleswig-Holstein erfolgt durch die Umsetzung der GAK-Maßnahme "Erhaltung der Vielfalt der tiergenetischen Ressourcen in der Landwirtschaft". Ziel der Maßnahme ist es, wirtschaftliche Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen, die unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Haltung von alten Nutztierrassen entstehen, auszugleichen.

Folgende Nutztierrassen sind in Schleswig-Holstein förderfähig:

  • das Schleswiger Kaltblut, wenn es im Zuchtbuch des Pferdestammbuchs Schleswig-Holstein/Hamburg e.V., Kiel, eingetragen ist,
  • das Angler Rind alter Zuchtrichtung, wenn es im Zuchtbuch der Rinderzucht Schleswig-Holstein e.G., Neumünster, eingetragen ist,
  • das Deutsche Shorthorn, wenn es im Zuchtbuch der Rinderzucht Schleswig-Holstein e.G., Neumünster oder im Zuchtbuch des Fleischrinder-Zuchtverbandes Schleswig-Holstein und Hamburg e.V., Kiel, eingetragen ist,
  • das Angler Sattelschwein und das Rotbunte Husumer Schwein, wenn es im Zuchtbuch des Hybridschweinezuchtverbandes Nord-Ost e.V., Malchin, eingetragen ist.

Antragsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft sowie andere Tierhalter, die die vorgenannten Rassen halten. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger den Betrieb selbst bewirtschaftet und die Tierhaltung in Schleswig-Holstein erfolgt. Weitere Information finden Sie hier:

Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zucht und Erhaltung von gefährdeten Nutztierrassen in Schleswig-Holstein  (PDF, 373KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anerkennung von Tierzuchtorganisationen

Weiterführende Informationen zu den in Deutschland anerkannten Zuchtorganisationen können hier eingesehen werden.

Erlaubniserteilung von nationalen Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten

Informationen über die in Deutschland tätigen Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die eine Erlaubnis nach § 17 des Tierzuchtgesetzes besitzen, sind hier abrufbar.

Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Durchführung von Lehrgängen nach dem Tierzuchtgesetz

Die Ausbildungsstätten, an denen Lehrgänge oder Kurzlehrgänge über künstliche Besamung oder Lehrgänge über Embryotransfer durchgeführt werden, bedürfen der Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
In Schleswig-Holstein wurden für die Durchführung von Kurzlehrgängen über die künstliche Besamung beim Rind die Besamungsstation Schönböken und über die künstliche Besamung beim Schwein das Lehr- und Versuchszentrum Futterkamp anerkannt.

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Tierzuchtgesetzes einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Die Wahrnehmung der tierzuchtrechtlichen Aufgaben ist durch die „Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Tierzuchtgesetz (Tierzuchtzuständigkeitsverordnung, TierzZustVO)“ geregelt. Seit dem 1. Juni 2014 ist für alle tierzuchtrechtlichen Aufgaben das MELUR Ansprechpartner.

Wahrnehmung von Aufgaben in Zusammenhang mit dem Rennwett- und Lotteriegesetz

Das Rennwett- und Lotteriegesetz regelt die Besteuerung der Wetteinsätze bei Pferdesportwetten, beinhaltet aber auch Vorgaben für die Durchführung von Pferderennveranstaltungen. Danach benötigt ein Rennverein eine sogenannte Totalisatorerlaubnis, wenn Wetten auf öffentliche Pferderennen angeboten werden. Da es sich hierbei um tierzuchtrechtliche Leistungsprüfungen handelt, liegt die Zuständigkeit bei der Tierzuchtbehörde. In den letzten Jahren wurden in Schleswig-Holstein keine Erlaubnisse mehr zum Betrieb eines Totalisators erteilt.

Neben den tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisationen bestehen zudem Kleintierzuchtverbände, unter anderem für Rassekaninchen, Rassegeflügel, Wirtschaftsgeflügel und für Bienen. Die Arbeit dieser Verbände wird mit Landesmitteln nach den Richtlinien für die Förderung der Tierzucht unterstützt.
Der Arbeitsgemeinschaft Schleswig-Holsteinischer Tierzüchter sind alle staatlich anerkannten Züchtervereinigungen und die Kleintierzüchtervereinigungen angeschlossen. Ihre Hauptaufgabe ist die Vertretung der Interessen der schleswig-holsteinischen Tierzüchter gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen und anderen Institutionen.

Ansprechpartner im MELUND:
Dr. Norbert Borchers, Tel. 0431-988-4934, norbert.borchers@melund.landsh.de

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