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Thema : Tiergesundheit

Innergemeinschaftlicher Handel und Einfuhr von lebenden Tieren sowie tierischen Erzeugnissen und Produkten

Letzte Aktualisierung: 01.02.2023

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft trifft eine klare Unterscheidung zwischen innergemeinschaftlichen Handel und Einfuhr.

Bei lebenden Tieren, tierischen Erzeugnissen und Produkten

  • bezieht sich der innergemeinschaftliche Handel oder "Handel" ausschließlich auf die Verbringung zwischen EU-Mitgliedstaaten,
  • bezieht sich die Einfuhr ausschließlich auf die Verbringung aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (Drittländern) in die Mitgliedstaaten.

Tag für Tag findet ein umfangreicher Handels- bzw. Einfuhrverkehr mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen innerhalb der und in die Europäische Union statt. Tierische Erzeugnisse sind zum Einen Erzeugnisse für die menschliche Ernährung wie Fleisch, Milch, Fisch usw. und zum Anderen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte wie Blutprodukte, Heimtierfutter, lebende Tierseuchenerreger usw.

Daneben findet auch ein Handel mit Produkten wie Samen statt. Damit dieser Verkehr sicher und ohne Übertragung von Krankheiten auf andere Tiere oder auf Menschen stattfinden kann, hat die EU umfangreiche Vorschriften zum Tierseuchenrecht festgelegt. Die allgemeinen tierseuchenrechtlichen Vorschriften, die sowohl für Einfuhren als auch für den innergemeinschaftlichen Handel gelten, sind in spezifischen EU-Richtlinien und Verordnungen verankert.
Beim innergemeinschaftlichen Handel sind die Bedingungen zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert. Für den Handel mit lebenden Tieren und Produkten ist eine von einem amtlichen Tierarzt beglaubigte Gesundheitsbescheinigung vorgeschrieben, in der die Einhaltung der festgelegten Grundanforderungen an die Tiergesundheit bestätigt wird. Für den Transport der lebenden Tiere wird in dieser Gesundheitsbescheinigung die Transportfähigkeit der Tiere dokumentiert.
Am Bestimmungsort der lebenden Tiere ,der tierischen Erzeugnisse und der Produkte müssen stichprobenartig Kontrollen durchgeführt werden. Tierische Erzeugnisse müssen in einem zugelassenen Betrieb hergestellt werden.

Neben den allgemeinen tierseuchenrechtlichen Vorschriften können bei Ausbruch einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit in den betroffenen Mitgliedstaaten spezifische Vorschriften für den Handel mit lebenden Tieren, tierischen Erzeugnissen und Produkten beschlossen werden, um eine Ausbreitung der Erkrankung zu verhindern.

Das BMEL bietet als Information und Hilfe für Handelsbeteiligte unter:

Internetseite des BMEL zu Tierhandel und Transport

Internetseite des BMEL zu tierischen Nebenprodukten

eine Auswahl aktueller Tiergesundheitszeugnisse und Listen der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bzw. für Drittlandhandel zugelassenen Betriebe an.

Das Angebot wird laufend aktualisiert. Es wird darauf hingewiesen, dass ausschließlich die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in jeweils geltender Fassung und amtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger rechtsverbindlich sind.

Für Einfuhren werden zusätzliche tierseuchenrechtliche Vorschriften in spezifischen Kommissionsbeschlüssen festgelegt. Darin werden Gesundheitsbescheinigungen als Begleitpapiere bei allen Importen von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Produkten vorgeschrieben. Diese Bescheinigungen müssen von einem amtlichen Tierarzt der zuständigen Behörde des exportierenden Drittlandes als Garantie dafür, dass die entsprechenden Voraussetzungen für eine Einfuhr in die EU erfüllt sind, unterzeichnet werden. Beim Eintreffen in der EU werden die Tiere, tierischen Erzeugnisse und Produkte in Verbindung mit den Begleitpapieren von amtlichen Tierärzten an einer Grenzkontrollstelle überprüft.

In allen Fällen, in denen der Handel bzw. die Einfuhr einer tierseuchenrechtlichen Genehmigung bedarf oder von einer Ausnahmeerlaubnis abhängig ist, ist die jeweils oberste Veterinärbehörde des betreffenden Bundeslandes zuständig.

Bei Fragen betreffend den innergemeinschaftlichen Handel wenden Sie Sich bitte an Ihr zuständiges Veterinäramt:

Liste der Veterinärämter in Schleswig-Holstein (PDF, 118KB, Datei ist barrierefrei)

Bei Fragen betreffend Einfuhren in die EU wenden Sie sich bitte an die entsprechende Grenzkontrollstelle bzw. an die zuständige oberste Veterinärbehörde des jeweiligen Bundeslandes:

BMEL - Übersicht der Obersten Veterinärbehörden der Bundesländer

Näheres zu den Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Heimtieren und die Einfuhr von Heimtieren finden Sie unter:

englischsprachige Internetseiten der Europäischen Kommission zur Verbringung von Heimtieren

Internetseite des BMEL zu Haus- und Zootieren

Bezüglich erleichterter Verbringungen von Equiden zwischen dem gesamten Gebiet Schleswig-Holsteins und Teilen Dänemarks (Süddänemark, Lolland, Guldborgsund, Vordingborg) steht Ihnen im Folgenden die bei derartigen Verbringungen ausgefüllt mitzuführende Eigenerklärung für Tierhalter sowie ein Informationsschreiben zum Download zur Verfügung

EigenerklEquiden

InfoschrEquiden

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