Ausgleichsabgabe
Kleine Betriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen müssen keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, unterliegen also nicht der Beschäftigungsplicht.
ArbeitgeberInnen mit einer Beschäftigungsplicht müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen, wenn sie keine oder nicht ausreichend schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Die Höhe der zu zahlenden Ausgleichsabgabe hängt davon ab, wie viele Arbeitsplätze ein Betrieb hat und wie viele schwerbehinderte Menschen er beschäftigt.
Hier finden Sie eine Software, die ArbeitgeberInnen bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe und der Erstellung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 SGB IX: www.rehadat-elan.de
Merkblatt zum Ausdrucken