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Thema : Strafrecht

Jugendkriminalität: Diversionsverfahren bei jugendlichen Beschuldigten

Die Diversionsrichtlinien Schleswig-Holsteins (seit dem 01. Juli 1998 in Kraft) verfolgen das Ziel, auf die Straffälligkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden, das heißt von Personen zwischen 14 und 18 beziehungsweise 18 bis 21 Jahren, möglichst unbürokratisch, zeitnah und erziehungswirksam zu reagieren.

Letzte Aktualisierung: 12.03.2015

Was ist das Diversionsverfahren?

Im Diversionsverfahren werden die Rechte der Polizei direkt bei der Ergreifung der Straftäter aufgewertet, durch eine engere Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft unter Einschaltung gegebenenfalls der Jugendgerichtshilfe sollen die Richtlinien zur Bündelung von Sachverstand und zur schnellen Herbeiführung einer Entscheidung beitragen.

Die Strategie der Diversion in Jugendstrafverfahren folgt der Erkenntnis, dass Kriminalität im Jugendalter vornehmlich als eine entwicklungsbedingte Auffälligkeit anzusehen ist, die mit dem Erwachsenwerden abklingt und deshalb einer förmlichen Ahndung nicht in jedem Fall bedarf.

Anzuwenden sind die Richtlinien bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die wegen Straftaten im Bereich leichter bis in den Grenzbereich mittelschwerer Kriminalität hinein auffällig geworden sind (zum Beispiel Diebstahl, Unterschlagung, Betrug mit begrenztem Schaden, Fahrraddiebstahl, Preisetikettenaustausch, Automatenaufbruch und so weiter).

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die rechtliche Grundlage für die Diversionsrichtlinien und das damit verfolgte Ziel, nämlich auf Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender anstelle von Anklage und Verurteilung mit der Einstellung des Verfahrens reagieren zu können, liegt in § 45 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Diese Vorschrift sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft bereits ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung einer Straftat absehen kann, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht bzw., wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist.

Einer solchen erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Täters gleich, einen Ausgleich für den Verletzten zu erreichen. Nur in schwerwiegenderen Fällen, die aber nicht zur Anklage kommen müssen, kann die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Gericht die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen oder Auflagen gegenüber dem Beschuldigten anregen.

Daraus folgt nicht nur die Subsidiarität (Nachrangigkeit) der Strafe vor erzieherischen Maßnahmen, sondern auch jedes Strafverfahrens vor einer informellen Erledigung. Die Vorschrift des § 45 JGG beschreibt also ein Stufenverhältnis in dem Sinne, dass die nächste Verfahrensstufe erst dann beschritten werden soll, wenn die im Rahmen der vorherigen Stufe und im vorherigen Absatz beschriebenen Maßnahmen nicht ausreichen. Auf eben dieser Rechtsposition beruhen die Diversionsrichtlinien Schleswig-Holsteins.

Was darf die Polizei?

Mittels der Richtlinien wird der Polizei die Aufgabe übertragen, in geeigneten Fällen die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 45 Absatz 1 und 2 Jugendgerichtsgesetz-JGG dadurch vorzubereiten, dass sie ermächtigt wird,

  • anlässlich der verantwortlichen Vernehmung eines geständigen jugendlichen oder heranwachsenden Beschuldigten ein erzieherisches, normenverdeutlichendes Gespräch zu führen,
  • bei Beschuldigten eine sofortige Entschuldigung oder - wenn dies mit wenigen Handgriffen möglich ist - eine Schadenswiedergutmachung beim Opfer anzuregen,
  • der Staatsanwaltschaft - möglichst telefonisch nach Schilderung des Sachverhalts - für erforderlich erachtete weitergehende Maßnahmen wie gemeinnützige Arbeit, Arbeit zur Schadenswiedergutmachung, kleinere Geldzahlung an gemeinnützige Einrichtungen,
  • Teilnahme am Verkehrsunterricht oder den Täter-Opfer-Ausgleich vorzuschlagen, ihre Zustimmung zu einer solchen Maßnahme einzuholen, diese Maßnahme beim Beschuldigten anzuregen und ihre Durchführung festzustellen,
  • die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn ein unterstützendes Erziehungsangebot hilfreich erscheint, um weitere Straffälligkeit zu vermeiden.

Als Richtschnur für die ggf. im Rahmen der Diversionsrichtlinien für erforderlich erachteten weitergehenden Maßnahmen haben Staatsanwaltschaft und Polizei in einer Vereinbarung die Obergrenze für gemeinnützige Arbeit auf sechs bis acht Stunden festgelegt. Schadenswiedergutmachung und Geldleistung an gemeinnützige Einrichtungen sollen diesem Wert entsprechen. Der erwähnte förmliche Täter-Opfer-Ausgleich ist in den dafür eingerichteten Schlichtungsstellen, die entweder bei der örtlichen Jugendgerichtshilfe oder bei freien Trägern angesiedelt sind, durchzuführen.

Erreicht das Diversionsverfahren sein Ziel?

Die Diversionsrichtlinien Schleswig-Holsteins haben bislang ihr vorrangiges Ziel, eine zügige und deshalb pädagogisch wirkungsvolle Reaktion auf Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender sicherzustellen, erreicht. Die Verfahren sind im Regelfall einschließlich durchgeführter Maßnahmen nach spätestens einem Monat beendet. Durch die enge Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft unter Einschaltung gegebenenfalls der Jugendgerichtshilfe kommt es zur Bündelung von Sachverstand und zur schnellen Herbeiführung einer Entscheidung. Gerade dies ist wichtig, um erzieherisch und damit für die Zukunft strafvermeidend auf Taten Jugendlicher und Heranwachsender reagieren zu können.

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