Am 26. September 2017 wurde von der Unteren Bauaufsichtsbehörde für die Pfahlgründung und Pfahlkopfplatte die 1. Teilbaugenehmigung erteilt. Eine Voraussetzung dafür war, dass die Reaktorsicherheitsbehörde zuvor die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit gemäß Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bestätigt hatte. Die Betreibergesellschaft konnte daher mit dem Bau des LasmA beginnen.
Darüber hinaus hatte die Betreibergesellschaft im Zusammenhang mit dem LasmA eine Prüfung der Umweltverträglichkeit durchzuführen. Im Rahmen dieser Prüfung wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet. Die Ergebnisse spiegeln sich u.a. in der Teilbaugenehmigung wieder. So wurde die Betreibergesellschaft beispielsweise verpflichtet, eine Umweltbaubegleitung einzusetzen, Kompensationsmaßnahmen für neu zu versiegelnde Flächen und den Verlust von Gehölzen umzusetzen sowie die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zum Schutz lärmempfindlicher Vogelarten zu ergreifen.
Am 22. Februar 2019 wurde von der Unteren Bauaufsichtsbehörde für die Folgebauschritte bis zur abschließenden Fertigstellung des Neubaus des LasmA die Baugenehmigung erteilt.
Die Betreibergesellschaft legte im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Vielzahl von Fachberichten und weiteren Dokumenten, unter anderem Entwürfe des vorgesehenen betrieblichen Reglements, insbesondere Entwürfe von Teilen der Kapitel 1, 2 und 3 des LasmA Betriebshandbuches und des LasmA Prüfhandbuches, vor, um die im Sicherheitsbericht enthaltenen Aussagen weiter zu konkretisieren und zu belegen. Insgesamt handelte es sich um mehr als 40 Dokumente (zuzüglich Anlagen), die häufig nachfolgend durch Revisionen ergänzt wurden.
Auf ihren Antrag aus dem Schreiben vom 13. März 2019 zog die Reaktorsicherheitsbehörde gemäß § 78 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH als spätere Betreiberin des LasmA nach Anhörung der Betreibergesellschaft zum Genehmigungsverfahren für den Umgang mit radioaktiven Stoffen im LasmA hinzu.
Mit Blick auf die zeitliche Divergenz zwischen der Erteilung der Teilbaugenehmigung, der Baugenehmigung und der strahlenschutzrechtlichen Genehmigung sowie der Verklammerung der Genehmigungsverfahren miteinander über die Umweltverträglichkeitsprüfung, forderte die Reaktorsicherheitsbehörde die Betreibergesellschaft auf, eine Betrachtung zur Aktualität der Umweltverträglichkeitsuntersuchung für das Vorhaben vorzunehmen.
Nach Prüfung des Sicherheitsgutachtens des Sachverständigenkonsortiums, detaillierter Bewertung aller Genehmigungsvoraussetzungen mit positivem Abschluss und einer abschließenden Behördenbeteiligung erteilte die Reaktorsicherheitsbehörde am 08.03.2023 die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Abfällen und Reststoffen im LasmA und hat diese der der Antragstellerin (Betreibergesellschaft) zugestellt.
Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (u.a. in örtlichen Tageszeitungen im Raum Brunsbüttel) an die Personen, die Einwendungen erhoben hatten, veranlasste die Reaktorsicherheitsbehörde für Ende März 2023.
Bis zur Inbetriebnahme (erste Einlagerung) muss die Betreibergesellschaft gemäß den Auflagen der strahlenschutzrechtlichen Genehmigung noch eine Vielzahl von Unterlagen bei der Reaktorsicherheitsbehörde zur Prüfung und Zustimmung vorlegen.
Mit der Inbetriebnahme erfolgt dann auch der Übergang an die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH.