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Thema : Mediation (Justiz)

Mediation (Justiz)


Ziel einer Mediation sind zukunftsorientierte Ergebnisse, bei denen nach Möglichkeit beide Konfliktpartner gewinnen.

Letzte Aktualisierung: 09.10.2023

Was ist "Mediation"

Zwei Frauen beraten einen Herrn.

Mediation ist eine von mehreren Formen der Konfliktlösung, die wegen ihrer Erfolge in vielen unterschiedlichen Bereichen zwischenmenschlicher Streitfälle anerkannt ist. Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben (§ 1 Abs. 1 MediationsG). In der Mediation unterstützt ein besonders ausgebildete Mediatorin bzw. Mediator die Konfliktpartner, eine einvernehmliche und selbstbestimmte Lösung für ihren Konflikt zu finden.

Die Mediatorin bzw. der Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt (§ 1 Abs. 2 MediationsG). Sie entscheidet den Streit also nicht. Mit Hilfe einer besonderen Gesprächsführung wirkt sie darauf hin, dass die streitursächlichen Fragen sowie die künftigen Interessen und Bedürfnisse der Beteiligten zur Sprache kommen. Sie ist neutral und den Interessen aller Beteiligten verpflichtet (allparteilich). Die Mediatorin bzw. der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind grundsätzlich hinsichtlich aller Dinge, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 4 MediationsG).

Ziel einer Mediation sind zukunftsorientierte Ergebnisse, bei denen nach Möglichkeit beide Konfliktpartner gewinnen. Im Rahmen der Mediation geht es um eine für alle Konfliktpartner interessengerechte und deshalb akzeptable Lösung. In der Mediation werden auch Interessen und Motive berücksichtigt, die im streitigen Verfahren keine Rolle spielen können.

Mediation ist ein freiwilliges Verfahren (§ 2 Abs. 2 MediationsG). Insbesondere können die Parteien die Mediation jederzeit beenden (§ 2 Abs. 5 MediationsG). Auch die abschließende Vereinbarung erfolgt freiwillig (§ 2 Abs. 5 MediationsG).
Gesetzliche Grundlage für die Mediation ist das Mediationsgesetz (siehe weiterführenden Link unten).

Für die Mediation besteht ein umfangreiches außergerichtliches Angebot. Bei Gericht wird die Mediation als Methode der Konfliktlösung im Rahmen der Tätigkeit der Güterichterinnen und Güterichter angeboten.

Was bedeutet "Mediation beim Güterichter"?

Seit Herbst 2005 haben die schleswig-holsteinischen Gerichte kontinuierlich ein Angebot gerichtlicher Mediation aufgebaut. Zum 1. Januar 2013 ist in Schleswig-Holstein einheitlich der Übergang von der "gerichtlichen Mediation" zur "Mediation beim Güterichter" erfolgt. Die Beteiligten und Parteien haben nunmehr in allen Gerichtsbarkeiten die Möglichkeit, einen Güteversuch vor einer in der Mediation besonders ausgebildeten Güterichterin bzw. Güterichter durchführen zu lassen.

Jedes Jahr führen die schleswig-holsteinischen Gerichte weit über 1.000 Mediationen durch und können ca. drei Viertel hiervon mit Erfolg abschließen, d.h. in rund 75 Prozent dieser Fälle können die Parteien also mit Hilfe einer in der Mediation ausgebildeten Richterin bzw. Richters gemeinsam eine einvernehmliche Lösung für ihren Streit finden, ohne dass es eines Urteils des Gerichts bedarf. 

Eine Mediation beim Güterichter kommt dann in Betracht, wenn die Klage oder die Berufung oder Beschwerde bei Gericht eingegangen ist. Hierbei sind die Parteien in der Regel anwaltlich vertreten; eine Teilnahme ist aber in dafür geeigneten Fällen auch ohne anwaltliche Vertretung möglich. Die Anregung zur Durchführung der Mediation beim Güterichter kann von der zuständigen Richterin bzw. dem zuständigen Richter, den Rechtsanwälten oder den Parteien selbst kommen. Dann wird geprüft, ob die Sache sich für eine Verweisung an die Güterichterin bzw. den Güterichter und insbesondere eine Mediation dort eignet. Dabei können die gesetzlichen Richterinnen bzw. Richter nicht Mediatoren des Verfahrens sein, d.h. die Mediation wird also niemals von der in der Sache entscheidungsbefugten Richterin bzw. Richter durchgeführt.
Das Mediationsverfahren wird vielmehr von anderen Richterinnen und Richtern, den Güterichterinnen und Güterichtern, betreut, die zu Mediatoren ausgebildet sind.
Die Güterichterin bzw. der Güterichter bestimmt einen Termin, in dem sich die Parteien unter seiner Moderation eine sachgerechte Konfliktlösung erarbeiten können. Ist die Mediation beim Güterichter erfolgreich, ist das gerichtliche Verfahren mit dem Vergleich vor der Güterichterin bzw. dem Güterichter rechtskräftig abgeschlossen. Die ursprüngliche Richterin bzw. der ursprüngliche Richter bearbeitet die Sache nur dann weiter, wenn die Mediation erfolglos geblieben ist.

Im Unterschied zum Mediator der früheren gerichtlichen Mediation kann die Güterichterin bzw. der Güterichter allerdings - wie es im einschlägigen Verfahrensrecht (§ 278 Abs. 5 ZPO - i.V.m. § 202 Satz 1 SGG, § 173 Satz 1 VwGO bzw. § 155 Satz 1 FGO; § 36 Abs. 5 FamFG; § 54 Abs. 6 ArbGG) heißt -"alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen." Das heißt, dass die Beteiligten anstatt der Mediation auch andere Verfahrensformen mit der Güterichterin bzw. dem Güterichter vereinbaren können oder nur ein gerichtliches Vergleichsgespräch führen können, wie sie es auch im anhängigen Prozess führen könnten.
Die Verhandlung bei der Güterichterin bzw. dem Güterichter ist daher das noch bessere, weil vielseitigere Angebot. Allerdings wird Mediation auch künftig die Kernkompetenz der Güterichter bleiben. Daher der Name "Mediation beim Güterichter".

Zur Mediation bei der Güterichterin bzw. dem Güterichter sollten die Beteiligten grundsätzlich dann in Begleitung von Rechtsanwälten erscheinen, wenn sie dies im Streitverfahren auch müssten. In jedem Falle ist eine Begleitung durch Rechtsanwälte empfehlenswert, da dieser die Beteiligten auch in der Mediation unterstützen kann. Nach Abschluss der Güterichterverhandlung kann die Güterichterin bzw. der Güterichter eine erzielte Einigung sogleich als gerichtlichen Vergleich protokollieren oder andere Prozesserklärungen (etwa Rücknahme des Rechtsmittels) entgegen nehmen. Unabhängig vom inhaltlichen Ausgang der Mediation sind mit der Durchführung der Güteverhandlung die Anwaltsgebühren angefallen.

Was unterscheidet eine Einigung in einer Mediation beim Güterichter und einen gerichtlichen Vergleich?

Natürlich kann eine Verständigung der Beteiligten auch im streitigen Verfahren erreicht werden, etwa durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Hierzu kommt es durch eigene Anregung der Beteiligten oder – und häufiger – durch intensive Gestaltung der die Verhandlung führenden Richterin bzw. des Richters, die bzw. der selbst alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in die Verhandlung einbringen muss. Bei gerichtlichen Vergleichsverhandlungen sind die erkennenden Richterinnen und Richter deshalb häufig unmittelbar am Entscheidungsfindungsprozess beteiligt und lassen ihre persönliche Einschätzung der Sach- und Rechtslage einfließen. Für Güterichterinnen und Güterichter gilt dies nur, wenn sie in Absprache mit den Beteiligten lediglich ein derartiges Vergleichsgespräch durchführt. Allerdings sind sie zu rechtlichen Hinweisen nur bedingt in der Lage, da sie den Rechtsstreit nicht entscheiden werden.

Anders liegt dies, wenn Güterichterinnen und Güterichter eine Mediation durchführt. Denn in dieser Rolle moderieren sie den Streit lediglich im Sinne eines fairen sowie transparenten Ablaufes der Mediation und sorgen dafür, dass im Rahmen der Mediation wirtschaftliche, persönliche oder andere individuelle Interessen stärker in den Vordergrund gerückt werden und diese, soweit ihre Umsetzung rechtlich zulässig ist, Gegenstand der verbindlichen abschließenden Vereinbarung werden. Damit wird eine innerhalb einer Mediation erzielte Konfliktlösung sich in erster Linie an den tatsächlichen Interessen der Beteiligten orientieren. Demgegenüber ist der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs stärker durch den mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits bestimmt.

Die Mediation beim Güterichter ist dabei für alle Beteiligten freiwillig und kann jederzeit beendet werden. Sie ist Teil des mit der Klageerhebung oder Einlegung eines Rechtsmittels begonnenen Verfahrens, d.h. neben den üblichen Gerichts- und Anwaltskosten fallen auch keine zusätzlichen Mediationskosten an. Anders als Vergleichsverhandlungen erfolgt die Mediation beim Güterichter stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Das in der Mediation gesprochene Wort bleibt vertraulich und findet ohne Zustimmung der Beteiligten keinen Eingang in die Gerichtsakte.

Scheitern die Vergleichsverhandlungen vor der für die streitige Entscheidung zuständigen Richterin bzw. Richter, ist diese bzw. dieser gehalten, den Rechtsstreit durch eine Entscheidung (Urteil oder Beschluss) zu beenden. Die Güterinnen und Güterichter sind hingegen nicht entscheidungsbefugt, d.h. eine Verurteilung durch sie findet niemals statt. Einigen sich die Beteiligten bei der Güterichterin bzw. dem Güterichter nicht, wird die Sache zurückgegeben an die streitentscheidende Richterin bzw. streitentscheidenden Richter, die bzw. der das Gerichtsverfahren dann wie üblich fortsetzt. Im Falle des Scheiterns bleiben den Beteiligten damit alle prozessualen Möglichkeiten eines ordentlichen Gerichtsverfahrens erhalten.

Welche Vorteile hat eine Verhandlung beim Güterichter und insbesondere eine Mediation?

  • Verfahren ist freiwillig
  • vertrauliche und entspannte Gesprächsatmosphäre
  • Verkürzung der Verfahrensdauer ohne zusätzliche Kosten
  • Rechtsfrieden über den Rechtsstreit hinaus durch beiderseitige Akzeptanz der getroffenen Vereinbarung

Für Güterichterverhandlungen werden kurzfristig Termine anberaumt. Aufwändige Schriftsätze entfallen.
Das Mediationsgespräch kann in aller Regel in einer Verhandlung bei der Güterichterin bzw. dem Güterichter durchgeführt werden und dauert im Durchschnitt nicht länger als 2 bis 3 Stunden.
Die Verhandlung vor der Güterichterin bzw. dem Güterichter ist nicht öffentlich.
Ein Protokoll wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten aufgenommen. Auch darüber hinaus können die Beteiligten Vertraulichkeit vereinbaren. Im Einverständnis der Beteiligten können auch bisher am Verfahren nicht Beteiligte hinzu gezogen oder Einzelgespräche geführt werden.
Die getroffenen Vereinbarungen werden mit hoher Wahrscheinlichkeit geachtet und freiwillig umgesetzt. Sie können aber auch als gerichtlicher Vergleich protokolliert und somit als Vollstreckungstitel wirksam werden.
Zur Streitbeilegung können Ergebnisse erzielt werden, die über das denkbare Ergebnis eines anhängigen Rechtsstreites deutlich hinausgehen.
Bei der Verhandlung vor der Güterichterin bzw. dem Güterichter - also auch bei einer Mediation beim Güterichter - entstehen anwaltliche Gebühren wie bei einer gerichtlichen Erörterung und nachfolgendem Vergleich, also keine zusätzlichen Kosten.

Wo finde ich Mediation beim Güterichter in Schleswig-Holstein?

Mediation beim Güterichter wird in Schleswig-Holstein von allen Gerichtsbarkeiten sowie grundsätzlich für alle Gerichte angeboten, wenn auch nicht immer an jedem Standort. Hat ein Gericht keine eigenen Güterichter bestimmt, so kann eine Verweisung auch an die Güterichter eines anderen Gerichts erfolgen, sofern diese zur Durchführung einer derartigen Güteverhandlung bereit sind. Erkundigen Sie sich bitte bei dem für Sie zuständigen Gericht nach diesem Angebot. Einzelheiten und Ansprechpartner entnehmen Sie bitte dem unten zur Verfügung gestellten Informationsblatt.?


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