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Thema : Landschaftsplanung

Landschaftsplanung in Schleswig-Holstein

Letzte Aktualisierung: 12.03.2021

Fachliche und rechtliche Grundlagen

Die ökologischen Erkenntnisse der Wechselbeziehungen und funktionalen Abhängigkeiten in der Natur erfordern einen vorsorgenden, vorbeugenden und vorausschauend handelnden, ganzheitlichen Naturschutz. Das entsprechende Instrumentarium hierfür ist mit der Landschaftsplanung geschaffen worden.

Rechtlich ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Grundgesetz, Artikel 20a und in der Landesverfassung, Artikel 7 als staatliche und kommunale Aufgabe verankert.

Nach § 1 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besteht der gesetzliche Auftrag, Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen.

Gemäß § 9 BNatSchG hat die Landschaftsplanung die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Die Landschaftsplanung ist im Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) als eigenständige, zweistufige Fachplanung parallel zur räumlichen Gesamtplanung verankert.

In der Landschaftsplanung werden die Schutzgüter Böden und Gesteine, Gewässer, Klima und Luft sowie Arten und Biotope dargestellt. Dabei sollen sie miteinander in Beziehung gesetzt werden, wobei auch Eigenentwicklungen und sonstige Veränderungen zu berücksichtigen sind. Ferner sind daraus Schutz-, Pflege-, Entwickungs- sowie Wiederherstellungsmaßnahmen abzuleiten.

Die Landschaftsplanung umfasst damit die Landschaft in ihrer Gesamtheit. Dazu gehören die erdgeschichtliche und kulturhistorische Entwicklung der Landschaft, ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie ihre Bedeutung als Lebens- und Erholungsraum für den Menschen. Ebenfalls soll das Verhältnis der Schutzgüter zu flächenhaften Nutzungsansprüchen wie Siedlung und Verkehr, Landwirtschaft, Rohstoffsicherung oder Tourismus, Erholung und Sport thematisiert werden.

Verbindlichkeit der Landschaftsplanung

Die Landschaftsplanung hat gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern keine eigene Rechtsverbindlichkeit. Ihre Inhalte sind jedoch gemäß § 10 Abs. 3 BNatSchG bei Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung besteht für Behörden und Stellen, deren Planungen und Entscheidungen sich auf die Natur auswirken können. Sie gilt entsprechend bei der Beurteilung von Vorhaben hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit.

Eine Abwägung der naturschutzfachlichen Erfordernisse und Maßnahmen mit allen anderen Raumansprüchen findet zum einen bei der Übernahme der Inhalte in die räumliche Gesamtplanung (siehe Organisations-Grafik), zum anderen in den nachfolgenden Planungs-, Entscheidungs- und Genehmigungsverfahren statt. Dabei sind jeweils die Gegebenheiten des Einzelfalles entscheidend. Die Abwägungsmaßstäbe ergeben sich aus den einzelnen fachgesetzlichen Regelungen wie zum Beispiel § 1 Abs. 6 und § 1a Baugesetzbuch (BauGB).

Gemäß § 2 Abs. 3 BNatSchG sind die Anforderungen des Naturschutzes untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. Nach § 7 Abs. 2 LNatSchG sind, abweichend von § 11 Abs. 3 BNatSchG, die geeigneten Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne nach Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne zu übernehmen.

Durchführung der Strategischen Umweltprüfung (SUP) bei Landschaftsplanungen

Die Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sind mit der ab dem 29. Juni 2005 geltenden Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in deutsches Recht umgesetzt worden.

§ 5 LUVPG besagt, dass bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 10 und 11 BNatSchG sowie den §§ 6 und 7 des Landesnaturschutzgesetzes in die Darstellung und Begründung nach § 9 Absatz 2 und 3 BNatSchG die Umweltauswirkungen auf die in§ 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter aufzunehmen sind. Die Begründung der Landschaftsplanungen erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 40 UVPG. Für die Landschaftsplanung gibt es jedoch eine Sonderregelung, die von der Bundesregierung wie folgt begründet worden ist: „Die Landschaftsplanung als Fachplanung des Naturschutzes weist vielfältige Parallelen zur Strategischen Umweltprüfung auf. Die meisten Schutzgüter der Strategischen Umweltprüfung werden bereits in der bisherigen Landschaftsplanung medienübergreifend untersucht; der beschreibende Teil der Landschaftsplanung kann bei entsprechender Strukturierung wesentliche Anforderungen eines Umweltberichts im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung erfüllen. Daher soll die Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen nicht als eigenständiger, zur Planaufstellung hinzutretender Prüfungsschritt ausgestaltet werden. Die Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen und -programmen soll lediglich um einzelne Elemente der Strategischen Umweltprüfung ergänzt werden, die bisher in der Landschaftsplanung nicht enthalten waren.“

Zur Anwendung der SUP in der Landschaftsplanung in Schleswig-Holstein gibt es bisher folgende Erlasse:

Strategische Umweltweltprüfung (SUP) gem. §§ 14 e ff. UVPG und Umweltprüfung (UP) gem. § 2 Abs. 4 BauGB bei paralleler Aufstellung von Landschafts- und Bauleitplänen, V 531 – 5332.0 vom 19.09.2005
sup_erlass_pdf  (PDF, 29KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Fazit

Die Landschaftsplanung stellt die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Hierzu gehören beispielsweise freiwillige Naturschutzmaßnahmen, Vorschläge zur Ausweisung eines Natur- oder Landschaftsschutzgebietes oder von Bereichen, in denen neue Biotope angelegt werden sollten. Darüber hinaus liefert die Landschaftsplanung die notwendigen Grundlagen zur Berücksichtigung ökologischer Zusammenhänge bei Entscheidungen über Standort sowie Art und Intensität von Raumnutzungen. Hierbei können die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit den übrigen Anforderungen an den Raum konkurrieren. Sie bilden einen grundlegenden Planungs- und Entscheidungsfaktor für eine künftige Entwicklung und sind gemäß den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben in Abwägungsprozesse einzubeziehen. Bestehende Rechtsbindungen wie beispielsweise für die gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind jedoch zu beachten.

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