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Thema : Lärmschutz

Entwurf des Lärmaktionsplans


Ein Lärmaktionsplan ist ein strategisches Planwerk, um Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu formulieren.

Letzte Aktualisierung: 21.06.2022

Was soll getan werden?

Ein Aktionsplan ist ein strategisches Planwerk, um Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu formulieren.

Die formalen Vorgaben für Inhalte eines Aktionsplans sind im Anhang V der Umgebungslärmrichtlinie vorgegeben. Wesentliche Elemente sind

  • Bewertung der Lärmsituation,
  • Maßnahmenkatalog,
  • Aussagen zu Kosten-Nutzen-Bewertung,
  • Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans.

Sofern keine Handlungsoptionen zur Lärmminderung erkennbar sind, ist das wesentliche Element des Aktionsplans die Bewertung der Lärmsituation.

Entwicklung des Maßnahmenkatalogs

Ein Kernelement des Aktionsplans ist der Maßnahmenkatalog, in den mögliche Lärmminderungsmaßnahmen aufgenommen werden. Dabei sollten Maßnahmen von hoher Effizienz und Akzeptanz im Vordergrund stehen. Je konkreter die Maßnahmen beschrieben werden, umso besser können sie anschließend umgesetzt werden. Kurzfristig umzusetzende Maßnahmen sollten daher möglichst konkreter als langfristig umzusetzende Maßnahmen festgelegt werden.

Neben der textlichen Darstellung und Bewertung der Maßnahmen kann eine tabellarische Übersicht nach folgendem Beispiel hilfreich sein:

MaßnahmeWo?Wann?Wer ist für die Umsetzung zuständig?Wirkung / ZielKosten

Eine frühzeitige Aufstellung der Umsetzungskosten und der Finanzierungsmöglichkeiten schafft die Voraussetzung, Maßnahmen in den Haushaltsplan aufzunehmen und Fördermittel nutzen zu können. Wichtig ist, den weiteren Planungs- und Umsetzungsprozess, die Zuständigkeit für die Maßnahmenumsetzung und die rechtliche, finanzielle und technische Realisierbarkeit aufzuzeigen.

Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Abwägung zurück gestellt wurden, sollte mit Begründung gesondert eingegangen werden, um auch diese Ergebnisse des Planungsprozesses festzuhalten.

Im Folgenden sind beispielhaft einige Maßnahmen skizziert. Bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Nachtfahrverboten für LKW trifft die Verkehrsbehörde die Entscheidung nach Maßgabe der Straßenverkehrsordnung. Über bauliche Veränderungen entscheidet der jeweilige Baulastträger der Verkehrsanlage.

Mögliche MaßnahmenWirkungen / Hinweise
verkehrsregelnde Maßnahmen
Verstetigung des Verkehrs durch entsprechende Ampelschaltungen, insbesondere an Knotenpunkten (Um- oder Ausbau)
  • der Lärmpegel sinkt
  • es entfallen besonders lästige Lärmspitzen durch Abbremsen und Anfahren
  • positive Effekte bei Verkehrssicherheit und Luftqualität
Verkehrs- und/oder LKW- Lenkungskonzepte, Änderung bei Durchgangsverkehren, Verkehrsbündelung, LKW-Nachtfahrverbot, Verkehrsbeeinflussungsanlagen
  • kann speziell bei Senkung des LKW-Anteils eine deutliche Reduzierung des Lärmpegels bringen
  • Zusammenhang mit der Verkehrsentwicklungsplanung
  • gegebenenfalls positive Effekte mit der Verkehrssicherheit und der Luftqualität
  • neue Belastungen auf Ausweichstrecken ist zu berücksichtigen
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
  • Möglichkeit zur effektiven und kostengünstigen Senkung des Lärmpegels
  • positive Effekte bei Verkehrssicherheit und Luftqualität
bauliche Maßnahmen
Unterhaltung / Erhaltung bzw. Änderung des Fahrbahnbelags
  • Rückbau von gepflasterten Straßenoberflächen, Beseitigung von Fahrbahnschäden oder der Verwendung lärmmindernder Deckschichten lassen erhebliche Lärmreduzierungen zu
Lärmschutzwände und -wälle
  • sehr hohe Lärmreduzierungen erreichbar
  • hohe Kosten, daher überwiegend im Zusammenhang mit Straßen-, Schienenneu- oder –Ausbau realisierbar

bauliche Veränderungen an der Straße und Straßenraumgestaltung, wie

  • Radfahrstreifen auf der Fahrbahn
  • Einengung
  • senkt Geschwindigkeiten
  • Abstandsvergrößerung zur Fahrbahn reduziert gerade auf den „ersten Metern“ die Lärmpegel am Immissionsort erheblich
Einbau von Lärmschutzfenstern, -lüftern und -türen
  • wirksamer passiver Schallschutz
  • nur im Gebäude wirksam, nicht in der Umgebung
  • bautechnische Möglichkeiten sind dann sinnvoll, wenn aktive Lärmschutzmaßnahmen keinen ausreichenden Lärmschutz bieten
Maßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung

Nutzung von Eigenabschirmungen

  • durch Schließung von Baulücken
  • durch entsprechende Anordnung bei Neuplanungen
  • Einrichten von Gebäuderiegeln
  • durch spezielles Anordnen von Gebäuden können lärmgeschützte Hofflächen (Außenwohnbereiche) und Wohnflächen geschaffen werden
  • je frühzeitiger in der städtebaulichen Planung die möglichen anlagebedingten Maßnahmen zur Lärmabschirmung genutzt werden, umso kostengünstiger und effektiver können sie eingesetzt werden.
Vergrößerung des Abstandes zwischen Quelle und Immissionsort
  • i.d.R. nur durch entsprechende Ausweisungen im Flächennutzungsplanung als vorsorgender Lärmschutz möglich.
Ausweisung von Abstandsflächen oder Flächen für aktive Lärmschutzmaßnahmen
  • Lärmschutzwall, Lärmschutzwand, Verschwenken der Erschließungsstraße
Vorgaben der Grundrissgestaltung
  • Räume zum ständigen Aufenthalt für Personen werden nur auf der Schall abgewandten Seite zugelassen.
Gliederung von Nutzungen
  • Wohnbereiche angrenzend an Emissionsorten werden je nach Immissionswerten als Mischgebiet oder allgemeines Wohngebiet geplant. Das Mischgebiet kann zudem in aufgeteilt werden in den vorgelagerten Bereich für die gewerblichen Nutzungen und den dahinter liegenden Bereich für Wohnnutzungen.
Festlegen von Emissionswerten
  • im Gewerbegebiet werden für bestimmte Areale Emissionswerte festgelegt (Kontingentierung über flächenbezogene Schallleistungspegel)
Beschränkung von Außenwohnbereichen
  • Terrassen, Balkone auf der Lärm abgewandten Seite
  • Zulassung von Außenwohnbereichen (Terrassen, Balkone) auf der Lärm zugewandten Seite, wenn sie eingehaust sind
Ausschluss von Immissionsorten
  • Vorgabe für Schalldämmmaße für Fenster, Wand ohne Fenster
Verkehrsmittelwahl
Förderung des ÖPNV
  • Lärmreduzierung ist vergleichsweise gering
  • Verlagerung zum ÖPNV gegebenenfalls in Kombination mit Beschränkungen des Individualverkehr sinnvoll
Förderung des Fußgänger- und Radverkehrs
  • positive Effekte treten mit der Verkehrssicherheit und der Luftqualität auf
  • gegebenenfalls in Kombination mit Beschränkungen des Individualverkehr sinnvoll
Schutz von ruhigen Gebieten

Die Festsetzung eines ruhigen Gebietes führt bereits dazu, dass die Gemeinden und auch andere Planungsträger den Schutz des ruhigen Gebietes bei ihren Planungen beachten. Konkrete planerische Festlegungen oder auch Maßnahmen sind möglich.

Aussagen zu Kosten-Nutzen

Soweit verfügbar, sind finanzielle Informationen in die Aktionsplanung aufzunehmen. Hierzu sollen die absehbaren Kosten der Maßnahmen den erwarteten Entlastungen gegenübergestellt werden. Differenzkarten mit Darstellungen der Belastung vorher/nachher können ein hilfreiches Werkzeug sein.

Literaturhinweise zur monetären Erfassung von Immobilienwertsteigerung durch Reduzierung des Umgebungslärms oder zur Kostenentlastung im Gesundheitswesen durch weniger lärmbedingte Erkrankungen sind unter dem Menüpunkt „Literatur“ zu finden.

Hinweise zur Prioritätensetzung

Nach §47 d BImSchG sind aufbauend auf den ermittelten Lärmproblemen die wichtigsten Bereiche zu identifizieren, bei denen vorrangig Abhilfe notwendig ist. Angesichts der zeitlichen und finanziellen Rahmenbedingung ist eine Prioritätensetzung sinnvoll. Dabei können beispielsweise folgende Aspekte herangezogen werden:

  • Kosten/Nutzen-Verhältnis, Minderungspotenzial, Effektivität,
  • zeitliche, räumliche und finanzielle Wechselwirkungen mit Maßnahmen aus anderen Bereichen, wie Verkehrsplanung oder Baumaßnahmen,
  • Wechselwirkungen mit anderen nicht kartierten Lärmquellen.

Zu den Maßnahmen und deren Umsetzung geben die Hinweise zur Lärmaktionsplanung der Bund / Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz wertvolle Anregungen.

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