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Thema : Kulturförderung

Musik

Die Landesregierung unterstützt Maßnahmen, die von herausragender kultureller Bedeutung für Schleswig-Holstein sind.

Letzte Aktualisierung: 03.07.2023

Bei der Förderung von Projekten im Musikbereich stehen die Stärkung des talentierten Nachwuchses sowie die Breitenförderung im Mittelpunkt. Dazu zählen auch Musik-Projekte der „Neuen Musik“.

Wer/Was kann gefördert werden?

Antragsberechtigt sind natürliche und gemeinnützig anerkannte juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Vereine, Verbände, Institutionen, Privatpersonen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung müssen erfüllt sein.

Wie muss die Bewerbung/der Antrag gestellt werden?

Die Antragstellerin / Der Antragsteller stellt einen Antrag auf Förderung der Maßnahme (Bezeichnung des Projektes, Fehlbedarf, Betrag in Euro). Dem Schreiben ist das ausgefüllte Antragsformular beizufügen.
In dem Antragsformular ist das Projekt mit seinen Inhalten und Zielen, den beteiligten Partnern, ggf. teilnehmenden Künstlerinnen und Künstlern, erwarteten Besucherinnen und Besuchern sowie einem Zeitplan zu beschreiben.
Ein detaillierter Kostenplan (Welche Kosten entstehen wofür?) und ein aussagekräftiger Finanzierungsplan (Wie werden die Kosten finanziert, z. B. Eigenanteil, öffentliche und private Zuschüsse, Sponsoren etc.) sind in dem Formular darzustellen.

Wann endet die Antragsfrist?

Anträge können ganzjährig rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn (etwa zwei Monate) gestellt werden.


Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Kulturabteilung
Referat III 41
Postfach 71 24
24171 Kiel
oder per E-Mail: verena.andel@bimi.landsh.de

Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter: 0431 988-5848

Welche Fristen sind zu beachten?

Projektanträge sind grundsätzlich zum 31. Januar oder 1. Juni einzureichen.

Wer trifft die Auswahl?

Die Antragsprüfung und -entscheidung erfolgt im Fachreferat für „Kulturelle Bildung“. Sie wird der Antragstellerin / dem Antragsteller postalisch mitgeteilt.

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