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Thema : Kinderschutz

Kindergesundheit

Kinder haben „ein naturgegebenes Recht auf Leben sowie das Recht auf Zugang zu den geeigneten Einrichtungen zur Gesundheitsförderung, Prävention und Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit

Letzte Aktualisierung: 15.04.2015

Kinder haben nach der Deklaration des Weltärztebundes von Ottawa vom Oktober 1998 „ein naturgegebenes Recht auf Leben sowie das Recht auf Zugang zu den geeigneten Einrichtungen zur Gesundheitsförderung, Prävention und Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit.“ Diesen Grundsätzen fühlt sich die schleswig-holsteinische Landesregierung verpflichtet.

Im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung werden in regelmäßigen Abständen Daten zur gesundheitlichen Lage der Kinder und Jugendlichen in Schleswig-Holstein erhoben (landesspezifischer KIGGS - Bericht des Robert-Koch-Instituts (RKI), Daten der Schuleingangsuntersuchungen).

Diese Daten stellen die Grundlage für das politische Handeln der Landesregierung dar. Auf dieser Basis werden den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen, jungen Familien und Alleinerziehenden entsprechend Angebote zur Gesundheitsförderung, Prävention und für spezielle Lebenslagen entwickelt.

Das verbindliche Einladungswesen zu den Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen des schleswig-holsteinischen Kinderschutzgesetzes zur Steigerung der Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen, Programme wie Willkommen im Leben, Broschüren wie das Eltern-ABC, Stark mit Kindern, Stark von Anfang an sind nur einige Beispiele.

In enger Zusammenarbeit mit den Kinderärzten/Innen in Klinik, Praxis und Öffentlichem Gesundheitsdienst wird ein Netz zum Wohle der Gesundheit der Kinder und Jugendlichen in unserem Land geknüpft.

Enge Kooperationen mit Institutionen wie z.B. der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung, der Landesstelle für Suchtfragen oder dem Deutschen Kinderschutzbund ergänzen die Angebote.
Nicht unerwähnt bleiben soll der intensive Austausch mit Schulen, Kindertageseinrichtungen und dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft.

Früherkennungsuntersuchungen

Früherkennungsuntersuchungen nach §26 SGB V können in einem Netz von Hilfsangeboten für Eltern einen wesentlichen Beitrag zum gesunden Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen leisten.

Das seit den 70er Jahren bestehende Kinder-Früherkennungsprogramm, das bei Eltern insgesamt eine hohe Akzeptanz genießt, ist eine zentral präventive Leistung des Gesundheitssystems, um Krankheiten und Entwicklungsdefizite zu erkennen und Therapien oder Fördermaßnahmen rechtzeitig einzuleiten. Um dies gewährleisten zu können, ist eine möglichst vollständige Inanspruchnahme aller Untersuchungen in allen Bevölkerungsschichten erforderlich.

Die Früherkennungsuntersuchungen gemäß den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses umfassen zehn Untersuchungen, das erweiterte Neugeborenenscreening und die Früherkennung von Hörstörungen bei Neugeborenen.
Sie werden in der Regel von Kinder- und Jugendärzten/innen durchgeführt und im „gelben“ Vorsorgeheft dokumentiert.

Seit April 2008 existiert in Schleswig-Holstein für die U4 bis zur U9 ein verbindliches Einladungswesen im Rahmen des Kinderschutzgesetzes.

Weitere Informationen

Das Faltblatt "10 Chancen für Ihr Kind" mit Informationen über Zweck und Ablauf der Früherkennungsuntersuchungen können Sie auf Deutsch, Türkisch oder Russisch auf den Seiten der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung herunterladen:

Das Faltblatt zum Herunterladen

Verbindliches Einladungswesen

Jedes Kind mit Wohnsitz in Schleswig- Holstein bekommt von der U4 bis zur U9 zu jeder Früherkennungsuntersuchung eine Einladung vom Landesfamilienbüro. Erfolgt keine Rückmeldung eines Arztes über die Durchführung, so wird mit einem Erinnerungsschreiben an die Eltern auf die Bedeutung der Untersuchung hingewiesen.

Geht auch jetzt keine Rückmeldung ein, wird das Gesundheits- oder Jugendamt der Kommune tätig und nimmt persönlich Kontakt auf, um die Familie kennen zu lernen, zu beraten und bei Bedarf entsprechende Hilfen anzubieten

Landesfamilienbüro

Durch die Landesverordnung zur Durchführung von Kinderfrüherkennungsuntersuchungen vom 10. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 70) wurden die mit dem verbindlichen Einladungs- und Erinnerungswesen in Zusammenhang stehenden Aufgaben auf das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein (Landesfamilienbüro) übertragen.

Im Mittelpunkt der vielfältigen Aufgaben des Landesamtes für soziale Dienste steht die Hilfe und Betreuung für behinderte Menschen und deren Angehörige sowie die Unterstützung junger und hilfebedürftiger Familien.

Das Landesamt für soziale Dienste hat seinen Sitz in der Steinmetzstraße 1 -11 in 24534 Neumünster und ist dort telefonisch unter 04321/913-5, per Fax unter 04321/13338 oder per E-mail unter post.nms@lasd.landsh.de zu erreichen. Daneben gibt es noch Außenstellen in Itzehoe, Kiel, Lübeck und Schleswig.

Den Internetauftritt des Landesamtes für soziale Dienste mit dem Landesfamilienbüro finden Sie hier:

Zum Internetauftritt des Landesamtes für soziale Dienste

Schuleingangsuntersuchung

Für jedes Kind in Schleswig-Holstein ist die Schuleingangsuntersuchung (SEU) Teil des Einschulungsverfahrens.

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