Die wichtigsten Auszüge aus dem Landeskatastrophenschutzgesetz
(LKatSG, siehe rechts) vom 04.12.1995 (GVOBl. Schl.-H.1996 Seite 2) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 12. 2000 (GVOBl. Schl.-H. Seite 664), letzte berücksichtigte Änderung: §§ 6 und 13 geändert (Artikel 2 Ges. v. 07.01.2008, GVOBl. S. 12).
Danach sind Katastrophenschutzbehörden:
- Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes;
- die Kreise und die vier kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster;
- die Gemeinde Helgoland.
Sachliche Zuständigkeit
wird geregelt durch § 4 LKatSG:
(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde ist für den Katastrophenschutz sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Innenministerium ist für Katastrophenschutzaufgaben sachlich zuständig, die räumlich über den Bezirk eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen. Das Innenministerium kann eine Katastrophenschutzbehörde mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragen.
Örtliche Zuständigkeit
wird geregelt durch § 5 LKatSG:
Örtlich zuständig ist die Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk eine Maßnahme durchzuführen ist.
Gesetze
Landeskatastrophenschutz- gesetz (LKatSG)
Brandschutzgesetz (BrSchG) vom 10. 2. 1996 (GVOBl.Schl.-H. 1996 Seite 200) in der Fassung der Änderung vom 18.12.2002 (GVOBl. Schl.-H. 2003 Seite 2);
Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. Seite 243) in der Fassung der Änderung vom 09.07.2003 (GVOBl. Schl.-H. Seite 320);
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz, WasG SH) in der Fassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. 2008 Seite 91)
Gesetz zu der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos und der Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen zwischen dem Bund und den Küstenländern vom 12.12.2002 (GVOBl. Schl.-H. Seite 246)
Rettungsdienstgesetz (RDG) vom 28. März 2017 (Gesetz- und Verordnungsblatt 2017 Nr. 7 S. 255-326)
Verordnungen
Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (DVO-RDG) vom 22. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. 20 Seite 418)
Verwaltungsvorschriften
Dienstvorschrift 100 (DV 100): Führung und Leitung im Einsatz
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes, Gl.Nr. 6651.2, Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2014 S. 851 Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 24. November 2014
Eine ausführlichere Sammlung von Verordnungen, Erlassen und Vorschriften finden Sie auf den Seiten der Landesfeuerwehrschule