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Thema : Grundwasser

Rechtliche Grundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.07.2015

Europäische Richtlinien und Bundesrecht

Grundlegende rechtliche Bedeutung für das Grundwasser hat die im Jahr 2000 erlassene EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Ziel dieser Richtlinie ist es, einer weiteren Verschlechterung des Zustands aller Gewässerkategorien zu begegnen; bezogen auf das Grundwasser sollen der gute Zustand in Bezug auf die Menge und auf die Beschaffenheit erhalten bzw. erreicht werden. Die Richtlinie gibt vor, dass der mengenmäßige und der chemische Zustand zu bewerten, zu überwachen und erforderlichenfalls zu verbessern ist. Gemäß WRRL kann der Zustand der Grundwasserkörper gut oder schlecht sein. Falls ein Grundwasserkörper nach den Vorgaben der Richtlinie als schlecht zu bewerten ist, müssen Maßnahmen eingeleitet werden, die ein Erreichen des guten Zustands innerhalb eines oder mehrerer sogenannter Bewirtschaftungszeiträume (jeweils sechs Jahre) ermöglichen.

Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist die europäische Richtlinie 2000/60/EG "zur Schaffung eines Ordnungsrahmes für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik" vom 23.10.2000 geändert durch Richtlinie 2008/32/EG vom 11.3.2008. Darüber hinaus gilt die so genannte "Tocherrichtlinie Grundwasser", die Richtlinie 2006/118/EG "zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung" vom 12.12.2006. Die genannten EG-Richtlinien wurden von der Bundesregierung durch Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)(BGBl. I, S. 2585; 31.7.2009) und die Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung – GrwV) (BGBl. I, Nr. 56 S. 1513; 15.11.2010) in deutsches Recht umgesetzt. Die genannten Regelungen haben für die Beobachtung, den Schutz und die Bewertung des Grundwasserzustands grundlegende Bedeutung.

Die Bewertung des Grundwasserzustands bezieht sich auf die kleinsten räumlichen Beurteilungseinheiten, die so genannten Grundwasserkörper. Ein Grundwasserkörper stellt hinsichtlich seiner hydrogeologischen und hydrochemischen Eigenschaften sowie hinsichtlich seiner Empfindlichkeit gegenüber Stoffeinträgen eine Einheit dar. Die Grundwasserkörper werden entsprechend ihrem Aussickerungsgebiet also Nordsee, Ostsee oder Elbe entweder den Flussgebietseinheiten Eider oder Schlei/Trave bzw. den Koordinierungsräumen Tide-Elbe oder mittlere Elbe/Elde zugeordnet (s. Abb. 0.1).

Flussgebietseinheiten (FGE) und Koordinierungsräume (KOR) der EG-WRRL
Abb. 0.1: Flussgebietseinheiten (FGE) und Koordinierungsräume (KOR) der EG-WRRL

Die EG-WRRL verfolgt für das Grundwasser die folgenden Umweltziele:

  • den guten chemischen und mengenmäßigen Zustand,
  • die Umkehr aller signifikanten und anhaltenden Trends bezüglich einer zunehmenden Belastung des Grundwassers durch Schadstoffe,
  • die Verhinderung der Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper,
  • die Verhinderung oder Begrenzung der Einleitung von Schadstoffen.

Entsprechend der EG-WRRL liegt ein guter mengenmäßiger Zustand vor, wenn die Grundwasserentnahme die verfügbare Grundwasserressource nicht übersteigt. Demzufolge darf der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegen, die

  • einen anhaltend sinkenden Trend der Grundwasserstände bewirken,
  • zu einem Verfehlen der Umweltziele in hydraulischer Verbindung stehender Oberflächengewässer führen oder eine signifikante Verschlechterung der Qualität dieser Oberflächengewässer bewirken,
  • eine signifikante Schädigung von Landökosystemen, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängig sind, verursachen oder
  • als Folge von Änderungen der Strömungsrichtung zum Zustrom von Salzwasser o.ä. führen.

Der gute chemische Zustand des Grundwassers ist dann erreicht, wenn die chemische Zusammensetzung des Grundwassers in einem Grundwasserkörper so beschaffen ist, dass die Schadstoffkonzentrationen

  • keine Anzeichen für anthropogen bedingte Salz- oder andere Intrusionen erkennen lassen;
  • die nach der Tochterrichtlinie Grundwasser geltenden Qualitätsnormen sowie die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwellenwerte nicht überschreiten;
  • das Erreichen der Umweltziele in mit dem Grundwasser in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern nicht ausschließen oder eine signifikante Verschlechterung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer zur Folge haben;
  • unmittelbar vom Grundwasser abhängende Landökosysteme nicht signifikant schädigen.

Über den Stand und die Entwicklung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper und die zur Verbesserung des schlechten Zustands eingeleiteten Maßnahmen ist der europäischen Kommission regelmäßig alle 6 Jahre zu berichten.

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