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Thema : Fischerei

Landesprogramm Fischerei und Aquakultur 2021-2027



Letzte Aktualisierung: 12.02.2024

Das "Landesprogramm Fischerei und Aquakultur" bündelt Fördermittel aus unterschiedlichen Quellen. Ein wesentlicher Teil kommt aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), dem Finanzierungsinstrument der Europäischen Union für Maßnahmen im Bereich Fischerei und Aquakultur in der europäischen Förderperiode 2021 – 2027. Nationale Mittel des Landes, des Bundes und – in einigen Förderbereichen – auch kommunale Mittel werden als ergänzende nationale Kofinanzierung eingesetzt. Die Abwicklung der Förderperiode umfasst noch zwei zusätzliche Jahre, endet also mit Ablauf des Jahres 2029.

Eine Europafahne mit dem Texthinweis: Kofinanziert von der Europäischen Union.
Dieses Logo kennzeichnet das Landesprogramm Fischerei und Aquakultur 2021-2027.

Rund 40 Millionen Euro: Vielfältiges Förderangebot

Das Landesprogramm besteht aus einem umfassenden Angebot an Fördermöglichkeiten für die gesamte Bandbreite des vielfältigen Fischerei- und Aquakultursektors in Schleswig-Holstein. Von den insgesamt 211,8 Millionen Euro an europäischen Mitteln, die im Rahmen des EMFAF für Deutschland bereitgestellt werden, erhält Schleswig-Holstein 27,8 Millionen Euro. Ergänzt um die nationalen Mittel stehen so bis zum Ende der Abwicklungsphase der Förderperiode im Jahr 2029 rund 40 Millionen Euro für den Fischereisektor in Schleswig-Holstein zur Verfügung.

Grundsätzliche Fördervoraussetzungen

Abhängig von der jeweils betroffenen Fördermaßnahme müssen Antragsteller unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen und nachweisen, um eine Förderung erhalten zu können. Das europäische Förderrecht schreibt aber auch einige ganz grundsätzliche Fördervoraussetzungen vor, die jeder Antragsteller erfüllen muss.

Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1139 (EMFAF-Verordnung) schreibt vor, dass ein Antrag auf Förderung nicht zulässig ist, wenn der Antragsteller

  • einen schweren Verstoß gegen die Vorgaben der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union begangen hat;
  • am Betrieb, Management oder am Besitz eines Fischereifahrzeugs beteiligt war, das auf der Unionsliste von IUU-Schiffen geführt wird oder unter der Flagge eines nicht kooperierenden Drittlandes fährt;
  • ein strafrechtliches relevantes Umweltdelikt gem. Art 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG („strafrechtlicher Schutz der Umwelt“) begangen hat, sofern ein Antrag zur Förderung von Aquakulturtätigkeiten (spezifisches Ziel 2.1 des EMFAF) gestellt wird;
  • im EMFAF oder im Vorgängerfonds EMFF einen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union (= Subventionsbetrug) begangen hat.

Sofern einer oder mehrere dieser Punkte zutreffend ist / sind, ist der Antragsteller für einen bestimmten Zeitraum von jeglicher Förderung auszuschließen. Hinsichtlich der Berechnung dieses Zeitraums macht das EU-Recht detaillierte Vorgaben.

Im Rahmen des Förderantrags ist vom Antragsteller eine Erklärung abzugeben, dass die oben genannten Tatsachen nicht zutreffen. Die Richtigkeit der Erklärung wird im Rahmen der Antragsprüfung kontrolliert.

Die Erklärung gilt nicht nur für die Antragstellung, sondern entfaltet auch Wirkung für den Zeitraum der Durchführung der Fördermaßnahme und die weitere Zukunft - im Regelfall für einen Zeitraum von fünf Jahren, im Falle von Subventionsbetrug auch darüber hinaus.

Informationen zum Landesprogramm Fischerei und Aquakultur 2021-2027

Rechtsgrundlagen der Europäischen Union

Ziele des Programms

Deutsches Programm zum EMFAF

AnsprechpartnerInnen und Fördermöglichkeiten

Zwischenergebnisse des Landesprogramms

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