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Thema : Eltern

Bildungs- und Teilhabepaket


Leistungen für anspruchsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Letzte Aktualisierung: 01.08.2023

Empfängerkreis

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ("Bürgergeld"), Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder deren Eltern für sie den Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen, haben einen individuellen Rechtsanspruch auf Leistungen für Bildung und für Teilhabe.
Darüber hinaus wirkt das Bildungs- und Teilhabepaket „bedarfsauslösend“. Das heißt, dass auch Familien, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen decken und keine der oben genannten Sozialleistungen beziehen, Leistungen erhalten können, wenn sie zwar ihren Lebensunterhalt, nicht jedoch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe decken können.
Leistungen für Bildung erhalten anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein oder berufsbildende Schule besuchen und hierfür keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Einen Teil der Bildungsleistungen erhalten auch anspruchsberechtigte Kinder in Kindertageseinrichtungen (Kita) und in der Kindertagespflege, beispielsweise Leistungen für Ausflüge oder für eine gemeinschaftliche Mittagessensverpflegung.
Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden für alle anspruchsberechtigten Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erbracht.

Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets

Mit Inkrafttreten des „Starke-Familien-Gesetzes“ zum 1. August 2019 wurden die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets verbessert:

  • Ausflüge
    Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge von Schulen, Kitas und in der Kindertagespflege werden übernommen.
  • Persönlicher Schulbedarf
    Für den persönlichen Schulbedarf erhalten Anspruchsberechtigte eine pauschale Geldleistung. Die Pauschale wird regelmäßig für das erste Schulhalbjahr zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr zum 1. Februar ausgezahlt.
    Ab dem Jahr 2021 werden die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht.
    Für das Schuljahr 2023/24 werden zum 1. August 2023 116 Euro und zum 1. Februar 2024 58 Euro ausgezahlt (insgesamt 174 Euro).
  • Schülerbeförderung
    Für Schülerinnen und Schüler werden die Kosten für die Schülerbeförderung zum Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges übernommen, sofern diese nicht von Dritten getragen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Schülerfahrkarte zu Fahrten außerhalb der Schülerbeförderung berechtigt. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs zählt auch eine Schule, die aufgrund eines besonderen Profils gewählt wurde, beispielsweise wegen eines Sport- oder Sprachprofils oder des Ganztagsangebots.
  • Lernförderung
    Anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler können eine zusätzliche Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn das Erreichen der wesentlichen Lernziele in ihrer Jahrgangsstufe oder generell der Schulabschluss gefährdet ist. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
    Der Lernförderbedarf wird durch die Lehrkraft festgestellt. Das Bildungsministerium hat hierfür ein Antragsformular erarbeitet. Es ist jedoch auch möglich, dass die Kreise oder kreisfreien Städte eigene Antragsformulare verwenden.
  • Gemeinschaftliche Mittagessensverpflegung
    Kosten für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagessensverpflegung in Schule, Kita und Kindertagespflege werden übernommen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler in Kindertageseinrichtungen, wenn diese an Schultagen den Mittagstisch auf Basis eines Kooperationsvertrags mit einer Schule anbieten.
    Seit dem 1. August 2019 ist der bis dahin zu tragende Eigenanteil entfallen.
  • Soziale Teilhabe
    Zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten Anspruchsberechtigte monatlich 15 Euro (bisher 10 Euro). Seit dem 1. August 2019 wird die Leistung pauschaliert erbracht. Ausreichend ist ein Nachweis, aus dem sich die Teilnahme an einer der gesetzlich bestimmten Aktivitäten ergibt, zum Beispiel:
    - Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur, Miteinander,
    - Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung,
    - Teilnahme an Freizeiten, zum Beispiel von Vereinen oder Verbänden.

Anträge

Grundsätzlich ist für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets eine Antragstellung erforderlich. Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Bürgergeld") müssen die Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht mehr separat beantragen; dies geschieht bereits mit dem Antrag auf die Grundleistung. Lediglich für die Lernförderung ist weiterhin ein separater Antrag zu stellen.

Antragstellung

Die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaket ist regional unterschiedlich organisiert. Grundsätzlich gilt jedoch die Zuständigkeit der

  • Jobcenter für die Grundsicherung für Arbeitssuchende ("Bürgergeld") für Fälle der so genannten „Bedarfsauslösung“,
  • Sozialämter für Sozialhilfeberechtigte,
  • Leistungsbehörden des Asylbewerberleistungsgesetzes und der
  • Wohngeldstellen für Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigte.

Hier finden Sie die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag stellen können:
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Leistungen werden erbracht durch:

  • die „elektronische Bildungskarte“, die in vielen Kreisen bereits die personalisierten Gutscheine ersetzt,
  • Direktzahlungen an die leistungserbringenden Stellen, zum Beispiel an die Sportvereine, Schulkantinen,
  • Geldleistungen, beispielsweise für das Schulbedarfspaket oder die Schülerbeförderung.



Die bisherigen individuellen Hilfen zur Lernförderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket stehen weiterhin zur Verfügung und sollen leichter zugänglich sein. Damit Ausgaben für Lernförderung übernommen werden können, sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

  • Es muss die Hilfebedürftigkeit – also ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket – bestehen. Dies wird den Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz mit der Bewilligung der Grundleistung bestätigt und häufig als „Antraglose Lernförderung“ oder „Wegfall des gesonderten Antrags“ bezeichnet. Das heißt, dass der Antrag auf Lernförderung bereits im Antrag auf Grundleistung enthalten ist und nicht wie bisher gesondert gestellt werden muss.
  • Es ist jedoch auch dann in jedem Einzelfall von der Bewilligungsstelle zu prüfen, ob die gewünschte Lernförderung angemessen ist.
  • Und es ist immer von der Schule zu bestätigen, dass die ergänzende außerschulische Lernförderung erforderlich ist und kein entsprechendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Dazu kann das Antragsformular zur Feststellung eines vorübergehenden Lernförderbedarfs verwendet werden.

Der Wegfall des gesonderten Antrags auf BuT-Lernförderung hat den Vorteil, dass eine Kostenübernahme auch dann erfolgen kann, wenn mit der Nachhilfe schon begonnen wurde oder wenn diese bereits abgeschlossen ist. Bedingung dafür ist aber, dass im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit, der Angemessenheit und der Erforderlichkeit erfüllt sind.

Damit Kinder und Eltern also nicht befürchten müssen, dass eine Nachhilfe eventuell aus eigenen Mitteln zu bezahlen ist, sollte der Anspruch möglichst vor Beginn der Lernförderung geklärt werden.

Darüber hinaus ist zu beachten:

Ein Anspruch auf BuT-Leistungen kann auch dann bestehen, wenn Familien zwar ihren Lebensunterhalt decken können, nicht jedoch die zusätzlichen Bedarfe für Bildung und Teilhabe: In diesem Fall wird empfohlen, sich an das zuständige Jobcenter zu wenden.
Der Wegfall des gesonderten Antrags gilt nicht für Familien, die Kinderzuschlags- oder Wohngeldleistungen erhalten: Sie müssen die zusätzliche Lernförderung immer vorab beantragen. 

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