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Thema : Boden

Boden



Letzte Aktualisierung: 21.12.2023

Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (Auslegungshinweise zum Vollzug des § 6 BBodSchG / §§ 6-8 BBodSchV)

Die novellierte Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) regelt seit dem 01.08.2023 das Auf- und Einbringen von Materialien, insbesondere Bodenmaterialien und Baggergut auf und in Böden sowie auch den Bereich unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Die §§ 6-8 ersetzen den § 12 der vorherigen Fassung der BBodSchV und dementsprechend wurde die LABO-Vollzugshilfe zum § 12 ebenfalls aktualisiert.

Die neue Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV – Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (Stand 10.08.2023) ist in drei Teile aufgeteilt, wobei im ersten Teil einführende Erläuterungen gegeben werden. Der zweite Teil umfasst das Ablaufschema zur Einzelfallentscheidung, anhand dessen geprüft werden kann, ob der Anwendungsfall der BBodSchV eröffnet ist und ob die Maßnahme zulässig ist. Im dritten Teil befinden sich textliche Ausführungen und Erläuterungen zu den wesentlichen Regelungen der §§ 6-8 BBodSchV.

Aufbauend auf den Grundsätzen des BBodSchG regeln die §§ 6-8 BBodSchV die materiellen Anforderungen für die Fälle:

  • Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht
  • Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht
  • Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht

Diese Anforderungen umfassen:

  • die Eingrenzung zulässiger Materialien,
  • den Maßstab zur Besorgnisschwelle, insbesondere hinsichtlich stofflicher Anforderungen,
  • Nützlichkeitsanforderungen,
  • Untersuchungspflichten,
  • die Begrenzung der Nährstoffzufuhr,
  • Anforderungen an die technische Ausführung von Materialaufbringungen,
  • Ausschlussflächen und
  • Ausnahmen bzw. Sonderregelungen.

Dies bedeutet, dass grundsätzlich sowohl bei Vorhaben im Rahmen von Genehmigungsverfahren als auch bei genehmigungsfreien Vorhaben die materiellen Anforderungen des Bodenschutzrechtes und hier besonders diejenigen der §§ 6-8 BBodSchV zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus besteht eine Anzeige- und Dokumentationspflicht für die Maßnahmenträger.

Für den Verwaltungsvollzug hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) die Vollzugshilfe zu den Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (Vollzugshilfe zu §§ 6-8 BBodSchV) herausgegeben. Die Vollzugshilfe wurde von der Umweltministerkonferenz (UMK) zur Kenntnis genommen und der Veröffentlichung wurde zugestimmt. Mit Erlass V425 – 11022/2023 vom 20.11.2023 ist die Vollzugshilfe in Schleswig-Holstein eingeführt.

Für den Verwaltungsvollzug ergeben sich vor dem o.g. Hintergrund zahlreiche rechtliche und fachliche Abgrenzungsfragen. Mit den Hinweisen zu

Erlass zur Verfüllung von Abgrabungen

Der Erlass "Anforderungen an den Abbau oberflächennaher Bodenschätze und die Verfüllung von Abgrabungen, Stand: 01.10.2003" dient der Sicherstellung des einheitlichen Vollzuges in Schleswig-Holstein. Es ist ein gemeinsamer Erlass der obersten Naturschutz-, Wasserwirtschafts-, Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörden des Landes und enthält die wesentlichen Anforderungen, die bei der Zulassung und der Überwachung von Vorhaben zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze und bei der Verfüllung von Abgrabungen in Schleswig-Holstein zu berücksichtigen sind.

Informationsblatt zur Verwendung von torfhaltigen Materialien aus Sicht des Bodenschutzes

Bei größeren Bauvorhaben können nennenswerte Mengen von humusreichen oder organischen Materialien anfallen. Die Verwendung solcher Materialien innerhalb von Baumaßnahmen oder ein Belassen am Ort ist aufgrund der schlechten Tragfähigkeit häufig erheblich eingeschränkt bzw. nicht möglich. Soll das Material verwendet werden, sind einige Punkte zu berücksichtigen. Das Merkblatt "Verwendung von humusreichen oder organischen Materialien aus Sicht des Bodenschutzes" (Stand: 01.08.2023) des Landesamtes für Umwelt (LfU), wurde zur Unterstützung des Vollzugs des Bodenschutzrechtes bei den unteren Bodenschutzbehörden zur Anwendung eingeführt. Darin sind Eckpunkte für die Verwendung humusreicher oder organischer Materialien genannt, bei deren Beachtung eine Verwertung möglich ist.

Im Merkblatt werden die Vorgaben, die aus Sicht des Bodenschutzes bei der Verwertung von humusreichem oder organischem Material einzuhalten sind, für verschiedene Fallkonstellationen beschrieben. Weiterhin werden aus Vorsorgegründen konkrete Schadstoffobergrenzen für Bodenmaterialien mit einem TOC-Gehalt von mehr als 9 % (sog. Vorsorgehilfswerte) genannt, die bei der Verwendung von humusreichen oder organischen Materialien in Schleswig-Holstein eingehalten werden sollen.

Merkblatt "Verwendung von humusreichen oder organischen Materialien aus Sicht des Bodenschutzes" (PDF, 378KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Merkblatt "Sulfatsaure Böden in Schleswig-Holstein - Verbreitung und Handlungsempfehlung"

Im Rahmen des Auf- und Einbringens von Bodenmaterialien kann es zu besonderen Anforderungen für bestimmte Bodenmaterialien kommen. So stellen sulfatsaure Böden in Schleswig-Holstein eine besondere regionale Herausforderung dar.
Bei stabilen Lagerungsbedingungen, d. h. natürlicher Schichtung unter reduzierenden Bedingungen geht von sulfatsauren Böden keine Gefährdung für die Umwelt aus. Bei unsachgemäßer Behandlung zum Beispiel beim Aushub oder im Rahmen von Grundwasserabsenkungen kann es bei sulfatsauren Böden jedoch zu Versauerungsprozessen kommen. Damit verbunden sind negative Auswirkungen wie verminderter Pflanzenwuchs, erhöhte Sulfatkonzentrationen im Boden und Sickerwasser sowie eine erhöhte Schwermetalllöslichkeit und -verfügbarkeit.
Mit dem vorliegenden Merkblatt des LLUR werden Informationen zur Verbreitung sulfatsaurer Böden in Schleswig-Holstein und Handlungsempfehlungen zum Umgang mit ihnen sowie mit Aushub von sulfatsaurem Bodenmaterial gegeben.
Die Karte der Verbreitung von sulfatsauren Böden findet sich im Umweltportal SH im Fachthema Boden unter Bodenkundliche Karten und steht auch als wms-Datei zur Verfügung.

Merkblatt "Sulfatsaure Böden in Schleswig-Holstein - Verbreitung und Handlungsempfehlung"  (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Merkblatt "Hinweise zur Entsorgung von Bohrgut"

Aufgrund der zunehmenden geologischen Bohrtätigkeiten insbesondere durch Geothermie- und Horizontalbohrungen fällt vermehrt Bohrgut (Bohrklein und -spülung) an. Anfallendes Bohrgut ist als Abfall einzustufen.

Hinsichtlich der Entsorgung von Bohrgut stellen sich regelmäßig folgende Fragen:

  • Wie sind diese Abfälle gemäß Abfallverzeichnisverordnung einzustufen?
  • Welche Belastungen treten typischerweise bei diesen Abfällen auf? Welche Untersuchungspflichten bestehen?
  • Welche Entsorgungswege gibt es für diese Abfälle?
  • Welche behördlichen Entscheidungen sind für die verschiedenen Entsorgungswege einzuholen?

Um den Vollzugsbehörden und Abfallerzeugern eine Hilfestellung hierfür zu geben, wurde dieses Merkblatt erarbeitet. Das Merkblatt gilt nicht für die Entsorgung von Bohrgut aus Bohrungen, die dem Betriebsplanverfahren nach dem Bundesberggesetz unterliegen.

Merkblatt „Hinweise zur Entsorgung von Bohrgut“  (PDF, 161KB, Datei ist nicht barrierefrei)

LABO-Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht (AZB) für Boden und Grundwasser nach Artikel 22 der Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL)

Anfang 2011 ist die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (IE-RL) in Kraft getreten. Ziel der IE-RL ist, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen. Für bestimmte Industriebereiche fordert die IE-RL im Rahmen der Anlagengenehmigung die Erstellung eines Ausgangszustandsberichts (AZB). Der AZB soll den Zustand des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück erfassen und dient als Beweissicherung sowie Vergleichsmaßstab für die bei Anlagenstilllegung nach Artikel 22 der IE-RL geforderte Rückführungspflicht.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat in Zusammenarbeit mit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) die Arbeitshilfe für die Erstellung des AZB für Boden und Grundwasser (Stand: 16.08.2018) aktualisiert und vollständig übererarbeitet. Die Umweltministerkonferenz (UMK) hat diese Arbeitshilfe mit Beschluss zum UMK-Umlaufverfahren 22/2019 zur Kenntnis genommen und einer Veröffentlichung zugestimmt. Die LABO-Arbeitshilfe soll im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen als Hilfestellung dienen.

Arbeitshilfe Rückführungspflicht

§ 5 Abs. 4 BImSchG fordert, dass nach Einstellung des Betriebes von Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen unter bestimmten Voraussetzungen das Anlagengrundstück in den Ausgangszustand zurückzuführen ist. Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 eingeführt.
Der Bericht über den Zustand von Boden und Grundwasser zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung soll den quantitativen Vergleich mit dem im AZB (s.o.) beschriebenen Zustand ermöglichen und bildet hierfür das korrespondierende Element.
Die Umweltministerkonferenz (UMK) hat mit Beschluss zum UMK-Umlaufverfahren 17/2017 vom 06.06.2017 die zwischen LABO, LAWA und LAI abgestimmte Arbeitshilfe zur Rückführungspflicht (Stand: 09.03.2017) zur Kenntnis genommen. Die Arbeitshilfe ist Teil der Gesamt-Arbeitshilfe der LAI zur nationalen Umsetzung der Industrie-Emissions-Richtlinie (IE-RL). Die Umweltministerkonferenz hat einer Veröffentlichung der LABO-Arbeitshilfe auf den Internetseiten von LABO und LAI zugestimmt.

Arbeitshilfe zur Rückführungspflicht nach § 5 Absatz 4 BImSchG (Stand 9. März 2017)  (PDF, 595KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Leitfaden Bodenschutz auf Linienbaustellen

Böden sind von einer Vielzahl von Bauprojekten betroffen, die zu Eingriffen in den Boden führen. Insbesondere die Verlegung von Erdkabeln und Gasleitungen durch den Boden über weite Strecken führen zu einem linienhaften Eingriff in den Bodenaufbau. Mit der Energiewende gewinnt die Verlegung von Erdkabeln erheblich an Bedeutung. Die Entnahme von Bodenmaterial, das Um-, Zwischen- und Ablagern des Bodenmaterials, das Befahren des Bodens und die anschließende Rekultivierung zur Wiederherstellung von Bodenfunktionen sind Eingriffe in den Boden, deren Folgen irreversibel sein können. Unter Berücksichtigung der Bodeneigenschaften, der Bodenfeuchte und des Druckes, der durch die einzusetzenden Maschinen auf den Boden wirkt, können solche Eingriffe aber auch weitestgehend bodenschonend erfolgen. Dazu müssen die beteiligten Bauherren, Planer, bauausführenden Unternehmen, Baubegleitungen und Behörden über Kriterien verfügen, worauf aus Sicht des Bodenschutzes zu achten ist.

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), die Vorgängerbehörde des heutigen Landesamtes für Umwelt (LfU), hat einen Leitfaden zum Thema "Bodenschutz auf Linienbaustellen" erarbeitet. Dieser Leitfaden definiert die Punkte, die aus Sicht des Bodenschutzes bei der Planung und Durchführung von Linienbaustellen zu berücksichtigen sind, und soll als Richtschnur für die bodenkundliche Baubegleitung während der verschiedenen Phasen des Bauprojektes dienen. Der Leitfaden wird für größere Linienbauvorhaben, die eines Raumordnungsverfahrens, eines Planfeststellungsverfahrens oder einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und bei denen die betroffenen Flächen anschließend wieder landwirtschaftlich oder als natürliche bzw. naturnahe Böden genutzt werden, zur Anwendung empfohlen. Er kann jedoch auch bei anderen größeren Baumaßnahmen Anwendung finden.

Der vorgenannte Leitfaden fasst Empfehlungen eines umfassenden Gutachtens zusammen, das im Vorfeld im Auftrag des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erstellt und durch einen Beirat mit Vertretern aus den Bereichen der Energie- und Bauwirtschaft, der Landwirtschaft und der zuständigen Bodenschutzbehörden begleitet wurde.

Leitfaden Bodenschutz bei Gewässerrenaturierungsmaßnahmen

Gewässerrenaturierungsmaßnahmen im Zuge der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) (WRRL) betreffen auch das Schutzgut Boden. Zwar fördern diese Maßnahmen einen standortgemäßen Bodenwasserhaushalt und die Entwicklung des Bodens hin zu einem natürlichen Zustand, gleichwohl sind sie auch mit Einwirkungen auf den Boden verbunden. Dies sind insbesondere der Umgang mit Bodenmaterialien und Baggergut, wie z. B. Abgrabungen, Bodenumlagerungen, Bodenauftrag und der Umgang mit den in den Auenbereichen regelmäßig höheren Gehalten an umweltrelevanten Schadstoffen sowie Fragen der Bodenverdichtung durch intensives Befahren und weitere Tätigkeiten mit Eingriffen in den Boden. Dabei können Beeinträchtigungen von Böden die Folgen sein, wie zum Beispiel: Schädigungen des Bodengefüges, Vernässungen, Bodensubstratvermischungen, Bodenerosion, Eintrag / Mobilisierung von Schadstoffen.

Daher sind auch bodenschutzrechtliche Regelungen und technische Normen zu berücksichtigen, die das Ziel haben, dass es nicht zur Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung kommt. Von den bodenschutzrechtlichen Regelungen ausgenommen sind Maßnahmen im Gewässer und somit auch der Bereich des Gewässerbettes (vgl. § 2 Abs. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)).

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), die Vorgängerbehörde des heutigen Landesamtes für Umwelt (LfU), hat einen Leitfaden zum Thema "Bodenschutz bei Gewässerrenaturierungsmaßnahmen" erarbeitet. Dieser Leitfaden enthält Hinweise zur bodenschonenden Durchführung des Gewässerumbaus. Mit den Empfehlungen werden keine zusätzlichen Regelungen zum Bodenschutz geschaffen, sondern die bestehenden gesetzlichen Anforderungen für die praktische Umsetzung bei Gewässerrenaturierungsmaßnahmen konkretisiert. Dies betrifft den Umgang mit Bodenmaterial und Baggergut und die Vermeidung von Bodenverdichtungen. Zur Erleichterung der Umsetzung der Maßnahmen sind im Anhang Ablaufdiagramme (Anhang B) und Checklisten (Anhang C) zu den Themen „Bodenmaterialmanagement“ und „Baustelleneinrichtung und Bauausführung“ mit den wesentlichen zu beachtenden Punkten aufgeführt.

Der vorliegende Leitfaden richtet sich an die betroffenen Maßnahmenträger, Planungsbüros und ausführenden Baufirmen sowie die beteiligten Behörden. Zuständige Behörden für die Durchführung bodenschutzrechtlicher Regelungen sind die unteren Bodenschutzbehörden (uBB) der Kreise und kreisfreien Städte, die möglichst frühzeitig einzubinden sind. Daneben bestehen Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörden insbesondere bei den Eingriffs-/ Ausgleichregelungen und für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen, soweit es sich nicht um bodenschutzrechtliche Regelungen handelt.

FAQ Sandfänge - Umgang mit Material aus naturnahen Sandfängen

FAQ Sandfänge - Umgang mit Material aus naturnahen Sandfängen

Warum sind Sandfänge nötig?

Natürliche Fließgewässer unterliegen ständigen Veränderungen der Morphologie, wobei die Fließdynamik sich so ausbildet, dass über einen längeren Zeitraum betrachtet im Idealfall ein Gleichgewichtszustand zwischen Erosion und Ablagerung von Sedimenten eintritt. Dieses Gleichgewicht ist angesichts anthropogener Veränderungen, z.B. Gewässerausbau (Vertiefung, Begradigung), die die Erosionsneigung innerhalb der Gewässer verstärken oder eine Intensivierung der Nutzungsansprüche, die zu einem höheren Eintrag von Sedimenten aus dem Einzugsgebiet führen, nicht mehr vorhanden. Ergebnis dieser Entwicklung ist ein überwiegend mäßiger bis schlechter biologischer Zustand der Gewässerstrukturen und erhebliche Abflussprobleme in Gewässerabschnitten, wo sich die Sedimente verstärkt ablagern. Mit Hilfe der Sandfänge sollen diese gezielt an einer Stelle aus dem Gewässer entnommen werden. Der Bau von naturnahen Sandfängen gehört zu den baulichen Maßnahmen zur Verbesserung der Sohl-/Uferstrukturen und des Gewässerverlaufs, mit denen die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie in den Schleswig-Holsteinischen Oberflächengewässern erreicht werden sollen.

Warum müssen Sandfänge geräumt werden?

Naturnahe Sandfänge sind Anlagen in oder an Gewässern und werden im Rahmen von Gewässerrenaturierungen planrechtlich nach § 67 i.V.m. § 68 WHG oder nach § 23 LWG als Anlagen in oder an Gewässern zugelassen. Sie sind technische Anlagen, die nur dann dauerhaft funktionieren, wenn die Sandsammelräume kontinuierlich in den dafür vorgesehenen Intervallen geräumt werden. Die Festlegung zur Räumung erfolgt entweder in der wasserrechtlichen Zulassung oder die Räumung nach Anordnung durch die untere Wasserbehörde, z.B. im Rahmen der Gewässerschau.

Warum muss das aus Sandfängen entnommene Material untersucht werden? Ist das neu?

Seit 1999 sind das Bundes-Bodenschutzgesetz und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in Kraft. Damit verbunden sind die Regelungen zur Verwertung von Bodenmaterial und anderen Materialien, so auch Baggergut und Sandfangmaterial, in und auf Böden. Dies gilt gerade für die Verwertung auf landwirtschaftlich genutzten Böden. Damit einher geht die sog. Jedermannpflicht, nach der jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden (§ 4 Abs. 1 BBodSchG). Das Sandfangmaterial fällt i.d.R. unter das Abfallrecht. Danach hat die Verwertung ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen (§ 7 KrWG) (siehe Übersicht).Grundsätzlich ist eine Untersuchung des Materials erforderlich, es sei denn, es liegen Erkenntnisse vor, dass von einer geringen Schadstoffbelastung auszugehen ist. Daher sind chemische Untersuchungen insbesondere erforderlich, wenn es Hinweise auf erhöhte Schadstoffgehalte gibt. Dies ist derzeit bei Sandfangmaterial aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und erzielten Ergebnisse des LLUR gegeben.

Die repräsentative Untersuchungskampagne 2019 des LLUR hat gezeigt, dass das Material aus Sandfängen höher und vor allem flächendeckender belastet ist, als bisher vermutet. Im Ergebnis hat sich weder ein eindeutiges Bild hinsichtlich der ermittelten Schadstoffgehalte gezeigt, noch ergaben sich regionalspezifische Unterschiede, die eine Klassifizierung ermöglichen. Eine Ableitung von systematischen Regelmäßigkeiten der stofflichen Materialbeschaffenheit in Korrelation mit vorliegenden bodenbezogenen, sedimentbezogenen, gewässerkundlichen und weiteren Kriterien ist nicht möglich.

Das aus Sandfängen entnommene Material muss künftig regelmäßig auf seine Gehalte an Schadstoffen untersucht werden, um über die möglichen Verwertungswege zu entscheiden.

Die Probennahme erfolgt gemäß der Richtlinie der LAGA PN 98 (https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html). Die Richtlinie enthält Vorgaben zu Probenahmeverfahren sowie zur Anzahl und Größe der zu entnehmenden Einzel-, Misch- und Sammelproben in Abhängigkeit von Grundmenge, Konsistenz, Teilchen- und Stückgrößenverteilung.

Schema "Warum muss Boden überhaupt untersucht werden?"

Auf welche Schadstoffe hin muss das Material untersucht werden?

Bis zum 31.07.2023 gilt:

a) für die Verwertung in der durchwurzelbaren Bodenschicht nach § 12 BBodSchV sind mindestens die Gehalte an Stoffen, für die Vorsorgewerte nach Anhang 2 BBodSchV vorliegen (Cadmium, Blei, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Nickel, Zink, PCB6, Benzo(a)pyren, PAK16, SH: Arsen), zu untersuchen. Die zuständige Bodenschutzbehörde kann weitere Untersuchungen anordnen, wenn das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist.

b) für die Verwertung außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht ist die LAGA M 20 (2004) mit ihrem Mindestuntersuchungsprogramm für Boden bei unspezifischem Verdacht gem. Tab. II.1.2-1 anzuwenden (Feststoff: Arsen, Blei, Cadmium, Chrom (gesamt), Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, TOC, EOX, Kohlenwasserstoffe, Korngrößenverteilung, sensorische Prüfung (Aussehen und Geruch), PAK16; Eluat: pH-Wert, Leitfähigkeit, , Arsen1), Blei1), Cadmium1), Chrom (gesamt) 1), Kupfer1), Nickel1), Quecksilber1), Zink1), Chlorid2), Sulfat2)
1) nicht erforderlich, wenn die Feststoffgehalte bei eindeutig zuzuordnenden Bodenarten ≤ Z 0 sind
2) nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen sowie Baggergut aus Gewässern mit erhöhten Salzgehalten erforderlich

Durch die Verabschiedung der Ersatzbaustoffverordnung und die Novellierung der BBodSchV 2021 gilt ab dem 01.08.2023:

a) für die durchwurzelbare Bodenschicht sind die §§ 6 und 7 BBodSchV und das Untersuchungsspektrum nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 zu beachten. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Materialien erhöhte Gehalte weiterer Stoffe aufweisen, ist auf diese zusätzlich analytisch zu untersuchen.

b) gleiches gilt für die Verwertung unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht nach §§ 6 und 8 BBodSchV. Soll die Verwertung im Rahmen einer Verfüllung einer Abgrabung erfolgen, gelten die Regelungen der Zulassungen, die vor dem 16.07.2021 erfolgten in einer Übergangszeit bis zum 01.08.2031 fort.

c) für die Verwertung in technischen Bauwerken gilt die Anlage 1 Tabelle 3 der Ersatzbaustoffverordnung.

Gibt es Bagatellgrenzen beim Untersuchungsbedarf?

Wenn es Hinweise auf eine chemische Belastung gibt, ist auch bei kleinen Mengen eine Beprobung notwendig (s.o.).

Um Untersuchungskosten zu sparen, können Kleinmengen, die von der selben Anfallstelle kommen, vom Entsorger zunächst zentral gesammelt und dann gemeinsam beprobt werden, wenn dies der weiteren Entsorgung nicht entgegensteht. Die Größe des Sammelhaufwerks darf 500 m³ nicht überschreiten.

Wann kann auf Untersuchungen verzichtet werden?

Sandfangmaterial, das nicht untersucht werden muss, ist zum Beispiel solches ohne Verdacht auf Schadstoffbelastungen (näheres s. unten) oder das am Ort, an dem es angefallen ist, wieder eingebaut wird.

Unabhängig von diesen Regelungen kann der jeweilige Entsorger (weitere) Untersuchungen auf privatrechtlicher Basis verlangen.

Ob und in welchem Rahmen bei künftigen Räumungen von Sandfängen, die bei ersten Untersuchungen die Vorsorgewerte eingehalten haben, auf Untersuchungen verzichtet werden kann, ist in Absprache mit der jeweils zuständigen unteren Bodenschutzbehörde und der Unteren Abfallentsorgungsbehörde abzustimmen.

Empfohlen wird dabei die Vereinbarung eines Zeitintervalls, innerhalb dessen bei konstanten Randbedingungen, die das Einzugsgebiet betreffen, auf eine Untersuchung verzichtet werden kann. Dabei sollte sichergestellt werden, dass Untersuchungen erforderlich werden, wenn zwischenzeitlich weitere Schadstoffquellen, z. B. neue Direkt- oder Indirekteinleiter dazugekommen sind, die eine Verschlechterung der Qualität des in den Sandfängen zurückgehaltenen Materials erwarten lassen.

Möglich wäre dann bei Sandfängen, die weniger als 5 m³ je Räumungsmaßnahme aufweisen, Beprobungen nur noch nach Änderungen im jeweiligen Einzugsgebiet mindestens alle zehn Jahre vorzunehmen. Für Sandfangmaterial bis 15 m³ sollte ein Untersuchungsintervall von mindestens fünf Jahren vorgesehen werden. Sofern die erste Untersuchung zeigt, dass ein deutlicher Abstand zu den Vorsorgewerten besteht, insbesondere 70% der Vorsorgewerte eingehalten werden, können - sofern sich die Ausgangsbedingungen nicht ändern - auch größere Zeiträume für eine wiederholte Untersuchung angesetzt werden.

Mit welchen Grenzwerten muss ich die Ergebnisse vergleichen?

Folgender Tabelle können Sie die aktuellen Grenzwerte entnehmen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige untere Bodenschutzbehörde.

Vorsorgewerte der BBodSchV (PDF, 479KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Wie lange darf das Material liegen bleiben?

Eine Zwischenlagerung des Bodenmaterials sollte sich auf die für die Entwässerung des Bodenmaterials notwendige Zeitdauer beschränken.

Sandfangmaterial darf in der Regel bis zu einem Jahr ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung am Entstehungsort der Abfälle zwischengelagert werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 4. BImSchV).

Von der Lagerung darf keine Gefährdung ausgehen, z. B. durch Abschwemmung, Verwehungen oder Versickerung. Ansonsten kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich werden.

In Abhängigkeit von der Menge zwischen zu lagernder Materials ist eine Genehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder die obere Abfallentsorgungsbehörde (LfU) erforderlich.

Für den Fall, dass eine Lagerung keiner immissionsschutzrechtliche Genehmigung bedarf, kann eine Baugenehmigung nach § 62 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO; § 62 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, Nr. 1 und § 63 Abs. 1, Nr. 9 LBO) erforderlich sein.

Bei Lagerungen von Boden über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten kann die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Anwendung finden.

Eine kurzfristige Aufhaldung zur Beprobung oder die Zusammenstellung von Transporteinheiten am Anfallort ist keine Zwischenlagerung, sondern eine "Bereitstellung zur Abholung". Die Aufhaldung darf jedoch nicht über das reine Bereitstellen hinausgehen; es darf beispielsweise keine Behandlung erfolgen und die Abholung muss in einem überschaubaren Zeitraum erfolgen. Der zeitliche Rahmen ist stets im Einzelfall und auch unter Beachtung der Dauer der Maßnahme zu beurteilen. Für eine Bereitstellung ist keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.

Wann bedarf es beim Auf- und Einbringen von Boden einer Genehmigung?

Nach § 11a LNatSchG SH bedarf es nur einer Eingriffsgenehmigung, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bodenschutz- und Abfallrechts sind auch unabhängig von einer Genehmigung einzuhalten.

In diesem Zusammenhang ist gegebenenfalls nach § 62 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO; § 62 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, Nr. 1 und § 63 Abs. 1, Nr. 9 LBO) auch eine Baugenehmigung erforderlich.

Welche Verwertungswege und Anforderungen bestehen?

Die Verwertung von Sandfangmaterial hat grundsätzlich ordnungsgemäß, nützlich und schadlos zu erfolgen und kann

a) auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzte Böden
Zu beachten ist, dass die Ertragsfähigkeit nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen ist und nicht dauerhaft verringert werden darf. Im Hinblick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge sollen die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nicht überschreiten. Siehe dazu auch die nächste Frage.

b) außerhalb der Landwirtschaft im Rahmen des Landschaftsbaus für die durchwurzelbare Bodenschicht nach § 12 BBodSchV erfolgen.
Dabei sind die Vorsorgewerte der BBodSchV einzuhalten und mindestens eine der natürlichen Bodenfunktionen oder Nutzungsfunktion als Fläche für Siedlung und Verkehr bzw. als Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (s.o.) nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Die Nutzung im Landschaftsbau und z. B. bei Knicks sind mögliche Verwertungswege.

c) in technischen Bauwerken nach LAGA M 20 (2004) und ab dem 01.08.2023 nach der Ersatzbaustoffverordnung erfolgen, je nach Belastungssituation in gesicherten Bauweisen, z.B. im Wegebau.

d) im Rahmen der Verfüllung von Abgrabungen nach dem Erlass "Anforderungen an den Kiesabbau und die Verfüllung von Abgrabungen" (PDF, 225KB, Datei ist nicht barrierefrei) (V 505-5803.51-09; 2003) erfolgen.

Eine Beseitigung erfolgt nach den Anforderungen der Deponieverordnung.

Das Merkblatt „Hinweise zur Entsorgung von Schlämmen aus Regenrückhaltebecken, Regenklär- und Feuerlöschteichen sowie ähnlichen Anfallstellen (Stand: Februar 2013)“ (PDF, 182KB, Datei ist nicht barrierefrei) des MELUND ist zu berücksichtigen.

Was muss bei einer landwirtschaftlichen Verwertung beachtet werden?

Bei einer Verwertung durch das Auf- und Einbringen auf oder in Böden oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht ist gemäß § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) neben der Nützlichkeit der Verwertung v. a. die Schadlosigkeit des Materials nachzuweisen.

a) Schadlosigkeit

Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung der Fläche, die beaufschlagt wird, sollen die Vorsorgewerte in dem zu verwertenden Material nur zu höchstens 70% erreicht werden, um sicherzustellen, dass die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nicht überschreiten.

  • Für eine landwirtschaftliche Verwertung kommt grundsätzlich das in den Sandfängen zurückgehaltene Material in Frage, bei dem die Schadstoffgehalte jeweils  70% der entsprechenden Vorsorgewerte einhält (schadlose Verwertung).
  • Die Art der Verwertung des Materials der Sandfänge, deren Schadstoffgehalte zwischen 70 und 100 % der Vorsorgewerte liegen, liegt im Ermessen der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde.
  • Material, bei dem der Gehalt an einem oder mehreren Schadstoff(en) die Vorsorgewerte der BBodSchV überschreitet, ist für das Auf- und Einbringen auf und in Böden in die durchwurzelbare Bodenschicht i.d.R. nicht geeignet. Eine Verwertung kann unter Einhaltung der Regelungen der LAGA M 20 Teil Boden (2004) in Abstimmung mit der jeweils zuständigen unteren Abfallentsorgungsbehörde erfolgen.

Dies erfordert regelmäßig eine Untersuchung des Materials auf seine Schadstoffgehalte. Maßstab der Beurteilung der Schadstoffgehalte sind die Vorsorgewerte der BBodSchV, Anhang 2. Da die BBodSchV für Arsen wie auch für Böden mit einem Humusgehalt von mehr als 8% keine Vorsorgewerte vorhält, sind für Schleswig-Holstein "Vorsorgehilfswerte" für Arsen und für Böden mit einem Humusgehalt von mehr als 8 % abgeleitet worden, die zur Anwendung empfohlen werden. Außerdem ist bei der Verwertung von Bodenmaterial mit Humusgehalten über 8% das Merkblatt "Verwendung von humusreichen oder organischen Materialien aus Sicht des Bodenschutzes" (PDF, 378KB, Datei ist nicht barrierefrei) zu berücksichtigen. In diesem Informationsblatt sind auch die "Vorsorgehilfswerte" enthalten.

b) Nützlichkeit

Außerdem sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Durch das Auf- und Einbringen muss mindestens eine der natürlichen Bodenfunktionen der Aufbringungsfläche verbessert werden, ohne dass dadurch andere Funktionen beeinträchtigt werden. Dies können z. B. die Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit, die Verbesserung der Filter- und Pufferfunktion insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers sowie die Vergrößerung der durchwurzelbaren Bodenschicht sein.

Welche Flächen sind i.d.R. nicht geeignet für die Aufbringung?

Ein Bodenauftrag auf Böden, die bereits in besonderem Maße die natürlichen Bodenfunktionen erfüllen, stellt in der Regel keine Verbesserung dar. Bodenauffüllungen sollen auf folgenden Flächen daher nicht vorgenommen werden:

  • Böden mit hoher Ertragsfähigkeit (Bodenzahl nach Bodenschätzung über 60)
  • Böden mit extremen Standortorteigenschaften und besonderer Bedeutung als Lebensraum für geschützte Pflanzen und Tiere (meist mit geringer Bodenzahl unter 20)
  • Böden mit Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (z. B. Moorböden, Auen, Bodendenkmale)

Außerdem sind in der Regel folgende Flächen vom Auf- und Einbringen von Bodenmaterial ausgenommen:

  • Böden im Wald
  • Dauergrünland
  • Naturschutzgebiete und gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG)
  • Kernzonen von Landschaftsschutzgebieten
  • Wasserschutzgebiete
  • Gewässerrandstreifen (10 m)
  • Überschwemmungsgebiete nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetz (LWG)"

Ausnahmen sind in Absprache mit den zuständigen Behörden im Einzelfall möglich.

Welche Anforderungen sollen erfüllt werden?

Die Herkunft und die Qualität des aufzubringenden Bodenmaterials müssen bekannt sein. Geeignet ist i. d. R. unbelastetes Bodenmaterial, dessen Schadstoffgehalte 70% der Vorsorgewerte der BBodSchV nicht überschreiten.
Eine Beprobung und Analyse durch ein anerkanntes Labor ist grundsätzlich vor der Aufbringung erforderlich, wenn der Verdacht einer stofflichen Verunreinigung besteht.
Der Anteil an Grobbodenbestandteilen (Steine, Kies) darf nicht höher als in der Aufbringungsfläche sein und sollte im Bodenmaterial nur in geringem Umfang (< 1%) vorhanden sein.
Bodenfremde Bestandteile wie Bauschutt, Asphalt, Holz, Kunststoffe o.ä. dürfen im Boden nicht enthalten sein.

Die Bodenart des aufzubringenden Bodens sollte möglichst der Hauptbodenart (Sand, Lehm/Schluff, Ton) des zu verbessernden Bodens entsprechen. Im Einzelfall kann jedoch ein Abweichen von diesen Grundsätzen sinnvoll sein. 

Eine Zwischenlagerung des Bodenmaterials sollte sich auf die für die Entwässerung des Bodenmaterials notwendige Zeitdauer beschränken.

Welche Anforderungen gilt es bei der Aufbringung zu beachten?

Bei der Aufbringung des Bodenmaterials ist auf ein bodenschonendes Vorgehen zu achten. Grundsätzlich darf die Auffüllung nur bei trockener Witterung und trockenen Böden durchgeführt werden. Die Aufbringung sollte in möglichst wenig Arbeitsgängen und mit wenigen Zwischenbefahrungen erfolgen. Insbesondere auf verdichtungsempfindlichen Böden (z.B. schluffige und tonige Böden) sind bodenschonende Kettenfahrzeuge für die Bodenverteilung einzusetzen.

Die mögliche Auftragshöhe ist abhängig von den Eigenschaften des Bodenmaterials und sollte idealerweise 20 cm nicht übersteigen. Das aufgebrachte Bodenmaterial kann dann gut in den vorhandenen Oberboden eingearbeitet werden.

Bei Auftragshöhen über 20 cm muss der vorhandene Oberboden vor der Aufbringung abgeschoben und nach der Aufbringung des Bodenmaterials wieder als oberste Bodenschicht aufgebracht werden.

Was mache ich nach der Aufbringung?

Insbesondere bei der Erstbewirtschaftung aufgefüllter Flächen sind das noch empfindliche Bodengefüge und die gestörte biologische Aktivität zu berücksichtigen. Wichtig ist daher eine angepasste Bewirtschaftung mit leichtem Gerät und bei trockener Witterung. Eventuell entstandene Verdichtungen und Vernässungen können mittels Tiefenlockerung beseitigt werden.

Eine Einsaat mit tiefwurzelnden Pflanzen wie Lupine, Raps oder Ölrettich unterstützt die Bodenrestrukturierung und -stabilisierung. Eine ganzjährige Begrünung trägt zur Vermeidung von Erosion und Verschlämmung der Flächen bei. Weiterhin kann die Gefügebildung durch Kalkung und organische Düngung gefördert werden. Auf den Anbau spät oder mit schweren Maschinen zu erntender Kulturen wie Mais oder Zuckerrüben sollte in den ersten Jahren verzichtet werden.

Darf ich Sandmaterial unterschiedlicher Belastungen mischen?

Nein.

Die für die schadlose Verwertung maßgeblichen Schadstoffkonzentrationen dürfen zum Zweck einer umweltverträglichen Verwertung weder durch die Zugabe von geringer belastetem Abfall gleicher Herkunft noch durch Vermischung mit anderen geringer belasteten Materialien eingestellt werden.

Fallen Untersuchung und Verwertung von Sandfangmaterial sowie deren Kosten unter die Gewässerunterhaltung?

Zur Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG i. V. m. mit § 25 LWG gehören u.a. die Erhaltung des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Die Unterhaltung des Gewässerbettes erfolgt ersatzweise über die Sandfänge. Untersuchung und Verwertung des Sandfangmaterials sind Teil der Gewässerunterhaltungskosten.

Wer trägt die Kosten für die Unterhaltung?

Die dafür anfallenden Kosten (Untersuchungen, Entnahme und Entsorgung des Räumguts) tragen die Wasser- und Bodenverbände im Rahmen ihrer Gewässerunterhaltungsaufgaben. Soweit das Land Schleswig-Holstein Zuschüsse nach § 38 LWG für die Gewässerunterhaltung gewährt, kann der Wasser-und Bodenverband diese Kosten als zuschussfähige Aufwendungen geltend machen.

Was sind meine Pflichten als Verbandsvorsteher?

Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind gemäß § 7 KrWG zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Dabei hat die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen.

Die Abfallerzeuger und -besitzer bleiben verantwortlich, bis die ordnungsgemäße Entsorgung abgeschlossen ist. Im Abfallrecht gilt gemäß § 22 KrWG die sogenannte andauernde Verantwortung. Danach endet die Verantwortung nicht mit der Beauftragung eines Dritten, beispielsweise eines Entsorgungs- oder Abbruchunternehmens. Der Dritte übernimmt nur die Erfüllung der Pflichten – nicht jedoch die Pflicht selbst. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und solange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. 

Die Untersuchungsergebnisse sind spätestens vor dem Auf- oder Einbringen zu dokumentieren. Die Dokumente sind nach Beendigung der Auf- oder Einbringungsmaßnahme zehn Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Was wird im Rahmen der Planung der Sandfänge gefördert?

Der Bau eines naturnahen Sandfangs wird derzeit aus dem Förderprogramm zur naturnahmen Gewässerentwicklung (Wasserrahmenrichtlinie) gefördert. Der Fördersatz kann bis zu 100 % der förderungsfähigen Kosten betragen.

Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie zur Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen in Schleswig-Holstein. Über die Einzelheiten des Planungsumfangs und der Finanzierbarkeit entscheidet der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKN) als Bewilligungsbehörde.

Die Planung von naturnahmen Sandfängen sollte folgende mindestens umfassen:

  1. Voruntersuchungen zur Standortauswahl des Sandfangs, der Beschaffenheit und der stofflichen Belastung des zurückzuhaltenden Materials (späteres Räumgut) und die Ermittlung von Belastungsquellen für das Sediment im gewässernahen Einzugsgebiet,
  2. die Planung der wasserrechtlichen Genehmigungsunterlagen und die Überwachung der Bauausführung, die Planung der naturschutzfachlichen Anforderungen (z.B. Landschaftspflegerischer Begleitplan) sowie die planerische Berücksichtigung bodenschutzrechtlicher Anforderungen bei der Bauausführung.
  3. die Aufstellung von Unterhaltungskonzepten (besondere Leistung) zur Sicherstellung des späteren Betriebs des Sandfangs. Die dabei ermittelten Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung zu übernehmen.

Die in Nr. 1 bis 3 genannten Anforderungen sind förderungsfähige Aufwendungen.

Kosten: Wie teuer ist die jeweilige Verwertung (Probenahme, Analytik und Entsorgung?

Die Kosten für Probenahme und Analytik können regional sehr unterschiedlich sein. Schätzwerte bzw. Preisspannen finden Sie unter dem Link: FAQ: Umgang mit Bodenaushub - LfU Bayern, Rubrik "Was kostet eine Untersuchung"

Welche Empfehlungen für die Planung von Sandfängen gib es?

Bei der Planung von Sandfängen könnten künftig folgende Vorschläge stärker beachtet und nach Abstimmung mit dem LKN und den unteren Wasserbehörden im Rahmen der Planung vereinbart werden:

  1. Über ein "Screening" im Einzugsgebiet des Sandfangs sollten strömungsberuhigte Bereiche oder Sedimentfallen für eine Beprobung der Sedimente eingesetzt werden. Die daraus abgeleiteten Ergebnisse bestimmen den in der Planung zu berücksichtigenden späteren Entsorgungsweg für Sandfangmaterial.
  2. Um hohe Belastungsansammlungen über längere Standzeiten im Sandsammelraum zu vermeiden, sollten in der wasserrechtlichen Zulassung für den Sandfang eher kürzere Räumungsintervalle festgeschrieben werden.
  3. Durch Gestaltung/ Bemessung des Sandfangs kann eine gewisse Klassierung des abgesetzten Materials in Grob- und Feinsedimente (i. d. R. sind Feinsedimente höher belastet) erfolgen. Die Menge des belasteten Materials kann dadurch verringert werden.
  4. Für die Zwischenlagerung sind ausreichend große Flächen auf dem Betriebsgelände mit einzuplanen.
  5. Generell sollten Sandfänge nur mit einen Entsorgungskonzept geplant und wasserrechtlich zugelassen werden, um sicherzustellen, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet werden kann.
  6. Die Kosten für die Erstellung des Entsorgungskonzeptes und der Untersuchungen der Beschaffenheit des Materials im EZG (Screening) sollten künftig beim Bau der Sandfänge gefördert werden. Ausdrücklich ausgenommen bleiben Kosten für Entsorgung des Materials (Unterhaltung).

Wo finde ich bei konkreten Anliegen die zuständigen Ansprechpartner?

Die zuständigen Ansprechpartner für Ihren Ort und Ihr Anliegen finden Sie beim Zuständigkeitsfinder für Schleswig-Holstein unter https://zufish.schleswig-holstein.de/

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