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Thema : Abfallwirtschaft

Grundsätzliche Anforderungen an gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen gemäß §§ 17 und 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Letzte Aktualisierung: 20.08.2017

Allgemeines

Abweichend von der grundsätzlichen Überlassungspflicht an die kommunale Abfallentsorgung können getrennt gesammelte Abfälle aus privaten Haushalten mittels gewerblicher (oder gemeinnütziger) Sammlungen erfasst werden, soweit die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sichergestellt ist (§ 17 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 KrWG).Seit dem 01.06.2012 sind diese Sammlungen gem. § 18 KrWG anzuzeigen.

Bei einer gewerblichen Sammlung von Abfällen handelt es sich um eine Sammlung, deren Zweck die Erzielung von Einnahmen ist (§ 3 Abs. 18 KrWG).
Sie darf allerdings nur dann durchgeführt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG). Aus diesem Grund wird jede Anzeige einer Sammlung den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Stellungnahme vorgelegt (§ 18 Abs. 4 KrWG).
Die Sammlung ist spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Firmensitz des Sammlers nicht in Schleswig-Holstein liegt.
Mit der Anzeige müssen verschiedene Angaben erbracht werden, z. B. Angaben zum Träger der Sammlung, Art und Umfang der Sammlung, Verwertung der gesammelten Abfälle. Außerdem sind bestimmte Unterlagen, wie Zertifikate der Entsorgungsbetriebe, Flyer bei Straßensammlungen, beizufügen. Bei der Aufstellung von Containern im öffentlichen Raum bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis der jeweiligen Gemeinde und bei Privatgrundstücken einer Aufstellerlaubnis des Grundstücksverfügungsberechtigten.
Detaillierte Informationen zum Anzeigeverfahren finden Sie im Informationsblatt "Hinweise zu gewerblichen Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)" (PDF, 140KB, Datei ist barrierefrei)".

Bei der Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung sind ähnliche Angaben zu machen, wie bei einer gewerblichen Sammlung. Bei gemeinnützigen Sammlungen hat der Träger der Sammlung den Freistellungsbescheid bzw. die Freistellungserklärung (Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid) vorzulegen, aus der hervorgeht, dass es sich um eine steuerbefreite Körperschaft oder Personenvereinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG handelt. Sofern Teilleistungen der Sammlung durch einen gewerblichen Sammler erbracht werden, ist eine Erklärung abzugeben, dass der Veräußerungserlös nach Abzug der Unkosten des beauftragten Dritten und eines angemessenen Gewinns vollständig an den steuerbefreiten Träger der Sammlung ausgekehrt wird.
Für die Anzeige einer gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung ist das entsprechende Formblatt zu verwenden:

Wichtig!
Gefährliche Abfälle von privaten Haushalten dürfen nicht gesammelt werden. Dazu zählen auch Elektro- und Elektronikaltgeräte.

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