Urheberrecht an Schulen

Das Kopieren von Texten oder Beispielaufgaben gehört zum Schulalltag und mit dem Internet eröffnen sich noch mehr Möglichkeiten. Doch Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler müssen dabei auch das Urheberrecht beachten.

Fotokopieren an Schulen

Nach langen Verhandlungen haben sich die Kultusminister der Länder und die Verlage auf eine Vereinbarung zum Fotokopieren von Unterrichts- und Arbeitsmaterial geeinigt.
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Rechtliche Grundlagen für die Internet-Nutzung an Schulen

(Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. Dezember 2003 - III 502)

Soweit eine Schule ihren Internetanschluss für unterrichtsbegleitende oder lernunterstützende Zwecke nutzt, ist sie berechtigt, die Inhalte von aufgerufenen Webseiten und von E-Mails zu kontrollieren. Diese Berechtigung ergibt sich aus der Aufsichtspflicht der Schule (vergleiche § 36 Schulgesetz). Gleiches gilt , wenn Lehrkräfte den Anschluss für schulische Zwecke oder Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht von Lehrkräften den Internetanschluss für schulbezogene Zwecke nutzen.

Unzulässig ist nach § 6 Teledienstedatenschutzgesetz eine inhaltliche Kontrolle durch die Schule, wenn sie ihren Internetanschluss für außerschulische Zwecke zur freien Nutzung zur Verfügung stellt. In diesem Fall gilt sie als Anbieter einer Telekommunikationsleistung (vergleiche § 2 Absatz 1 Teledienstegesetz) und darf die anfallenden Nutzungsdaten (Webseitenaufrufe, E-Mail-Kommunikation) nur zu Abrechnungszwecken verwenden.

Aus diesem Grunde sehen die gemeinsamen Ausstattungsempfehlungen des Landes und der Kommunalen Landesverbände grundsätzlich nur die Internetnutzung für schulische Zwecke vor.

Sollen Schülerinnen und Schüler außerdem zukünftig eine allgemeine Erlaubnis erhalten, den schulischen Internetzugang außerhalb des Unterrichts im Klassenverband und ohne direkte Kontrolle durch eine Lehrkraft für schulische Zwecke zu nutzen, setzt dies eindeutige Nutzungsregelungen voraus, damit die Schule ihrer Aufsichtspflicht Rechnung tragen kann.

In die Nutzungsregelungen sind folgende Punkte aufzunehmen:

  • Die Internetanschlüsse dürfen nur für schulische Zwecke genutzt werden.
  • Durch geeignete Filtersoftware sollte versucht werden, den Zugang zu Internetseiten mit strafbaren oder pornographischen Inhalten zu verhindern.
  • Die Internetnutzerinnen und -nutzer sind darüber aufzuklären, dass alle Netzaktivitäten protokolliert und bei Bedarf kontrolliert werden; dadurch sind Nutzerinnen und Nutzer im Nachhinein identifizierbar.
  • Es sollten Sanktionen festgelegt werden, wenn gegen die Nutzungsregelungen verstoßen wird.
  • Fristen für die Speicherung der Nutzungsdaten sind festzulegen.
  • Zuständigkeiten für den Zugang zu diesen Daten sind zu bestimmen.


Die Nutzungsregelungen sollten in der Schulkonferenz besprochen und beschlossen werden. Darüber hinaus sollten in allen frei zugänglichen Räumlichkeiten mit Internetzugang deutliche Hinweisschilder angebracht werden, die darauf hinweisen, dass alle Internetaktivitäten protokolliert werden.



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