Schulgesetz 2011

Das aktuelle schleswig-holsteinische Schulgesetz setzt klare Schwerpunkte: Wahlrecht zwischen acht- und neunjährigem Bildungsgang am Gymnasium, Wegfall der prophylaktischen Prüfungen oder inklusive Bildung. Das alles gilt seit Februar 2011.

Kinder im Unterricht;Fotolia.com;Christian.Schwier © www.fotolia.com / Christian Schwier

Die einzelnen Punkte in der Übersicht:

  • Wahlrecht zwischen acht- und neunjährigem Bildungsgang
    Die Gymnasien können entscheiden, ob sie ab dem Schuljahr 2011/12 den verkürzten achtjährigen Bildungsgang (G8) oder den neunjährigen Bildungsgang (G9) anbieten wollen. Auch ein Nebeneinander beider Angebote ist möglich. Die Entscheidung darüber liegt bei der Schulleitung. Sie soll im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger getroffen werden. Können sich die Beteiligten nicht einigen, entscheidet das Bildungsministerium. Voraussetzung ist, dass für den Schulträger kein Mehraufwand entsteht und nicht mehr Personal benötigt wird.
    Inzwischen haben die Schulen ihren Weg für das kommende Schule gewählt: 83 Gymnasien bleiben bei G8, 12 werden zu G9 zurückkehren und 4 Gymnasien haben sich für das Y-Modell G8/G9 entschieden.
  • "Prophylaktische“ Prüfungen zum Haupt- und Realschulabschluss sind abgeschafft
    Mit Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes im Februar entfallen die aufwändigen „prophylaktischen“ Prüfungen zum Haupt- und Realschulabschluss. Den Hauptschulabschluss erhalten Schülerinnen und Schüler dann ohne gesonderte Prüfung mit der Versetzung in die 10. Klasse eines Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule oder des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses an einer Regionalschule. Analog dazu wird der Realschulabschluss mit der Versetzung in die 11. Klasse am Gymnasium erworben. An Regional- und Gemeinschaftsschulen bleibt die Prüfpflicht in den Fällen erhalten, in denen vor dem Hintergrund der Leistungen im 1. Halbjahr der 9. Klasse erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe 10 erreicht.
  • Flexible Ausgestaltung von Regional- und Gemeinschaftsschulen
    Um die Schularten Regional- und Gemeinschaftsschule später zusammenfassen zu können, erhalten beide Schularten erweiterte Möglichkeiten für die Unterrichtsgestaltung.
    Das heißt für Gemeinschaftschulen: Sie sind nicht mehr starr auf das Prinzip des binnendifferenzierten Unterricht und damit des Unterrichts im Klassenverband festgelegt. Auch äußere Differenzierung ist nun möglich - und damit Unterricht "in nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler differenzierten Lerngruppen sowie in abschlussbezogenen Klassenverbänden."
    Das heißt für Regionalschulen: Bisher arbeiten sie mit Formen der äußeren Differenzierung in einigen Fächern ab Jahrgang 7 beziehungweise 9. Zukünftig können sie wählen zwischen dieser äußeren Differenzierung, abschlussbezogenen Klassenverbänden ab Jahrgang 5 oder binnendifferenziertem Unterricht.
  • Zuständige Schule
    Gemeinschaftsschulen können in Zukunft auch örtlich zuständige Schulen sein. Schülerinnen und Schüler, die bei Kapazitätsproblemen an anderen Schulen nicht ankommen, sollen auch den Gemeinschaftsschulen zugewiesen werden können. Damit wird dem Aspekt der Wohnortnähe beziehungsweise des kurzen Schulweges stärker als bislang Rechnung getragen.
  • Schullastenausgleich
    Die neuen Bestimmungen zum Schullastenausgleich ermöglichen eine Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben des jeweiligen Schulträgers. Die Ermittlung und Erhebung der Kosten sollen künftig von den Schulträgern vorgenommen werden.
  • Inklusive Bildung
    Das Ziel der inklusiven Bildung wird verbindlich festgeschrieben. Im Schulgesetz heißt es in §4 (Abs.11) "Zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele sind Schülerinnen und Schüler mit Behinderung besonders zu unterstützen. Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund."
  • Begabtenförderung
    Erstmals aufgenommen wurde auch der Begriff "hochbegabte Schülerinnen und Schüler". In §5 (Abs.3) heißt es: "Die besonderen Belange hochbegabter Schülerinnen und Schüler sind im Unterricht zu berücksichtigen, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben."
  • Halligschule
    Die Halligschule wird als gesonderte Schulform beschrieben. Es sind eigenständige Unterrichtseinrichtungen, in denen schulpflichtige Kinder in einer Lerngruppe bis zur Jahrgangsstufe neun unterrichtet werden können und für die die Bestimmungen für die Grundschule und die Regionalschule gelten. Eine Halligschule kann Prüfungen abnehmen udn Schulabschlüsse erteilen.

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