Einschulung
Schulpflichtig sind nach schleswig-holsteinischem Schulgesetz alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden. Aber auch jüngere Kinder können auf Antrag der Eltern eingeschult werden.
Im Schulgesetz ist geregelt, dass alle schulpflichtigen Kinder eingeschult werden und dass sie nur aus gesundheitlichen Gründen für eine im jeweiligen Einzelfall zu bestimmende Dauer vom Schulbesuch beurlaubt werden können. Darüber hinaus können zu früh geborene Kinder, deren errechneter Geburtstermin nach dem Schulpflicht-Datum gelegen hätte, vom Schulbesuch beurlaubt werden.
Anmeldung zur Schule
Die Termine für die Anmeldungen der Schulanfänger erfahren die Eltern aus der Presse, per Post oder durch die für sie zuständige Grundschule in ihrem Wohnbezirk. Die Schulleiterin oder der Schulleiter dieser Schule ist Ansprechpartner für Fragen und Anträge in Zusammenhang mit der Einschulung. Die Grundschule erfragt bei der Anmeldung die Personalien des Kindes und Angaben, die für den Schulalltag wichtig sind. Es folgt ein Einschulungsgespräch zwischen der Schulleitung und dem Kind - bei dem auch festgestellt wird, ob die Deutschkenntnisse ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilnehmen zu können. Ist dies nicht der Fall, ist das Kind verpflichtet, vor der Einschulung an einem Sprachförderkurs teilnzunehmen.
Die schulärztliche Untersuchung ist Pflicht für alle Kinder, die eingeschult werden sollen. Sie findet vor dem Einschulungsgespräch statt. Die Ärztin oder der Arzt kann aus gesundheitlichen Gründen über einen zu definierenden Zeitraum eine Beurlaubung empfehlen, der Antrag auf Beurlaubung ist von den Eltern an die Schule weiterzuleiten.
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