Fragen und Antworten

zum Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz

Bildungsfreistellung – was bedeutet das?

Bildungsfreistellung oder „Bildungsurlaub“ bezeichnet den Rechtsanspruch von Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Fünf Tage Bildungsfreistellung im Kalenderjahr steht allen Beschäftigten zu, die ihren Arbeitsschwerpunkt in Schleswig-Holstein haben. Geregelt ist dies im Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz (BFQG). Das Arbeitsentgelt wird während der Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen fortgezahlt. Die Kosten für die Veranstaltung, gegebenenfalls für Unterkunft, Verpflegung und Anreise, sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen.

Wer hat Anspruch auf Bildungsfreistellung?

Einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben alle Beschäftigten - Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Richterinnen und Richter des Landes sowie Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen -, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Bildungsfreistellung kann erst nach sechs Monaten im Beschäftigungsverhältnis beansprucht werden. Dieser Zeitraum wird als „Wartezeit“ bezeichnet.

Und wer hat keinen Anspruch auf Bildungsfreistellung?

Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldaten und Zivildienstleistende haben keinen Anspruch nach dem BFQG. Für diesen Personenkreis gelten Sonderregelungen des Bundes.

Wie viele Tage Bildungsfreistellung stehen mir zu?

Grundsätzlich soll allen Beschäftigten die Teilnahme an einer einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung ermöglicht werden. Der Freistellungsanspruch beträgt deshalb fünf Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Der Anspruch verringert sich, wenn regelmäßig an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche gearbeitet wird. Wird mehr gearbeitet, so erhöht sich der Anspruch entsprechend.

Was bedeutet „Verblockung“?

„Verblockung“ kommt in Betracht, wenn Sie eine längere als einwöchige Veranstaltung der Bildungsfreistellung besuchen wollen. Es besteht die Möglichkeit, den Freistellungsanspruch des vorangegangenen Jahres mit dem des laufenden Kalenderjahres zu verbinden, soweit es für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen erforderlich ist. Sie können nur wirksam „verblocken“, wenn Sie Ihren Freistellungsanspruch im laufenden Jahr nicht verbrauchen und noch vor Ablauf des 31.12. bei Ihrem Arbeitgeber die Übertragung des Freistellungsanspruches auf das folgende Jahr anmelden. Ist dies versäumt worden, entfällt Ihr Anspruch aus dem Vorjahr. Sie haben dann nur noch die Möglichkeit, eine längere als einwöchige Weiterbildungsveranstaltung im Rahmen der Bildungsfreistellung zu besuchen, wenn Ihr Arbeitgeber dem Vorgriff auf künftige Freistellungsansprüche zustimmt.

Was passiert im Krankheitsfall?

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung bleibt auch dann bestehen, wenn Sie während einer Weiterbildungsveranstaltung erkranken. Das gilt für die Tage, an denen Sie wegen Arbeitsunfähigkeit nicht an der Veranstaltung teilnehmen konnten und sich die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest haben nachweisen lassen.

Welche Weiterbildungsveranstaltungen berechtigen zur Bildungsfreistellung?

Sie haben die Möglichkeit, Bildungsfreistellung für Veranstaltungen der beruflichen, politischen oder auch der allgemeinen Weiterbildung in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um eine Veranstaltung handelt, die vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr staatlich anerkannt wurde. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung unterliegt der freien Wahl der Beschäftigten. Veranstaltungen mit dem Zusatz „nur im Rahmen beruflicher Weiterbildung“ sind einem Teilnehmerkreis vorbehalten, der einen beruflichen Bezug zum Thema der Veranstaltung herstellen kann.

Wie finde ich eine anerkannte Veranstaltung?

Alle anerkannten Veranstaltungen werden vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr in eine Datenbank eingegeben. Sie können dort nach den Kriterien „Themenbereich“, „Stichwort“ und „Weiterbildungsveranstalter“ Veranstaltungen suchen. Die Datenbank finden Sie im Internet auf folgender Seite:

Die meisten Weiterbildungsanbieter weisen in ihren Programmen bei den einzelnen Veranstaltungen auf eine Anerkennung als Bildungsfreistellung hin.

Beratung und Hilfe bei der Auswahl einer Weiterbildungsveranstaltung bieten auch die regionalen Weiterbildungsverbünde an.

Was kann ich tun, wenn meine Wunschveranstaltung nicht anerkannt ist?

Wenn Sie eine Veranstaltung besuchen möchten, die nicht vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr als Bildungsfreistellung anerkannt worden ist, können Sie den Anbieter bitten, einen Antrag auf Anerkennung der Veranstaltung zu stellen. Die Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen sind kostenfrei und können auch von Anbietern aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland gestellt werden. Allerdings benötigt das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr in der Regel einen zeitlichen Vorlauf von 10 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, um den Antrag zu prüfen. Das Risiko, dass die Veranstaltung nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt oder dass der Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet werden kann, geht dabei zu Ihren Lasten.

Im Rahmen des „Konsensprinzips“ kann Ihr Arbeitgeber Ihnen auch Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gewähren für Veranstaltungen, die nicht vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr anerkannt worden sind. Dies ist allerdings ein freiwilliges Entgegenkommen des Arbeitgebers, auf das kein Rechtsanspruch besteht.

Wie mache ich den Anspruch geltend?

Die Absicht, Bildungsfreistellung zu beanspruchen, müssen Sie in der Regel 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung und im beiderseitigen Interesse so früh wie möglich dem Arbeitgeber mitteilen. Die Frist ist notwendig, um einen geregelten Betriebsablauf bei Abwesenheit von Beschäftigten sicherzustellen. Bei der Geltendmachung (am besten schriftlich) ist auf die Anerkennung durch das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr hinzuweisen. Bitte lassen Sie sich deshalb bei allen Veranstaltungen von dem Anbieter versichern, dass die von Ihnen ausgewählte Veranstaltung auch tatsächlich vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr als Bildungsfreistellung anerkannt ist. Der Veranstalter sollte Ihnen ggf. eine Kopie des Anerkennungsbescheides als Nachweis zur Vorlage beim Arbeitgeber übersenden.

Die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung ist dem Arbeitgeber auf Wunsch nachzuweisen. Deshalb lassen Sie sich bitte nach Veranstaltungsende eine Teilnahmebescheinigung aushändigen.

Kann der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen?

Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen, wenn betriebliche bzw. dienstliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Das bedeutet, nur wenn ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf nicht gewährleistet ist, kann Ihnen die Teilnahme versagt werden. Der Arbeitgeber hat Ihnen unverzüglich die Ablehnung schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

Bei einer Ablehnung soll der Betriebs- oder Personalrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. nach dem Mitbestimmungsgesetz beteiligt werden.

Bei einer Ablehnung verfällt der Anspruch auf Bildungsfreistellung nicht. Wurde die Freistellung für das laufende Kalenderjahr versagt, ist der Anspruch auf das folgende Jahr zu übertragen. Versagungsgründe können dann nicht mehr entgegengehalten werden.

Wo finde ich den Gesetzestext?

Die Bildungsfreistellung ist geregelt im Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz (BFQG) vom 7. Juni 1990 und in der Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung (Bildungsfreistellungsverordnung – BiFVO) vom 08.12.2008. Das BFQG ist veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1990 auf Seite 364, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2002, GVOBl. Schl.-H. S. 264. Die Bildungsfreistellungsverordnung ist veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2008 auf Seite 749.Sie finden beide Texte auch im Internet in der Datenbank Schleswig-Holsteinisches Landesrecht

Eine Broschüre mit den Gesetz- und Verordnungstexten können Sie beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr bestellen..

Zusatzinformationen

Kontakt



Diese Seite: