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Finanzminister Rainer Wiegard bittet Pendler um etwas Geduld: „Die Erstattungen werden so schnell wie möglich überwiesen“

Erscheinungsdatum:
11.12.2008

Kiel. In den schleswig-holsteinischen Finanzämter melden sich immer mehr Bürger, die ihre mögliche Erstattung sofort in bar mitnehmen wollen. „Es wird derzeit an einem automatisierten Verfahren gearbeitet, um die mehr als 250.000 Steuerbescheide von Pendlern, die bereits bearbeitet wurden, zu korrigieren“, sagte Finanzminister Rainer Wiegard. Er bittet die Bürgerinnen und Bürger um etwas Geduld. „Anfang kommenden Jahres werden neue Bescheide verschickt und die Beträge erstattet“, so Wiegard weiter. „Wir haben in den Finanzämtern keine Ladenkasse, um Geld in bar auszuzahlen“, betonte er. Erstattungen würden ausschließlich überwiesen.

Es gebe drei Gruppen von Betroffenen, zählte Wiegard auf: „Alle, die in ihren Steuererklärungen Kilometerangaben gemacht haben, müssen sich um nichts kümmern. Sie erhalten automatisch einen neuen Bescheid. Wer seine Steuererklärung jetzt einreicht, bei dem wird die Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer berücksichtigt. Nur diejenigen, die im Vertrauen auf das Gesetz unterhalb von 20 Kilometern vom Arbeitsplatz keine Entfernungskilometer angegeben haben, müssen handeln.“ Sie können sich formlos an ihr zuständiges Finanzamt wenden. In dem Schreiben sind folgende Angaben zu machen: Name, Adresse, Telefon, Steuernummer, Arbeitsstätte (Ort und Anschrift). Entfernung zur Arbeitsstätte, Zahl der Tage, an den der Arbeitsplatz aufgesucht wurde, und das Kennzeichen, falls ein Fahrzeug benutzt wurde. Der Finanzminister bittet die Bürger, von Einzelanfragen abzusehen, da diese nur zusätzliche Kosten und Zeitverzögerungen verursachen würden.

Manche Bürger sind durch missverständliche Medienberichte verunsichert. Deshalb stellt der Finanzminister klar: „Für die Pendlerpauschale gibt es keinen Festbetrag und keine zwingende Erstattung. Denn jeder Arbeitnehmer hat ohnehin eine Werbungskostenpauschale von 920 Euro. Nur wenn dieser Betrag überschritten wird, kann es zu einer Erstattung kommen.“

Die Finanzämter arbeiten an einer zügigen Umsetzung. „Die Beamten vor Ort können nichts dafür, dass die gesetzliche Grundlage verfassungswidrig war. Sie machen ihren Job und wollen den Menschen helfen“, sagte Wiegard. Deshalb habe er kein Verständnis, wenn Bürger sich Finanzbeamten gegenüber ausfallend oder unverschämt benehmen. „Die Kolleginnen und Kollegen tun alles, damit die Menschen das ihnen zustehende Geld bekommen. Dafür verdienen sie Respekt und Anerkennung.“

Übrigens: Auch wer zu Fuß, mit dem Rad oder öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommt, kann die Pendlerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer erhalten.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Torsten Borchers|
Pressestelle | Finanzministerium, 24105 Kiel |
Telefon 0431 988-3906 | Telefax 0431 988-4176 |
E-Mail: pressestelle@fimi.landsh.de |

Datei ist nicht barrierefrei Medieninformation vom 11. Dezember 2008 (PDF, 16 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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Hinweise zur Pendlerpauschale

Was ist die Pendlerpauschale?

Mit der Pendlerpauschale können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd geltend machen. Pro Entfernungskilometer gibt es 30 Cent - egal, auf welche Weise der Weg zur Arbeit zurückgelegt wird. Maximal können 4.500 Euro im Jahr abgesetzt werden, bei Benutzung eines Autos - je nach Entfernung und Zahl der Arbeitstage - auch ein höherer Betrag.


Was ändert sich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Dezember 2008?

Vom 1. Januar 2007 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts galt das „Werkstor-Prinzip“. Das heißt: Aufwendungen für Wege von der Wohnung zum Arbeitsplatz wurden nicht als steuermindernd anerkannt. Ausnahmen gab es für sogenannte Härtefälle: Fernpendlerinnen und Fernpendler konnten ab dem 21. Entfernungskilometer ihre Kosten wie Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gilt automatisch wieder das alte Recht. Pendlerinnen und Pendler können ab dem ersten Kilometer der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 30 Cent pro Kilometer absetzen.


Ab wann gilt die Pendlerpauschale?

Die Pendlerpauschale wird nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend ab 1. Januar 2007 wieder berücksichtigt. Sie gilt also ab sofort.

Bekomme ich jetzt Geld zurück?

Wer bei seiner Einkommensteuererklärung 2007 Angaben zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht hat, erhält im Frühjahr 2009 automatisch einen neuen Steuerbescheid vom Finanzamt zugeschickt. Mögliche den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zustehende Beträge werden erstattet.

Muss ich mich beim Finanzamt melden oder einen Antrag stellen?

Das Finanzamt wird sich bei denjenigen melden, die in der Steuererklärung Angaben zur Pendlerpauschale gemacht haben und deren Einkommensteuerbescheide für 2007 einen Vorläufigkeitsvermerk tragen.

Wer im Vertrauen auf das bisher geltende Gesetz keine Angaben zu Fahrtkosten gemacht hat, weil die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz unter 21 Kilometern liegt, kann seine Steuererklärung/seinen Steuerbescheid ändern lassen. Dazu können Sie das Datei ist nicht barrierefrei Musterschreiben zur Pendlerpauschale (PDF, 20 KB, Datei ist nicht barrierefrei) ausdrucken und ausgefüllt an Ihr zuständiges Finanzamt schicken. Ausreichend ist auch ein formloses Schreiben, das folgende Angaben erhalten muss: Name, Adresse, Telefonnummer für Rückfragen, Steuernummer, Kennzeichen des benutzten Pkw, einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, Adresse des Arbeitsplatzes, Anzahl der Tage, an denen die Strecke zur Arbeit zurückgelegt wurde.

Wie viel Geld bekomme ich?

Das hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich können Sie pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 30 Cent als Werbungskosten absetzen. Sie erhalten aber ohnehin eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 Euro. Eine Rückzahlung gibt es also nur, wenn Ihre Werbungskosten diesen Betrag überschreiten.

Wann bekomme ich das Geld?

Die Ihnen zustehende Beträge werden voraussichtlich im Frühjahr ausgezahlt. Sie brauchen sich nicht beim Finanzamt zu melden, sondern erhalten automatisch einen neuen Steuerbescheid und das Geld überwiesen.

Ich habe keine Fahrtkosten angegeben, weil die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei mir ohnehin unter 21 Kilometern liegt. Erhalte ich jetzt trotzdem Geld?

Wer im Vertrauen auf das bisher geltende Gesetz keine Angaben zu Fahrtkosten gemacht hat, weil die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz unter 21 Kilometern liegt, kann seine Steuererklärung/seinen Steuerbescheid ändern lassen. Dazu können Sie das Datei ist nicht barrierefrei Musterschreiben zur Pendlerpauschale (PDF, 20 KB, Datei ist nicht barrierefrei) ausdrucken und ausgefüllt an Ihr zuständiges Finanzamt schicken. Ausreichend ist auch ein formloses Schreiben, das folgende Angaben erhalten muss: Name, Adresse, Telefonnummer für Rückfragen, Steuernummer, Kennzeichen des benutzten Pkw, einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, Adresse des Arbeitsplatzes, Anzahl der Tage, an denen die Strecke zur Arbeit zurückgelegt wurde.

Kann ich mir das Geld auch in bar auszahlen lassen?

Nein, die Erstattung wird automatisch auf das von Ihnen beim Finanzamt angegebene Konto überwiesen.

Meine Kontonummer hat sich geändert. Erhalte ich das Geld trotzdem?

Die Ihnen zustehende Beträge können nur überwiesen werden, wenn Ihre aktuelle Kontonummer dem Finanzamt bekannt ist. Sollte sich Ihre Kontonummer seit Abgabe Ihrer Steuererklärung geändert haben, so teilen Sie die neue Bankverbindung bitte schriftlich Ihrem zuständigen Finanzamt mit.

Was gilt für meine nächste Einkommensteuererklärung?

Füllen Sie die Anlage N korrekt aus, dann berücksichtigt das Finanzamt automatisch die Pendlerpauschale ab dem ersten Entfernungskilometer.

Kann ich als Fernpendler statt einer späteren Erstattung auch gleich einen Freibetrag auf meiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen?

Ja. Füllen Sie dazu einen Datei ist nicht barrierefrei Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2009 (PDF, 63 KB, Datei ist nicht barrierefrei) vollständig aus und reichen Sie diesen mit Ihrer Lohnsteuerkarte bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein. Das Finanzamt wird ab dem ersten Entfernungskilometer 30 Cent ansetzen. Ein Freibetrag wird auf der Lohnsteuerkarte aber nur eingetragen, soweit der ermittelte Betrag die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 Euro übersteigt. Denn dieser Betrag ist bei der Berechnung ohnehin eingearbeitet.
Sie können den Antrag persönlich abgegeben oder einfach per Post schicken.

Gibt es einen Festbetrag zur Erstattung der Pendlerpauschale?


Nein, es gibt weder einen Festbetrag noch können Sie den Ihnen zustehenden Betrag tatsächlich aus einer der veröffentlichten Tabellen in den Medien entnehmen. Denn ob und in welcher Höhe es zu Erstattungen kommt, hängt vom Einzelfall ab.

Die in Medienberichten genannte Zahl von 350 Euro bezog sich auf einen „durchschnittlichen Beschäftigten“, der an 220 Arbeitstagen 20 Kilometern zur Arbeit fährt. Dies verringert die steuerliche Bemessungsgrundlage um 1.320 Euro. Vorausgesetzt, er hätte den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro schon durch andere Werbungskosten vollständig ausgeschöpft, dann würde sich die Steuerschuld um rund 350 Euro verringern. Das sieht aber bei anderen Entfernungskilometern und geringeren Werbungskosten anders aus.

Stimmt es, dass ich kein Geld zurück erhalte, wenn ich weniger als 13 Kilometer zur Arbeit fahre?

Das hängt vom Einzelfall ab. Wer an 220 Tagen 13 Kilometer zur Arbeit fährt, kommt bei einer Pauschale von 0,30 Euro auf eine Summe von 858 Euro. Wenn keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden können, bleibt der Betrag unter der Werbungskostenpauschale von 920 Euro. Da dieser Betrag ohnehin berücksichtigt wird, gibt es hier keine Erstattung.

Wie genau müssen die Kilometerangaben sein?

Sie versichern mit Ihrer Unterschrift unter Ihrer Steuererklärung, dass die von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Deshalb müssen alle Angaben korrekt sein. Es ist auf volle Kilometer abzurunden.
Sollten Sie bewusst falsche Angaben machen, wäre dies Steuerhinterziehung und würde strafrechtliche Folgen haben.

Wird die Steuererstattung verzinst?

Grundsätzlich nicht. Laut Gesetz ist dies erst nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung des Anspruchs möglich. Sollten die Ihnen zustehenden Beträge nach dem 1. April 2009 noch nicht überwiesen worden sein, hätten Sie Anspruch auf eine Verzinsung.

Gibt es die Pendlerpauschale nur für Autofahrer?

Nein; egal, auf welche Weise der Weg zur Arbeit zurückgelegt wird, es gibt pro Entfernungskilometer 30 Cent. Maximal können 4.500 Euro abgesetzt werden, bei Benutzung eines Autos - je nach Entfernung und Zahl der Arbeitstage - auch ein höherer Betrag.

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