Verbraucherinsolvenzverfahren
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Das neue Insolvenzrecht will hoch verschuldeten Menschen die Chance einer endgültigen Schuldenbereinigung geben. Sie können durch das Gesetz Restschuldbefreiung erreichen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist speziell für Verbraucher geschaffen worden.
§ 13 BGB
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch Ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Das Verfahren verläuft in mehreren Schritten:
Außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern
Dieser Versuch wird durch eine geeignete Stelle begleitet, die auch die erforderliche Bescheinigung ausstellt, wenn der Versuch scheitert. Geeignete Stellen sind unter anderem die zugelassenen Schuldnerberatungsstellen, Anwälte und Steuerberater. Die zugelassenen Schuldnerberatungsstellen arbeiten kostenlos.
Insolvenzantrag
Der Antrag muss auf einem vorgeschriebenen Formular beim Insolvenzgericht gestellt werden. Dieses Formular halten unter anderem die Schuldnerberatungsstellen und das Amtsgericht vorrätig, es kann auch aus dem Internet (siehe weitere Informationen auf der rechten Seite) geladen werden. Die Verfahrenskosten können auf Antrag gestundet werden.
Zum Insolvenzantrag gehört ein Schuldenbereinigungsplan, den der Schuldner vorschlagen muss. In geeigneten Fällen führt das Gericht erneut ein Schuldenbereinigungsverfahren durch.
Insolvenzverfahren
Scheitert die einvernehmliche Schuldenregulierung, wird das Verfahren durchgeführt. Mit Eröffnung bestimmt das Gericht einen Treuhänder und fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden. Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung angekündigt, wenn kein Versagungsgrund vorliegt. Versagungsgründe sind bestimmte Fälle unredlichen Verhaltens.
Restschuldbefreiung
Die pfändbaren Teile des Einkommens werden für sechs Jahre an den Treuhänder zur Schuldentilgung abgeführt. Der Treuhänder verteilt dieses Geld an die Gläubiger. Die Schuldner müssen sich in dieser Zeit, soweit sie es können, um Arbeit bemühen (Erwerbsobliegenheit). Nach Ablauf der sechs Jahre erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner alle Obliegenheiten erfüllt hat und weiter keine Versagungsgründe vorliegen.