Streitschlichtung

Titel-Illustration zur Broschüre "Schlichten statt richten" Titel-Illustration zur Broschüre "Schlichten statt richten" © Kay Czucha

Am 1.3.2002 ist das Landesschlichtungsgesetz in Kraft getreten.

Ziel des nicht mehr befristeten Gesetzes ist u.a., unter Mitarbeit aller Beteiligten durch „Schlichten statt Richten" zu einer allseits akzeptierten zeitnahen und kostengünstigen Konfliktlösung im vorgerichtlichen Bereich zu führen.

Bei bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten muss dieses vorgerichtliche Schlichtungsverfahren durchgeführt werden (sog. obligatorische Streitschlichtung).

Erst wenn es ohne Erfolg geblieben ist, wird der Weg zum Gericht eröffnet.

Die Vorschrift, dass bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu € 750,00 zunächst - vor Klageerhebung - eine Streitschlichtung erforderlich ist, wurde zum 1.01.2009 aufgehoben.

Drei Gruppen von Verfahren fallen noch unter die obligatorische Streitschlichtung:

  • Ansprüche aus dem Nachbarrecht, es sei denn, es geht um Einwirkungen von einem Gewerbebetrieb,
  • Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,
  • Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.


Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen bei:

  • Klagen, denen ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,
  • Streitigkeiten in Familiensachen,
  • Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
  • Klagen zwischen Parteien, die in verschiedenen Landgerichtsbezirken wohnen oder ihren Sitz oder ihre Niederlassung haben.


Die Gütestellen führen die Streitschlichtung durch.

Hierzu zählen die Schiedsämter und die anwaltlichen Gütestellen.

  • Schiedsämter gibt es in allen Städten und Gemeinden (Auskünfte erteilen die jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltungen).
  • Anwaltliche Gütestelle ist jede Rechtsanwältin/jeder Rechtsanwalt und jeder Rechtsbeistand, die oder der durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zugelassen ist .

Unter den verschiedenen in Betracht kommenden Gütestellen trifft die antragstellende Partei die Auswahl. Die ausgewählte Gütestelle muss für den Wohnsitz des Antragsgegners örtlich zuständig sein.

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