Betreuungsverfahren
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In der Betreuungsabteilung des Amtsgerichts wird die Zielsetzung des Betreuungsgesetzes umgesetzt, Menschen zu helfen, die wegen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können.
Bereits seit der Gesetzesänderung aus dem Jahre 1992 gibt es keine Entmündigung mehr.
Das Wesen der rechtlichen Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wird, die/der in einem genau festgelegten Aufgabenbereich für sie handelt.
Der/Die Betreuer/in wird vom Amtsgericht bestellt.
Betroffene können dies selbst beantragen. Wer körperlich behindert ist, kann nur auf eigenen Antrag hin eine Betreuerin oder einen Betreuer erhalten.
In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht auch ohne Antrag von Amts wegen.
Dritte (etwa Familienangehörige, Bekannte oder auch Behörden) können beim Gericht eine entsprechende Anregung vorbringen.
Das Amtsgericht Lübeck ist für die Einrichtung einer Betreuung örtlich zuständig, wenn die/der Betroffene im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Lübeck zur Zeit der Antragstellung ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sich also hauptsächlich aufhält.
Vorsorgevollmacht
Bei bestehender Geschäftsfähigkeit können Sie mit einer Vorsorgevollmacht Ihre Vertretung für den Fall regeln, dass Sie selbst Ihre Angelegenheiten nicht wahrnehmen können.
Die Vorsorgevollmacht bleibt im Besitz des Vollmachtgebers oder kann dem/der Bevollmächtigten oder einer Vertrauensperson übergeben werden.
Sinnvoll wäre ein Hinweis auf die erteilte Vollmacht in den persönlichen Papieren, welche der/die Vollmachtgeber/in mit sich führt.
Eine Hinterlegung der Vollmacht bei Gericht kann nicht erfolgen.
Die Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich formfrei erteilt werden.
Soll die Vollmacht aber zu Grundstücksgeschäften berechtigen, so muss sie notariell beglaubigt oder beurkundet werden.
Banken oder Behörden erkennen die Vollmacht aber meist nur dann an, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers bankintern oder von einer Behörde bestätigt oder notariell beglaubigt worden ist.
Weitere Informationen zum Thema "Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht" erhalten Sie auf der rechten Seite.
Umfangreiche Informationen und Hilfen für Betroffene und Betreuende auch bezüglich einer Vorsorgevollmacht enthält auch die Broschüre der Landesregierung Schleswig-Holstein.